75 Jahre - und Angel-Sport-Verein Rheidt e.v.
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einer Verwaltungsklage einer anderen, nach dem Landesfischereigesetz ebenfalls<br />
neu gebildeten Fischereigenossenschaft gegen den örtlich zuständigen Oberkreisdirektor,<br />
in welchem sie ihre Zuordnung zu einem großen gemeinschaftlichen Fischereibezirk<br />
beanstandete. Das im Verfahrensverlauf mit der Sache befaßte Oberverwaltungsgericht<br />
Münster legte die Sache 1979 dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
zwecks Prüfung der Frage vor, ob das Landesfischereigesetz bzw. einzelne seiner<br />
Bestimmungen mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz übereinstimmen.<br />
Erst durch Beschluß vom 19.6.1985 - BvL 57/79 - entschied das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht,<br />
dass die beanstandeten Vorschriften das Landesfischereigesetzes über<br />
die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke <strong>und</strong> Fischereigenossenschaften<br />
sowie die Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese verfassungsrechtlich nicht<br />
zu beanstanden sind. Bis dahin hatte die unklare Rechtslage jedoch zur Folge, dass<br />
die Verpachtung der Fischereirechte im gesamten Rhein in Nordrhein-Westfalen<br />
weiterhin unterblieb.<br />
So zögerte sich auch der Abschluß eines Pachtvertrages über die Laach immer weiter<br />
hinaus, trotz unablässiger schriftlicher, telefonischer <strong>und</strong> persönlicher Bemühungen<br />
des Verfassers bei allen nur in Betracht kommenden Stellen wie dem Forstamt in<br />
Siegburg, der Höheren Forstbehörde in Bonn, dem Regierungspräsidenten in Köln,<br />
dem Oberstadtdirektor in Köln, dem Oberkreisdirektor in Moers, dem Oberkreisdirektor<br />
in Wesel, dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf, dem Ministerium für<br />
Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten in Düsseldorf usw.. Der Schriftverkehr mit<br />
diesen <strong>und</strong> anderen Stellen, wie z.B. dem Landes-Fischereiverband Nordrhein e.V.<br />
Bonn, die Aktenvermerke <strong>und</strong> anderen Schriftstücke füllen einen Stehordner. Wieviel<br />
Arbeit <strong>und</strong> Zeitaufwand sich dahinter verbergen, möchte niemand ermessen.<br />
Nachdem der Pachtvertrag über die <strong>Rheidt</strong>er Laach <strong>und</strong> die zugehörige Rheinstrecke<br />
am 31.12.1976 abgelaufen war, konnte der Verfasser im Wege einer Zwischenlösung<br />
erreichen, dass der Vertrag - allerdings nur hinsichtlich der <strong>Rheidt</strong>er Laach - für 1977<br />
zunächst um ein halbes Jahr <strong>und</strong> nachfolgend um ein weiteres halbes Jahr verlängert<br />
wurde, während die Pacht der Rheinstrecke erlosch. 1978 war eine Verlängerung des<br />
Vertrages nicht mehr möglich. Nach langwierigen Verhandlungen erklärte sich die<br />
Rheinfischereigenossenschaft jedoch bereit, an die Mitglieder des <strong>Angel</strong>sportverein<br />
<strong>Rheidt</strong> e.V., <strong>und</strong> zwar nur an diese, für das betreffende Jahr Einzelerlaubnisscheine<br />
für die Laach auszugeben, die allerdings ausschließlich über den <strong>Verein</strong> verteilt<br />
wurden. Diese Zwischenlösung wurde auch 1980 praktiziert.<br />
Im Laufe des <strong>Jahre</strong>s 1980 trat endlich die lang ersehnte neue Fischereirechtsregelung<br />
für den gesamten Rhein in Kraft. Sie war nur dadurch möglich geworden, dass die<br />
Rheinfischereigenossenschaft sich entschlossen hatte, die Nebengewässer des<br />
Rheins von der neuen Regelung auszunehmen, so dass der dargestellte juristische<br />
Streitpunkt ausgeklammert wurde.<br />
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