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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

Das Amt für öffentliche Aufträge, das durch dieses Gesetz eingerichtet wurde,<br />

veröffentlicht ein Bulletin, in dem alle unbeschränkten Ausschreibungsangebote über<br />

30.000 EUR verzeichnet sind; üblicherweise wird dabei das freihändige Vergabeverfahren<br />

gewählt.<br />

Bei Ausschreibungen mit einem Wertvolumen von über 30.000 EUR ist der<br />

Ausschreibende verpflichtet, eine Ausschreibungskommission zu bilden und ein<br />

Vadium in Höhe von 0,5 - 3 % des Ausschreibungswertes zu erheben. Bei<br />

Ausschreibungen mit geringerem Wertvolumen sind dem Ausschreibenden die Bildung<br />

einer Kommission und die Erhebung eines Vadiums freigestellt. Ein Bieter kann nur ein<br />

Angebot einreichen. Ein Angebot bleibt entsprechend den jeweiligen Ausschreibungsbestimmungen<br />

für einen bestimmten Zeitraum bindend, der jedoch 45 Tage nicht<br />

überschreiten darf.<br />

Solang Polen noch nicht EU-Mitglied ist werden im Rahmen von Ausschreibungen<br />

Inlandspräferenzen gesetzt. Gemäß Verordnung des Ministerrates über die Anwendung<br />

von Inlandspräferenzen bei der Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen vom 28.<br />

Dezember 1994 ist die Anwendung von Inlandspräferenzen hinsichtlich Neukalkulation<br />

des Preises für den Vergleich und die Bewertung von Angeboten obligatorisch.<br />

Im Fall von Warenlieferungen werden Inlandspräferenzen Anbietern gewährt, die<br />

mindestens 50 % des Wertes durch inländische Rohstoffe und Fertigprodukte bei der<br />

Realisierung der Ausschreibung bereitstellen.<br />

Bei Ausschreibungen von Dienstleistungen sind Inlandspräferenzen hinsichtlich der<br />

Bereitstellung von mindestens 50 % des Wertes über inländische Rohstoffe und<br />

Fertigprodukte verbindlich.<br />

Bei Ausschreibungen im Bauwesen sind Inlandspräferenzen ebenso hinsichtlich der<br />

Bereitstellung von mindestens 50 % des Wertes über inländische Rohstoffe und<br />

Fertigprodukte sowie die Teilnahme von inländischen Bauunternehmen an mindestens<br />

50 % der Realisierung baulicher Leistungen verbindlich.<br />

Konkurs und Zahlungsunfähigkeit<br />

Konkurs und Zahlungsunfähigkeit sind in Polen Gegenstand zweier<br />

Durchführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch von 1934, des Konkursgesetzes<br />

und des Vergleichsverfahrensgesetzes, die beide am 24. Oktober 1934 beschlossen und<br />

vielfach geändert worden sind, um alle Arten von Wirtschaftsunternehmen,<br />

Staatsbetriebe, <strong>Gesellschaft</strong>en und Einzelpersonen einzubeziehen und den Bedürfnissen<br />

der modernen Wirtschaft Rechnung zu tragen.

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