Gemeinde Schorfheide Flächennutzungsplan September 2008
Gemeinde Schorfheide Flächennutzungsplan September 2008
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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> – <strong>September</strong> <strong>2008</strong><br />
11 Flächen für Nutzungsbeschränkungen / Immissionsschutz<br />
11 Flächen für Nutzungsbeschränkungen / Immissionsschutz<br />
Immissionsschutzrechtliche Planungsgrundsätze<br />
Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die Städte und <strong>Gemeinde</strong>n<br />
verpflichtet, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine<br />
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass<br />
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend<br />
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete<br />
soweit wie möglich vermieden werden.<br />
Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,<br />
die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die<br />
Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Auch soll dem Entstehen der<br />
so definierten Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden.<br />
Dieser allgemeine Grundsatz wird bei den Ausweisungen im <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
berücksichtigt. Allerdings kann ihm nicht in allen Siedlungsbereichen<br />
in gleicher Weise Rechnung getragen werden. Die konkrete Umsetzung<br />
erfolgt durch Maßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung.<br />
Es gelten folgende immissionsschutzrechtlichen Planungsgrundsätze:<br />
▪ Die Darstellung der Nutzungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s sind nach ihren<br />
Störungsgraden gegliedert.<br />
▪ Soweit gewerbliche oder andere Bauflächen sowie stark emittierende<br />
Verkehrstrassen auf schutzbedürftige Flächen einwirken, sind in Bebauungsplänen<br />
die Neuplanungen des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s in sich nach<br />
Störungsgrad zu gliedern und/oder technische Immissionsschutzmaßnahmen<br />
festzusetzen. Bei gleicher Schutzwirkung sollen Immissionsschutzanlagen<br />
baulicher Art Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen<br />
haben. Schutzbedürftige Flächen sind insbesondere Wohnbauflächen<br />
sowie wohnungsbezogene Gemeinbedarfsflächen und -<br />
standorte wie Kindergärten und Schulen.<br />
▪ Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in vorbelasteten Gebieten<br />
kann die Hinnahme der Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten<br />
beim Emittenten und die Duldung höherer Immissionen bei der betroffenen<br />
schutzbedürftigen Nutzung als in unbelasteten Gebieten erfordern,<br />
falls eine räumliche Trennung der unverträglichen Nutzungen oder sonstige<br />
Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen.<br />
Einschränkungen bzw. Gliederungen gewerblicher Bauflächen und/oder<br />
Festsetzungen technischer Immissionsschutzmaßnahmen in der verbindlichen<br />
Bauleitplanung sind insbesondere bei folgende Neuplanungen in der<br />
Nachbarschaft zu dem Wohnen dienenden Flächen zu berücksichtigen:<br />
▪ Finowfurt, Erweiterung des Gewerbeparkes (ID 1) – Nachbarschaft zu<br />
gemischter und Wohnbaufläche,<br />
▪ Finowfurt, Umnutzungsfläche auf dem ehemaligen Sondergebiet „Militär“<br />
an der Biesenthaler Straße (ID 6) – Nachbarschaft zu gemischter Baufläche.<br />
Neuplanungen von dem Wohnen dienenden Flächen an stark emittierenden<br />
Verkehrsstraßen (B 167 und BAB 11) sind nicht vorgesehen. Die Wohnungsbaupotenzialfläche<br />
in Finowfurt – Mitte ist bereits durch einen verbindlichen<br />
Bauleitplan gesichert, d.h. die immissionsschutzrechtlichen Belange<br />
sind bereits berücksichtigt. Nach Bau der Ortsumgehung B 167 befindet sich<br />
die Fläche nicht mehr an der emittierenden Straße.<br />
Knieper + Partner 123