75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.
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überprüft hatte, gelangte er zu folgendem - damals geradezu revolutionärem - Ergebnis:<br />
Fische sind schmerz- <strong>und</strong> leidensfähige Tiere. Als Wirbeltiere unterliegen sie nicht<br />
nur dem - für alle Tiere geltenden - Verbot, ihnen ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong><br />
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, sondern genießen den besonderen<br />
strafrechtlichen Schutz gem. § 17 Tierschutzgesetz.<br />
Danach wird wegen Tierquälerei bestraft, wer<br />
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> tötet oder<br />
2. einem Wirbeltier<br />
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder<br />
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden<br />
zufügt.<br />
Nach den erwähnten Erkenntnissen der Fischereiwissenschaft werden den Fischen<br />
beim Fang <strong>und</strong> bei bestimmten im Zusammenhang damit stehenden Praktiken unvermeidbar<br />
länger anhaltende, erhebliche Schmerzen oder Leiden bis zum Tode<br />
zugefügt. Der Fischfang erfüllt daher entsprechend dem Gesetz <strong>und</strong> der einschlägigen<br />
- bis dahin allerdings recht spärlichen - Rechtsprechung <strong>und</strong> Rechtsliteratur in<br />
jedem Falle den objektiven Tatbestand des Gesetzes.<br />
Die Rechtswidrigkeit der Handlung ist nur ausgeschlossen, wenn das Fischen aus<br />
einem vernünftigen Gr<strong>und</strong> im Sinne des Tierschutzgesetzes ausgeübt wird. In nicht<br />
wenigen Fällen anglerischer Praxis <strong>und</strong> Gewohnheit ist ein solcher Gr<strong>und</strong> nicht<br />
vorhanden, so beim <strong>Angel</strong>n allein aus Freude am Drill, beim <strong>Angel</strong>n mit dem lebenden<br />
Köderfisch, bei der Lebendhälterung gefangener Fische im Setzkescher oder<br />
dergleichen, bei den Wettbewerben im Fischen <strong>und</strong> beim sog. “Forellenzirkus” an<br />
<strong>Angel</strong>teichen. Alle diese anglerischen Praktiken sind demnach strafbare Tierquälerei.<br />
Diese Erkenntnisse faßte der Verfasser unter dem Titel “Die <strong>Sport</strong>fischerei <strong>und</strong> das<br />
Tierschutzrecht - eine strafrechtliche Untersuchung” in einem Aufsatz zusammen,<br />
der im Frühjahr/Sommer 1986 zunächst in der “AFZ-Fischwaid”, dem Verbandsorgan<br />
des VDSF, in einer Fortsetzungsserie abgedruckt wurde. Danach schlugen die<br />
Wellen der Emotionen noch höher <strong>und</strong> es folgte eine von einen bestimmten Teil der<br />
Anglerpresse inszenierte, von bewußten Fehlinformationen, Verdrehungen, Entstellungen,<br />
Unrichtigkeiten <strong>und</strong> Unwahrheiten gekennzeichnete, exorbitante Kampagne<br />
gegen die in dem Aufsatz dargelegten Rechtsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> diejenigen Personen,<br />
die sie vertreten. Dabei spielten <strong>und</strong> spielen noch bis in die Gegenwart insbesondere<br />
“Blinker”, “<strong>Angel</strong>woche” <strong>und</strong> “Rute & Rolle” eine schändliche Rolle <strong>und</strong> haben sich<br />
im weiteren Verlaufe der Entwicklung u.a. auch in eine offene Gegnerschaft zum<br />
VDSF gestellt. Nicht von ungefähr heißt es in einem Artikel in ASV-REPORT Nr.<br />
4/94 vom 20.10.1994 unter der Überschrift “Blind, blinder, Blinker” wörtlich wie<br />
folgt. “Die Dummheiten des ‘Blinker’ werden nur noch durch die Dummheiten des<br />
‘Blinker’ übertroffen.” Obwohl die genannten Blätter - wenn auch ungewollt - durch<br />
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