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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

Schon bestehende <strong>Gesellschaft</strong>en, deren Stammkapital niedriger als der Mindestbetrag<br />

ist, der ab dem 31. Dezember 2000 gilt, sind verpflichtet, ihr Stammkapital innerhalb<br />

einer Frist von fünf Jahren an die neue Mindesthöhe anzupassen.<br />

Weitere Informationen über die Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en finden Sie in Kapitel X.<br />

Beteiligungen von ausländischen Investoren am Stammkapital können in Form von<br />

Sacheinlagen, in Bargeld (in PLN aus dokumentierten Quellen) oder in ausländischer<br />

Währung, die von ausländischen Investoren über ausländische Banken transferiert<br />

werden, eingebracht werden. Sacheinlagen in Aktiengesellschaften werden durch<br />

bestellte Sachverständige geprüft.<br />

Anlagevermögen als <strong>Gesellschaft</strong>ereinlage ist gemäß Verordnung des Ministerrates vom<br />

28. Dezember 2001 (Verordnung über andere Zollbefreiungen als in Art. 190 1 - 190 41<br />

Zollgesetz festgelegt) von der Zollpflicht befreit, insofern die Eigentumsrechte an diesen<br />

Gütern innerhalb von 3 Jahren nach ihrer zollmäßigen Abfertigung nicht überschrieben<br />

werden.<br />

Darüber hinaus werden durch die Änderungen des Zollrechts vom 9. Januar 1997,<br />

eingeführt mit dem Gesetz über die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer vom 22<br />

Dezember 2000, das ab den 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, einige Zollbefreiungen<br />

für Anlagevermögen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vom Ausland nach<br />

Polen verlegen, gewährt.<br />

Generell unterliegt das Anlagevermögen von Unternehmen, die Ihre Geschäftstätigkeit<br />

im Ausland beenden und beabsichtigen, in ähnlicher Weise in Polen unternehmerisch<br />

tätig zuwerden, einer Zollbefreiung, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen<br />

erfüllt werden:<br />

• das Anlagevermögen wurde vom Unternehmen am ausländischen Betriebsstandort<br />

in einem Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Beendigung der<br />

Geschäftstätigkeit genutzt,<br />

• das Anlagevermögen wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in<br />

Polen in ähnlicher Weise wie am ausländischen Standort genutzt,<br />

• Art und Menge des Anlagevermögens entspricht dem Umfang und der Skala der<br />

vom Unternehmen betriebenen Geschäftsfelder.<br />

Im Einzelnen sind die Bestimmungen zu den vorbenannten Sachverhalten in Art. 190 11<br />

des gegenwärtig geltenden Zollgesetzes vom 9. Januar 1997 enthalten. Gleichermaßen<br />

nimmt die Verordnung des Ministerrates vom 28. Dezember 2001 Bezug auf diese<br />

Befreiungen Bezug.<br />

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