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75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.

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einer Verwaltungsklage einer anderen, nach dem Landesfischereigesetz ebenfalls<br />

neu gebildeten Fischereigenossenschaft gegen den örtlich zuständigen Oberkreisdirektor,<br />

in welchem sie ihre Zuordnung zu einem großen gemeinschaftlichen Fischereibezirk<br />

beanstandete. Das im Verfahrensverlauf mit der Sache befaßte Oberverwaltungsgericht<br />

Münster legte die Sache 1979 dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

zwecks Prüfung der Frage vor, ob das Landesfischereigesetz bzw. einzelne seiner<br />

Bestimmungen mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz übereinstimmen.<br />

Erst durch Beschluß vom 19.6.1985 - BvL 57/79 - entschied das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht,<br />

dass die beanstandeten Vorschriften das Landesfischereigesetzes über<br />

die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke <strong>und</strong> Fischereigenossenschaften<br />

sowie die Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese verfassungsrechtlich nicht<br />

zu beanstanden sind. Bis dahin hatte die unklare Rechtslage jedoch zur Folge, dass<br />

die Verpachtung der Fischereirechte im gesamten Rhein in Nordrhein-Westfalen<br />

weiterhin unterblieb.<br />

So zögerte sich auch der Abschluß eines Pachtvertrages über die Laach immer weiter<br />

hinaus, trotz unablässiger schriftlicher, telefonischer <strong>und</strong> persönlicher Bemühungen<br />

des Verfassers bei allen nur in Betracht kommenden Stellen wie dem Forstamt in<br />

Siegburg, der Höheren Forstbehörde in Bonn, dem Regierungspräsidenten in Köln,<br />

dem Oberstadtdirektor in Köln, dem Oberkreisdirektor in Moers, dem Oberkreisdirektor<br />

in Wesel, dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf, dem Ministerium für<br />

Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten in Düsseldorf usw.. Der Schriftverkehr mit<br />

diesen <strong>und</strong> anderen Stellen, wie z.B. dem Landes-Fischereiverband Nordrhein e.V.<br />

Bonn, die Aktenvermerke <strong>und</strong> anderen Schriftstücke füllen einen Stehordner. Wieviel<br />

Arbeit <strong>und</strong> Zeitaufwand sich dahinter verbergen, möchte niemand ermessen.<br />

Nachdem der Pachtvertrag über die <strong>Rheidt</strong>er Laach <strong>und</strong> die zugehörige Rheinstrecke<br />

am 31.12.1976 abgelaufen war, konnte der Verfasser im Wege einer Zwischenlösung<br />

erreichen, dass der Vertrag - allerdings nur hinsichtlich der <strong>Rheidt</strong>er Laach - für 1977<br />

zunächst um ein halbes Jahr <strong>und</strong> nachfolgend um ein weiteres halbes Jahr verlängert<br />

wurde, während die Pacht der Rheinstrecke erlosch. 1978 war eine Verlängerung des<br />

Vertrages nicht mehr möglich. Nach langwierigen Verhandlungen erklärte sich die<br />

Rheinfischereigenossenschaft jedoch bereit, an die Mitglieder des <strong>Angel</strong>sportverein<br />

<strong>Rheidt</strong> e.V., <strong>und</strong> zwar nur an diese, für das betreffende Jahr Einzelerlaubnisscheine<br />

für die Laach auszugeben, die allerdings ausschließlich über den <strong>Verein</strong> verteilt<br />

wurden. Diese Zwischenlösung wurde auch 1980 praktiziert.<br />

Im Laufe des <strong>Jahre</strong>s 1980 trat endlich die lang ersehnte neue Fischereirechtsregelung<br />

für den gesamten Rhein in Kraft. Sie war nur dadurch möglich geworden, dass die<br />

Rheinfischereigenossenschaft sich entschlossen hatte, die Nebengewässer des<br />

Rheins von der neuen Regelung auszunehmen, so dass der dargestellte juristische<br />

Streitpunkt ausgeklammert wurde.<br />

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