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75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.

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im Rahmen der für die jeweilige Abgrabung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren<br />

entsprechende landespflegerische Begleitpläne bzw. Renaturierungs- <strong>und</strong> Rekultivierungspläne<br />

gefordert bzw. nachgefordert werden. Ferner werden Schutzausweisungen<br />

gem. §§ 19 - 23 Landschaftsgesetz (LG) sowie Maßnahmen nach § 28 LG<br />

festgesetzt.<br />

Dies bedeutet insbesondere Erhaltung von Kiesgruben als Lebensraum gefährdeter<br />

Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten, Entwicklung von Kiesgruben zu Lebensräumen für gefährdete<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Anlage von Röhrichtzonen, Flachwasserbereichen sowie<br />

Kiesflächen <strong>und</strong> Steilufern, Vorrang des Naturschutzes vor der Erholung.<br />

Die Unterschutzstellung des Stockemer Sees erfolgte gem. § 20 lit. a LG <strong>und</strong> zur<br />

Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />

bestimmter wildlebender Pflanzen <strong>und</strong> wildlebender Tiere, die ehemals in der unverbauten<br />

<strong>und</strong> sich ständig verändernden Flußauenlandschaft des Rheins leben<br />

konnten.<br />

In den Naturschutzgebieten sind gem. § 35 Abs. 1 LG nach Maßgabe folgender<br />

Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />

oder nachteiligen Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile<br />

oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Verboten ist insbesondere:<br />

1. Bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern, oder deren Nutzung zu ändern, auch<br />

wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, ferner Anlagen in <strong>und</strong> an Gewässern<br />

sowie Verkaufsstände <strong>und</strong> -wagen, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen.<br />

2. Werbeanlagen zu errichten, Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit<br />

sie nicht ausdrücklich auf die Unterschutzstellung hinweisen oder gesetzlich<br />

vorgeschrieben sind.<br />

3. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen,<br />

Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder die Bodengestalt auf andere<br />

Weise zu verändern.<br />

4. Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen oder<br />

Drainagen zu verlegen oder zu ändern.<br />

5. Die Oberflächenstruktur oder die Wasserverhältnisse von Rinnen, Senken oder<br />

Geländekanten zu verändern sowie Gewässer einschließlich Teiche anzulegen<br />

oder zu verändern; ferner die künstliche Veränderung des Gr<strong>und</strong>wasserstandes.<br />

6. Stoffe oder Gegenstände zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.<br />

7. Flächen außerhalb der befestigten Straßen <strong>und</strong> Wege, Park- <strong>und</strong> Stellplätze zu<br />

betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen;<br />

ferner das Betreiben von Motorflugmodellen sowie Veranstaltungen mit<br />

Kraftfahrzeugen.<br />

8. H<strong>und</strong>e unangeleint laufen zu lassen.<br />

9. Feuer zu machen oder zu lagern.<br />

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