75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.
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Senioren <strong>und</strong> 50,-- DM für Jugendliche). 1985 wurde eine Familienermäßigung des<br />
Beitrages für den Fall eingeführt, dass mehrere Angehörige einer Familie dem <strong>Verein</strong><br />
als Mitglieder angehören.<br />
Beitragszahlungen sind eine wesentliche Pflicht der <strong>Verein</strong>smitglieder, die dem<br />
<strong>Verein</strong> einen entsprechenden, satzungsmäßig begründeten Rechtsanspruch verschafft.<br />
Das gleiche gilt natürlich für andere Zahlungspflichten, wie z.B. die zur<br />
Zahlung des Arbeitsersatzgeldes. Auf diese Ansprüche hat der <strong>Verein</strong> in den letzten<br />
25 <strong>Jahre</strong>n nie verzichtet. Waren Mahnungen des Zahlungssäumigen (meist ausgetretene<br />
oder aus dem <strong>Verein</strong> ausgeschlossene frühere Mitglieder) erfolglos, wurde<br />
regelmäßig das gerichtliche Mahnverfahren, ggfls. sogar das Klageverfahren, eingeleitet<br />
<strong>und</strong> mit der Erlangung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abgeschlossen.<br />
In einigen dieser Fälle ist sogar der Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen<br />
Vollstreckung der Geldforderungen beauftragt worden.<br />
In diesem Zusammenhang muss auch ein Blick auf eine besonders unangenehme<br />
Seite des <strong>Verein</strong>slebens geworfen werden. Im vorausgegangenen Kapitel sind die<br />
Rechtsordnung des <strong>Verein</strong>s, die Satzung <strong>und</strong> die auf ihre beruhenden Ordnungen <strong>und</strong><br />
anderen <strong>Verein</strong>svorschriften, abgehandelt worden. Zwar versteht es sich von selbst,<br />
dass eine Rechtsordnung <strong>und</strong> ihre Regelungen, die das Gemeinschaftsleben erst<br />
möglich machen, gerade auch in einem <strong>Verein</strong> zu beachten sind, jedoch unterscheidet<br />
sich die Gemeinschaft in einem <strong>Verein</strong> insoweit nicht von den Verhältnissen<br />
in der allgemeinen Gesellschaft. Immer wieder gibt es Mitglieder, die - sei es<br />
fahrlässig oder vorsätzlich oder gar böswillig - gegen die Ordnungsvorschriften<br />
verstoßen, die sich der <strong>Verein</strong> selbst gegeben hat. Solches Verhalten kann eine<br />
Gemeinschaft alleine schon aus Gründen der Selbsterhaltung nicht hinnehmen. Aus<br />
diesem Gr<strong>und</strong>e enthält die <strong>Verein</strong>ssatzung klare Regeln über die Rechte <strong>und</strong><br />
Pflichten der <strong>Verein</strong>smitglieder <strong>und</strong> ebenso klare Bestimmungen darüber, wie im<br />
Falle des Verstoßes dagegen zu verfahren ist. Die Möglichkeiten zur Ahndung von<br />
<strong>Verein</strong>sunrecht reichen von der schlichten Ermahnung über die Verhängung einer<br />
Geldbuße, die Entziehung des Fischereierlaubnisscheins <strong>und</strong> die Auferlegung von<br />
Pflichtarbeit bis zum <strong>Verein</strong>sausschluß.<br />
Auch in diesem Bereich des <strong>Verein</strong>sordnungsrechts läßt der <strong>Verein</strong> “nichts anbrennen”.<br />
Besteht der Anfangsverdacht für ein <strong>Verein</strong>svergehen (meist Verstöße<br />
gegen die Gewässerordnung), wird - ohne Ansehen der Person - ein <strong>Verein</strong>sordnungsverfahren<br />
eingeleitet <strong>und</strong> vom Vorstand in rechtsstaatlich gestalteter Verfahrensweise<br />
durchgeführt. Man kann davon ausgehen, dass im Durchschnitt jährlich 3<br />
- 5 solcher Verfahren stattfinden. Seit Schaffung der Satzung im <strong>Jahre</strong> 1974 sind<br />
(geschätzt) r<strong>und</strong> 90 derartiger Disziplinarverfahren anhängig geworden <strong>und</strong> abgeschlossen<br />
worden.<br />
Trauriger Höhepunkt dieser Seite des <strong>Verein</strong>slebens waren die <strong>Jahre</strong> nach 1991, als<br />
- wie bereits erwähnt - im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Gr<strong>und</strong>sätze des<br />
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