75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.
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im Rahmen der für die jeweilige Abgrabung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren<br />
entsprechende landespflegerische Begleitpläne bzw. Renaturierungs- <strong>und</strong> Rekultivierungspläne<br />
gefordert bzw. nachgefordert werden. Ferner werden Schutzausweisungen<br />
gem. §§ 19 - 23 Landschaftsgesetz (LG) sowie Maßnahmen nach § 28 LG<br />
festgesetzt.<br />
Dies bedeutet insbesondere Erhaltung von Kiesgruben als Lebensraum gefährdeter<br />
Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten, Entwicklung von Kiesgruben zu Lebensräumen für gefährdete<br />
Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Anlage von Röhrichtzonen, Flachwasserbereichen sowie<br />
Kiesflächen <strong>und</strong> Steilufern, Vorrang des Naturschutzes vor der Erholung.<br />
Die Unterschutzstellung des Stockemer Sees erfolgte gem. § 20 lit. a LG <strong>und</strong> zur<br />
Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />
bestimmter wildlebender Pflanzen <strong>und</strong> wildlebender Tiere, die ehemals in der unverbauten<br />
<strong>und</strong> sich ständig verändernden Flußauenlandschaft des Rheins leben<br />
konnten.<br />
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 35 Abs. 1 LG nach Maßgabe folgender<br />
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />
oder nachteiligen Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile<br />
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Verboten ist insbesondere:<br />
1. Bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern, oder deren Nutzung zu ändern, auch<br />
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ferner Anlagen in <strong>und</strong> an Gewässern<br />
sowie Verkaufsstände <strong>und</strong> -wagen, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen.<br />
2. Werbeanlagen zu errichten, Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit<br />
sie nicht ausdrücklich auf die Unterschutzstellung hinweisen oder gesetzlich<br />
vorgeschrieben sind.<br />
3. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen,<br />
Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder die Bodengestalt auf andere<br />
Weise zu verändern.<br />
4. Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen oder<br />
Drainagen zu verlegen oder zu ändern.<br />
5. Die Oberflächenstruktur oder die Wasserverhältnisse von Rinnen, Senken oder<br />
Geländekanten zu verändern sowie Gewässer einschließlich Teiche anzulegen<br />
oder zu verändern; ferner die künstliche Veränderung des Gr<strong>und</strong>wasserstandes.<br />
6. Stoffe oder Gegenstände zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.<br />
7. Flächen außerhalb der befestigten Straßen <strong>und</strong> Wege, Park- <strong>und</strong> Stellplätze zu<br />
betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen;<br />
ferner das Betreiben von Motorflugmodellen sowie Veranstaltungen mit<br />
Kraftfahrzeugen.<br />
8. H<strong>und</strong>e unangeleint laufen zu lassen.<br />
9. Feuer zu machen oder zu lagern.<br />
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