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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V<br />

§ 17<br />

Dateianordnung<br />

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind<br />

in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen:<br />

1. Bezeichnung der Datei,<br />

2. Zweck der Datei,<br />

3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung<br />

und Nutzung,<br />

4. Berechtigung zur Eingabe von Daten,<br />

5. Zugangsberechtigung,<br />

6. Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,<br />

7. Protokollierung.<br />

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass der Dateianordnung<br />

anzuhören.<br />

Abschnitt 3<br />

Informationsübermittlung und Auskunftserteilung<br />

§ 18<br />

Informationsübermittlung zwischen den<br />

Verfassungsschutzbehörden<br />

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über alle<br />

Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden<br />

Stellen erforderlich ist.<br />

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