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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

geltenden, rechtsverbindlichen Vorschriften. Für Investoren, die ihre Geschäftstätigkeit<br />

im Jahre 2001 und danach aufgenommen haben, finden die Vorschriften der<br />

Gesetzesnovelle vom 16. November 2000 und das Gesetz über Öffentliche Hilfen vom<br />

30. Juni 2000 (Neuauflage vom 27. Juli 2002, seit dem 26. Oktober 2002 in Kraft).<br />

Anwendung. Diese Vorschriften sind gänzlich dem EU-Recht angepasst.<br />

Wenn ein Investor regionale Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss er eine<br />

Genehmigung für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftzone<br />

einholen und deren Bedingungen und Vorschriften einhalten. Die Genehmigung wird<br />

von der Verwaltung der jeweiligen Sonderwirtschaftszone (s. Anhang 23, Aufstellung in<br />

Polen existierenden Sonderwirtschaftszonen) über Ausschreibungen bzw. Dem<br />

Verhandlungswege auf der Grundlage öffentlicher Einladungen vergeben. Eine derartige<br />

Genehmigung spezifiziert das Tätigkeitsgebiet, die Größe der Investitionen und die<br />

künftige Beschäftigungshöhe.<br />

Darüber hinaus muss der Investor die vom Gesetz über öffentliche Förderung<br />

bezeichneten Bedingungen einhalten. Während einer Frist von 5 Jahren ist der Investor<br />

verpflichtet:<br />

• der Geschäftstätigkeit nachzugehen, die in der Genehmigung ausgewiesen wird,<br />

• die Anteile nicht zu veräußern, die infolge der Investitionen in der Sonderwirtschaftszone<br />

erworben wurden (sofern regionale Förderung dem Investor mit einer<br />

Investitionsauflage gewährt wurde),<br />

• die geschaffenen Arbeitsplätze zu sichern (sofern dem Investor regionale<br />

Förderung mit einer Beschäftigungsauflage gewährt wurde).<br />

Regionale Förderung in Sonderwirtschaftzonen wird in Form von Ertragsteuerbefreiungen<br />

gewährt. Investoren steht es frei zu entscheiden, ob die Förderung<br />

zusammen mit einer Investitionsauflage (mindestens 100.000 EUR) oder aber der<br />

Auflage, neue Arbeitsplätze zu schaffen, zuerkannt wird.<br />

Mit Ausnahme des Krakauer Technologie - Parks wird in allen Sonderwirtschaftszonen<br />

eine maximale Förderung angeboten. Generell darf der Wert der Förderung 50 % der<br />

anfänglichen Investitionsaufwendungen bzw. 50 % der Arbeitskosten binnen zwei<br />

Jahren nicht überschreiten. Eine günstigere Behandlung wird kleinen und mittleren<br />

Unternehmen zuteil. In diesen Fällen steigt der Höchstsatz der öffentlichen Förderung<br />

auf 65 %. In der erwähnten Krakauer Sonderwirtschaftszone beträgt der Höchstsatz der<br />

öffentlichen Förderung 40 % im Falle großer Unternehmen und 55 % im Falle kleiner<br />

bzw. mittlerer Unternehmen.<br />

Für manche Geschäftstätigkeiten werden keine Genehmigungen bzw. öffentliche<br />

Förderung gewährt: Produktion von Sprengstoffen, Produktion von Tabakerzeugnissen,<br />

Herstellung, Abfüllung und Verarbeitung von hochprozentigen Spirituosen und<br />

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