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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 30<br />

Vorlagefrist<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans<br />

vor Beginn des Haushaltsjahres beim <strong>Landtag</strong> einzubringen,<br />

in der Regel bis spätestens zum 30. September.<br />

(2) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes<br />

mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.<br />

§ 31<br />

Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />

(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des<br />

Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft<br />

(StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen<br />

Finanzplan für fünf Jahre auf. Das Finanzministerium kann hierzu von<br />

den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen<br />

Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten<br />

Stellen ändern. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.<br />

(2) Die Landesregierung beschließt den Finanzplan und legt ihn dem<br />

<strong>Landtag</strong> vor. § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der<br />

Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den<br />

<strong>Landtag</strong> über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft<br />

des Landes auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen<br />

Entwicklung.<br />

§ 32<br />

Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans<br />

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans<br />

sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 33<br />

Nachtragshaushaltsgesetz<br />

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die<br />

Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist spätestens bis<br />

zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.<br />

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