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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V<br />

§ 4<br />

Sondervoten<br />

(1) Beabsichtigt eine Richterin oder ein Richter eine in der Beratung vertretene<br />

abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung<br />

in einem Sondervotum niederzulegen (§ 26 Abs. 5 LVerfGG),<br />

hat sie/er dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der<br />

Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der<br />

Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Der Vorsitzende kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist<br />

setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum<br />

ist den anderen mitwirkenden Richterinnen und Richtern unverzüglich<br />

zu übersenden.<br />

(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung<br />

abgegeben, gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung<br />

bekannt. Im Anschluß daran kann die betreffende Richterin/der betreffende<br />

Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.<br />

§ 5<br />

Ladung der Mitglieder<br />

(1) Zu den mündlichen Verhandlungen und Beratungen des Landesverfassungsgerichts<br />

lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von zwei<br />

Wochen ein; in Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform<br />

abgesehen werden.<br />

(2) Ist ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts an seiner Mitwirkung<br />

gehindert, teilt es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem<br />

Vorsitzenden mit und benachrichtigt seinen Stellvertreter; die Gründe<br />

sind aktenkundig zu machen. Für die Ladung des Stellvertreters gilt Absatz<br />

1 entsprechend.<br />

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