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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Vertretungen<br />

Business in Polen<br />

Ausländische <strong>Gesellschaft</strong>en dürfen Vertretungen in Polen nur zum Zweck der<br />

Selbstdarstellung und Eigenwerbung einrichten. Dies erfordert eine Eintragung im<br />

Register der Vertretungen ausländischer Handelsfirmen, das beim Minister für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Soziales geführt wird. Die Eintragung erfolgt auf der Grundlage<br />

eines Antrags der betreffenden <strong>Gesellschaft</strong>. Der Antrag muss in polnischer Sprache<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

• Name, Sitz und Rechtsform der ausländischen <strong>Gesellschaft</strong>, von der die Vertretung<br />

eröffnet wird,<br />

• Eigenkapital oder Anfangskapital der <strong>Gesellschaft</strong>,<br />

• Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit,<br />

• Name und polnische Anschrift einer Person in der Vertretung, die zur Vertretung<br />

der <strong>Gesellschaft</strong> befugt ist.<br />

Dem genannten Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:<br />

• Gründungsurkunde (<strong>Gesellschaft</strong>svertrag, Satzung) der <strong>Gesellschaft</strong>,<br />

• Abschrift der Eintragung im Handelsregister oder eines gleichbedeutenden<br />

Dokuments,<br />

• Erklärung der <strong>Gesellschaft</strong> über die Einrichtung der Vertretung und<br />

• gegebenenfalls über den eingezahlten Betrag des Aktienkapitals.<br />

Soweit diese Dokumente fremdsprachig sind, ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in<br />

die polnische Sprache beizufügen.<br />

Vertretungen müssen den Namen der <strong>Gesellschaft</strong> in der Sprache ihres Registrierungslands<br />

führen, und zwar unter Angabe ihrer Rechtsform in polnischer Übersetzung und<br />

mit dem Zusatz „przedstawicielstwo w Polsce“ (Vertretung in Polen).<br />

Ebenso wie Zweigniederlassungen haben Vertretungen eine getrennte Buchführung in<br />

polnischer Sprache und gemäß den polnischen Buchführungsvorschriften zu unterhalten<br />

und müssen dem polnischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Soziales gegebenenfalls<br />

Mitteilung machen über:<br />

• Beginn oder Beendigung der Liquidation der ausländischen Firma, welche die<br />

Vertretung in Polen eröffnet hat,<br />

• den Verlust des Rechts der Firma zur Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit,<br />

• den Verlust des Rechts der Firma, über ihr Vermögen zu verfügen, und<br />

• jede Veränderung, die Angaben im Eintragungsantrag der Vertretung und den<br />

Betrag des eingezahlten Kapitals betrifft.<br />

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