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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(2) Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel<br />

gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag<br />

liegt nur vor, wenn er<br />

1. die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften<br />

trägt und<br />

2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen<br />

oder Bewerber eindeutig bezeichnet und<br />

3. bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift<br />

nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3<br />

sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen<br />

enthält.<br />

Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht<br />

werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur<br />

Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet.<br />

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages<br />

(§ 20 Absatz 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.<br />

§ 19<br />

Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen<br />

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist<br />

geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei<br />

oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist<br />

stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung<br />

über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt<br />

werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet.<br />

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist<br />

jede Änderung ausgeschlossen.<br />

(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch<br />

nicht über seine Zulassung entschieden ist.<br />

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