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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Abgeordnetengesetz<br />

§ 4<br />

Berufs- und Betriebszeiten<br />

Die Zeit der Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> ist nach Beendigung des Mandats<br />

auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche<br />

aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor<br />

Übernahme des Mandats bleiben bestehen.<br />

§ 5<br />

Mitglieder anderer Volksvertretungen<br />

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Landesparlamente<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes.<br />

Abschnitt III<br />

Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung<br />

Titel 1<br />

Entschädigung<br />

§ 6<br />

Entschädigung<br />

(1) Alle Abgeordneten erhalten eine einheitliche monatliche Entschädigung<br />

nach Maßgabe der geltenden monatlichen Besoldung für einen<br />

verheirateten Vorsitzenden Richter am Landgericht (R 2) im Alter von 40<br />

Jahren mit 2 Kindern. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen<br />

außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend<br />

dieser Maßgabe auf 5.197,86 Euro festgesetzt.<br />

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer<br />

Funktionen erhalten<br />

1. der Präsident 100 vom Hundert,<br />

2. die Vizepräsidenten 50 vom Hundert,<br />

3. die Fraktionsvorsitzenden 100 vom Hundert,<br />

4. die Parlamentarischen Geschäftsführer 75 vom Hundert.<br />

(3) Der <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> beschließt innerhalb des<br />

ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung<br />

der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 mit Wirkung für die gesamte<br />

Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden<br />

Gesetzesvorschlag zu, der für die gesamte Legislaturperiode die<br />

in Absatz 1 normierte Orientierung an einer Richterbesoldung sichert.<br />

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