BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
Das Amt für öffentliche Aufträge, das durch dieses Gesetz eingerichtet wurde,<br />
veröffentlicht ein Bulletin, in dem alle unbeschränkten Ausschreibungsangebote über<br />
30.000 EUR verzeichnet sind; üblicherweise wird dabei das freihändige Vergabeverfahren<br />
gewählt.<br />
Bei Ausschreibungen mit einem Wertvolumen von über 30.000 EUR ist der<br />
Ausschreibende verpflichtet, eine Ausschreibungskommission zu bilden und ein<br />
Vadium in Höhe von 0,5 - 3 % des Ausschreibungswertes zu erheben. Bei<br />
Ausschreibungen mit geringerem Wertvolumen sind dem Ausschreibenden die Bildung<br />
einer Kommission und die Erhebung eines Vadiums freigestellt. Ein Bieter kann nur ein<br />
Angebot einreichen. Ein Angebot bleibt entsprechend den jeweiligen Ausschreibungsbestimmungen<br />
für einen bestimmten Zeitraum bindend, der jedoch 45 Tage nicht<br />
überschreiten darf.<br />
Solang Polen noch nicht EU-Mitglied ist werden im Rahmen von Ausschreibungen<br />
Inlandspräferenzen gesetzt. Gemäß Verordnung des Ministerrates über die Anwendung<br />
von Inlandspräferenzen bei der Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen vom 28.<br />
Dezember 1994 ist die Anwendung von Inlandspräferenzen hinsichtlich Neukalkulation<br />
des Preises für den Vergleich und die Bewertung von Angeboten obligatorisch.<br />
Im Fall von Warenlieferungen werden Inlandspräferenzen Anbietern gewährt, die<br />
mindestens 50 % des Wertes durch inländische Rohstoffe und Fertigprodukte bei der<br />
Realisierung der Ausschreibung bereitstellen.<br />
Bei Ausschreibungen von Dienstleistungen sind Inlandspräferenzen hinsichtlich der<br />
Bereitstellung von mindestens 50 % des Wertes über inländische Rohstoffe und<br />
Fertigprodukte verbindlich.<br />
Bei Ausschreibungen im Bauwesen sind Inlandspräferenzen ebenso hinsichtlich der<br />
Bereitstellung von mindestens 50 % des Wertes über inländische Rohstoffe und<br />
Fertigprodukte sowie die Teilnahme von inländischen Bauunternehmen an mindestens<br />
50 % der Realisierung baulicher Leistungen verbindlich.<br />
Konkurs und Zahlungsunfähigkeit<br />
Konkurs und Zahlungsunfähigkeit sind in Polen Gegenstand zweier<br />
Durchführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch von 1934, des Konkursgesetzes<br />
und des Vergleichsverfahrensgesetzes, die beide am 24. Oktober 1934 beschlossen und<br />
vielfach geändert worden sind, um alle Arten von Wirtschaftsunternehmen,<br />
Staatsbetriebe, <strong>Gesellschaft</strong>en und Einzelpersonen einzubeziehen und den Bedürfnissen<br />
der modernen Wirtschaft Rechnung zu tragen.