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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(4) Die mit Briefwahl abgegebenen Stimmen werden nicht dadurch ungültig,<br />

dass die wählende Person vor dem oder am Wahltag stirbt, aus<br />

dem Wahlgebiet verzieht oder ihr Wahlrecht nach § 5 verliert.<br />

Abschnitt 4<br />

Wahlhandlung, Wahlergebnis<br />

§ 27<br />

Öffentlichkeit der Wahl<br />

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.<br />

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist befugt, Personen,<br />

die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum zu verweisen.<br />

Wird eine wahlberechtigte Person aus dem Wahlraum verwiesen,<br />

in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist ihr möglichst<br />

noch Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.<br />

§ 28<br />

Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung,<br />

unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen<br />

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der<br />

Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude<br />

jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder<br />

Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.<br />

(2) Die Befragung von Wahlberechtigten im Wahlraum zum Inhalt ihrer<br />

Wahlentscheidung sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen von<br />

Wählerbefragungen nach ihrer Stimmabgabe sind vor Ablauf der Wahlzeit<br />

unzulässig.<br />

§ 29<br />

Stimmabgabe im Wahlraum, Wahrung des Wahlgeheimnisses<br />

(1) Alle Wahlberechtigten, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind<br />

oder einen Wahlschein erhalten haben, können in einem Wahlraum mit<br />

einem Stimmzettel persönlich ihre Stimmen abgeben. Es ist sicherzustellen,<br />

dass sie ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können.<br />

Für die Aufnahme der Stimmzettel sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses<br />

Wahlurnen zu verwenden.<br />

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