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Gemeinde Schorfheide Flächennutzungsplan September 2008

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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> – <strong>September</strong> <strong>2008</strong><br />

11 Flächen für Nutzungsbeschränkungen / Immissionsschutz<br />

11 Flächen für Nutzungsbeschränkungen / Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrechtliche Planungsgrundsätze<br />

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die Städte und <strong>Gemeinde</strong>n<br />

verpflichtet, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine<br />

bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend<br />

dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete<br />

soweit wie möglich vermieden werden.<br />

Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,<br />

die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die<br />

Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Auch soll dem Entstehen der<br />

so definierten Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden.<br />

Dieser allgemeine Grundsatz wird bei den Ausweisungen im <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />

berücksichtigt. Allerdings kann ihm nicht in allen Siedlungsbereichen<br />

in gleicher Weise Rechnung getragen werden. Die konkrete Umsetzung<br />

erfolgt durch Maßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung.<br />

Es gelten folgende immissionsschutzrechtlichen Planungsgrundsätze:<br />

▪ Die Darstellung der Nutzungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind nach ihren<br />

Störungsgraden gegliedert.<br />

▪ Soweit gewerbliche oder andere Bauflächen sowie stark emittierende<br />

Verkehrstrassen auf schutzbedürftige Flächen einwirken, sind in Bebauungsplänen<br />

die Neuplanungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s in sich nach<br />

Störungsgrad zu gliedern und/oder technische Immissionsschutzmaßnahmen<br />

festzusetzen. Bei gleicher Schutzwirkung sollen Immissionsschutzanlagen<br />

baulicher Art Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen<br />

haben. Schutzbedürftige Flächen sind insbesondere Wohnbauflächen<br />

sowie wohnungsbezogene Gemeinbedarfsflächen und -<br />

standorte wie Kindergärten und Schulen.<br />

▪ Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in vorbelasteten Gebieten<br />

kann die Hinnahme der Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten<br />

beim Emittenten und die Duldung höherer Immissionen bei der betroffenen<br />

schutzbedürftigen Nutzung als in unbelasteten Gebieten erfordern,<br />

falls eine räumliche Trennung der unverträglichen Nutzungen oder sonstige<br />

Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen.<br />

Einschränkungen bzw. Gliederungen gewerblicher Bauflächen und/oder<br />

Festsetzungen technischer Immissionsschutzmaßnahmen in der verbindlichen<br />

Bauleitplanung sind insbesondere bei folgende Neuplanungen in der<br />

Nachbarschaft zu dem Wohnen dienenden Flächen zu berücksichtigen:<br />

▪ Finowfurt, Erweiterung des Gewerbeparkes (ID 1) – Nachbarschaft zu<br />

gemischter und Wohnbaufläche,<br />

▪ Finowfurt, Umnutzungsfläche auf dem ehemaligen Sondergebiet „Militär“<br />

an der Biesenthaler Straße (ID 6) – Nachbarschaft zu gemischter Baufläche.<br />

Neuplanungen von dem Wohnen dienenden Flächen an stark emittierenden<br />

Verkehrsstraßen (B 167 und BAB 11) sind nicht vorgesehen. Die Wohnungsbaupotenzialfläche<br />

in Finowfurt – Mitte ist bereits durch einen verbindlichen<br />

Bauleitplan gesichert, d.h. die immissionsschutzrechtlichen Belange<br />

sind bereits berücksichtigt. Nach Bau der Ortsumgehung B 167 befindet sich<br />

die Fläche nicht mehr an der emittierenden Straße.<br />

Knieper + Partner 123

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