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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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V. Auslandsinvestitionen<br />

Ausländische <strong>Gesellschaft</strong>er haben das Recht, nach Annahme der Jahresbilanz durch die<br />

<strong>Gesellschaft</strong>er (und nach Prüfung durch den Wirtschaftprüfer, sofern die <strong>Gesellschaft</strong><br />

gemäß ihrer Satzung dazu verpflichtet ist) den gesamten Gewinn, nach Abzug der<br />

Ertragsteuer, ins Ausland zu transferieren. Ausländischen Investoren ist es gleichfalls<br />

erlaubt, den Transfer von Erträgen aus dem Verkauf von Aktien und Anteilen sowie<br />

anderer Vermögensbestandteile oder erhaltene Kompensationen ins Ausland<br />

vorzunehmen.<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en steht es frei, Personen Ihrer Wahl, darunter aus Ausländer (für die<br />

allerdings eine Arbeitserlaubnis einzuholen ist) zu beschäftigen. Die Bestimmung der<br />

Höhe ihrer Löhne und Gehälter liegt im Ermessen der <strong>Gesellschaft</strong>en (wobei die<br />

Gesetze über Mindestlöhne zu beachten sind). Ausländische Mitarbeiter sind berechtigt,<br />

in Polen erhaltene Vergütungen (in PLN) in andere Währungen umzutauschen und die<br />

Devisen ins Ausland zu überweisen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber das Gehalt<br />

abzüglich Steuern direkt auf das Konto des Beschäftigten bei einer ausländischen Bank<br />

überweisen. Die Banken können jedoch einen Nachweis über die Entrichtung von<br />

Steuern verlangen.<br />

Die Interessen und Rechte ausländischer Investoren sowie ihr Eigentum werden durch<br />

das polnische Recht geschützt. Polen hat mit einer Reihe von Staaten bilaterale<br />

Vereinbarungen über den Schutz und die Förderung ausländischer Investitionen<br />

unterzeichnet (siehe Anhang 8). Ausländischen Investoren wird eine Entschädigung im<br />

Falle einer Verstaatlichung oder Enteignung ihres Eigentums garantiert. Polen ist auch<br />

Mitglied der MIGA und der OECD.<br />

Radikale Änderungen traten infolge der Verabschiedung des Gesetzes über die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit vom 19. November 1999 ein, welches am 1 Januar 2001 in<br />

Kraft trat. Kraft dieses Gesetzes werden auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit<br />

polnische und ausländische Bürger bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit gleichbehandelt.<br />

Aber selbst dort, wo keine Gegenseitigkeit besteht, haben ausländische Unternehmen<br />

größere Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Rechtsform ihrer wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten in Polen erhalten, da ihnen jetzt für ihre Geschäftstätigkeit gleichfalls die<br />

Rechtsform einer Kommanditgesellschaft offen steht.

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