BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
geltenden, rechtsverbindlichen Vorschriften. Für Investoren, die ihre Geschäftstätigkeit<br />
im Jahre 2001 und danach aufgenommen haben, finden die Vorschriften der<br />
Gesetzesnovelle vom 16. November 2000 und das Gesetz über Öffentliche Hilfen vom<br />
30. Juni 2000 (Neuauflage vom 27. Juli 2002, seit dem 26. Oktober 2002 in Kraft).<br />
Anwendung. Diese Vorschriften sind gänzlich dem EU-Recht angepasst.<br />
Wenn ein Investor regionale Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss er eine<br />
Genehmigung für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftzone<br />
einholen und deren Bedingungen und Vorschriften einhalten. Die Genehmigung wird<br />
von der Verwaltung der jeweiligen Sonderwirtschaftszone (s. Anhang 23, Aufstellung in<br />
Polen existierenden Sonderwirtschaftszonen) über Ausschreibungen bzw. Dem<br />
Verhandlungswege auf der Grundlage öffentlicher Einladungen vergeben. Eine derartige<br />
Genehmigung spezifiziert das Tätigkeitsgebiet, die Größe der Investitionen und die<br />
künftige Beschäftigungshöhe.<br />
Darüber hinaus muss der Investor die vom Gesetz über öffentliche Förderung<br />
bezeichneten Bedingungen einhalten. Während einer Frist von 5 Jahren ist der Investor<br />
verpflichtet:<br />
• der Geschäftstätigkeit nachzugehen, die in der Genehmigung ausgewiesen wird,<br />
• die Anteile nicht zu veräußern, die infolge der Investitionen in der Sonderwirtschaftszone<br />
erworben wurden (sofern regionale Förderung dem Investor mit einer<br />
Investitionsauflage gewährt wurde),<br />
• die geschaffenen Arbeitsplätze zu sichern (sofern dem Investor regionale<br />
Förderung mit einer Beschäftigungsauflage gewährt wurde).<br />
Regionale Förderung in Sonderwirtschaftzonen wird in Form von Ertragsteuerbefreiungen<br />
gewährt. Investoren steht es frei zu entscheiden, ob die Förderung<br />
zusammen mit einer Investitionsauflage (mindestens 100.000 EUR) oder aber der<br />
Auflage, neue Arbeitsplätze zu schaffen, zuerkannt wird.<br />
Mit Ausnahme des Krakauer Technologie - Parks wird in allen Sonderwirtschaftszonen<br />
eine maximale Förderung angeboten. Generell darf der Wert der Förderung 50 % der<br />
anfänglichen Investitionsaufwendungen bzw. 50 % der Arbeitskosten binnen zwei<br />
Jahren nicht überschreiten. Eine günstigere Behandlung wird kleinen und mittleren<br />
Unternehmen zuteil. In diesen Fällen steigt der Höchstsatz der öffentlichen Förderung<br />
auf 65 %. In der erwähnten Krakauer Sonderwirtschaftszone beträgt der Höchstsatz der<br />
öffentlichen Förderung 40 % im Falle großer Unternehmen und 55 % im Falle kleiner<br />
bzw. mittlerer Unternehmen.<br />
Für manche Geschäftstätigkeiten werden keine Genehmigungen bzw. öffentliche<br />
Förderung gewährt: Produktion von Sprengstoffen, Produktion von Tabakerzeugnissen,<br />
Herstellung, Abfüllung und Verarbeitung von hochprozentigen Spirituosen und<br />
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