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Technical Report 0901 Sonderforschungsbereich 696 ... - SFB 696

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unentwegt fördern. Die verschiedenen Antworten basieren nur auf einer<br />

unterschiedlich Interpretation der Begriffe „stetig“ und „unstetig“.<br />

Da die Anforderungsverdichtung ergeben hat, dass sowohl A2.1, als auch A2.2 als<br />

vorteilhaft deklariert wurden, implizierte dies die Forderung nach einer variablen<br />

Förderfrequenz. Diese neu formulierte Anforderung wurde deshalb in die absolute und<br />

relative Bewertung integriert. Unabhängig von den Ergebnissen der einzelnen<br />

Befragungen ist hingegen letztlich davon auszugehen, dass A2.1 eine Muss-<br />

Anforderung darstellt, A2.2 hingegen „völlig unwichtig“ ist. Letzteres gilt<br />

dementsprechend auch für die neu definierte Anforderung A2.<br />

Die Anforderung A3.2.2 (schienenloser Betrieb der Anlage) wurde von S3.1 und S3.2 als<br />

„absolut wichtig“, von S2 hingegen als „absolut unwichtig“ eingestuft. Deshalb hat die<br />

Verdichtung der Klassifizierung ergeben, dass A3.2.2 als Kann-Anforderung bewertet<br />

werden soll. Da hiermit aber ausschließlich Bodenschienen gemeint sind, hat auch S2<br />

im Nachhinein diese Anforderung als „absolut wichtig“ eingestuft. Diese stellt folglich<br />

auch nach der Verdichtung eine Muss-Anforderung dar.<br />

Bezüglich der Anforderung C3 hat die Befragung ergeben, dass das Fördergutgewicht<br />

auf 50 kg beschränkt ist, da das AKL dieses Höchstgewicht vorschreibt. Somit sind<br />

keine Extremgewichte erforderlich und diese Anforderung „absolut unwichtig“. Da aus<br />

der Definition nicht hervorgeht, welche Fördergutgewichte als „hoch“ einzustufen<br />

sind, haben die Befragten die Anforderung bei der Klassifizierung als „absolut wichtig“<br />

bzw. „vorteilhaft“ eingestuft. Bei der Bewertung der Kann-Anforderungen wurde aber<br />

deutlich, dass C3 im Sinne der ursprünglichen Intention „absolut unwichtig“ ist.<br />

D) Informationsverarbeitungsanforderungen:<br />

Die sich der absoluten und relativen Befragung anschließende Diskussion hat<br />

außerdem ergeben, dass die logistische Anlage weder ein Datenverarbeitungssystem<br />

noch Warn- und Prüfsysteme sowie ein Informationsübertragungssystem aufweisen<br />

muss, da bereits alle Anforderungen im Ist-Zustand realisiert sind. Die Befragten sind<br />

zuvor jedoch davon ausgegangen, dass sich die Informationsanforderungen nicht<br />

zwangsläufig auf die anzuschaffende Anlage beziehen, sondern auch extern erfüllt<br />

werden können. Die einzelnen Gewichtungen bezüglich der Existenz der Komponenten<br />

sowie deren spezifischen Eigenschaften sind folglich im Hinblick auf das<br />

ursprüngliche Verständnis der Bewerter zu interpretieren.<br />

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