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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

§ 12<br />

Geschäftsstelle und Geschäftsgang<br />

(1) Das Landesverfassungsgericht kann eine Geschäftsstelle beim<br />

Oberverwaltungsgericht <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> einrichten. Über<br />

die Einrichtung der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident des Landesverfassungsgerichts.<br />

(2) Im Einvernehmen mit der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts<br />

kann der Präsident des Landesverfassungsgerichts die Wahrnehmung<br />

von Verwaltungsaufgaben dem Oberverwaltungsgericht übertragen.<br />

Die alleinige Befugnis des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts,<br />

den zur Verfügung gestellten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

für das Landesverfassungsgericht Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.<br />

(3) Das Landesverfassungsgericht kann sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen<br />

der Gerichte des Landes bedienen.<br />

(4) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie<br />

ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> zu<br />

veröffentlichen.* 1<br />

* Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 12)<br />

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