BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
Schon bestehende <strong>Gesellschaft</strong>en, deren Stammkapital niedriger als der Mindestbetrag<br />
ist, der ab dem 31. Dezember 2000 gilt, sind verpflichtet, ihr Stammkapital innerhalb<br />
einer Frist von fünf Jahren an die neue Mindesthöhe anzupassen.<br />
Weitere Informationen über die Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en finden Sie in Kapitel X.<br />
Beteiligungen von ausländischen Investoren am Stammkapital können in Form von<br />
Sacheinlagen, in Bargeld (in PLN aus dokumentierten Quellen) oder in ausländischer<br />
Währung, die von ausländischen Investoren über ausländische Banken transferiert<br />
werden, eingebracht werden. Sacheinlagen in Aktiengesellschaften werden durch<br />
bestellte Sachverständige geprüft.<br />
Anlagevermögen als <strong>Gesellschaft</strong>ereinlage ist gemäß Verordnung des Ministerrates vom<br />
28. Dezember 2001 (Verordnung über andere Zollbefreiungen als in Art. 190 1 - 190 41<br />
Zollgesetz festgelegt) von der Zollpflicht befreit, insofern die Eigentumsrechte an diesen<br />
Gütern innerhalb von 3 Jahren nach ihrer zollmäßigen Abfertigung nicht überschrieben<br />
werden.<br />
Darüber hinaus werden durch die Änderungen des Zollrechts vom 9. Januar 1997,<br />
eingeführt mit dem Gesetz über die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer vom 22<br />
Dezember 2000, das ab den 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, einige Zollbefreiungen<br />
für Anlagevermögen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vom Ausland nach<br />
Polen verlegen, gewährt.<br />
Generell unterliegt das Anlagevermögen von Unternehmen, die Ihre Geschäftstätigkeit<br />
im Ausland beenden und beabsichtigen, in ähnlicher Weise in Polen unternehmerisch<br />
tätig zuwerden, einer Zollbefreiung, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen<br />
erfüllt werden:<br />
• das Anlagevermögen wurde vom Unternehmen am ausländischen Betriebsstandort<br />
in einem Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Beendigung der<br />
Geschäftstätigkeit genutzt,<br />
• das Anlagevermögen wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in<br />
Polen in ähnlicher Weise wie am ausländischen Standort genutzt,<br />
• Art und Menge des Anlagevermögens entspricht dem Umfang und der Skala der<br />
vom Unternehmen betriebenen Geschäftsfelder.<br />
Im Einzelnen sind die Bestimmungen zu den vorbenannten Sachverhalten in Art. 190 11<br />
des gegenwärtig geltenden Zollgesetzes vom 9. Januar 1997 enthalten. Gleichermaßen<br />
nimmt die Verordnung des Ministerrates vom 28. Dezember 2001 Bezug auf diese<br />
Befreiungen Bezug.<br />
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