27.04.2014 Aufrufe

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

und vier bis acht weitere Mitglieder. Diese Anzahl wird vom <strong>Landtag</strong><br />

oder von der Vertretung festgelegt. Die weiteren Mitglieder und ihre<br />

Stellvertretung werden von der Wahlleitung vor <strong>Landtag</strong>swahlen oder<br />

landesweiten Kommunalwahlen aus dem Kreis der Wahlberechtigten<br />

berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend<br />

Wahlberechtigte vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch<br />

die Mindestgröße nicht erreicht, beruft der Wahlleiter die an der Mindestgröße<br />

fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem<br />

Ermessen.<br />

(2) Die Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer<br />

Stellvertretung werden von der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht.<br />

(3) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht<br />

auf die Anzahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.<br />

Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Diese oder dieser<br />

ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu<br />

verweisen.<br />

(4) Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines<br />

neuen Wahlausschusses.<br />

§ 11<br />

Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Wahlvorstand<br />

(1) In den Gemeinden wird für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein<br />

Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin<br />

oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, ihrer<br />

oder seiner Stellvertretung und drei bis sieben weiteren Mitgliedern,<br />

die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten<br />

beruft. Fehlende weitere Mitglieder sind am Wahltag von der oder dem<br />

Vorsitzenden durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn dies mit Rücksicht<br />

auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.<br />

(2) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt<br />

das Wahlergebnis im Wahlbezirk.<br />

(3) Der Wahlvorstand wird öffentlich tätig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit;<br />

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des<br />

Vorsitzenden.<br />

185

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!