BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Mitarbeiter<br />
X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en mit ausländischen Anteilseignern, Niederlassungen und Zweigstellen<br />
dürfen Personal in beliebigem Umfang beschäftigen. Beschränkungen gibt es weder<br />
bezüglich der Zahl der Beschäftigten noch hinsichtlich ihrer Vergütung. Einzige<br />
Ausnahme ist das Mindestlohnlimit, das für alle Wirtschaftsunternehmen in Polen gilt;<br />
es liegt zur Zeit (Juni 2003) für Vollzeitbeschäftigte bei einem Bruttobetrag von<br />
monatlich 800 PLN, also bei ca. 210 USD.<br />
Ausländische Beschäftigte benötigen in Polen eine Arbeitserlaubnis, die von den<br />
Wojewodschaftsbehörden ausgestellt wird. Jedoch existieren laut Verordnung des<br />
Ministers für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 2001 Ausnahmen von dieser<br />
Regel. Die Verordnung legt 15 Ausnahmen fest, die eine Arbeitserlaubnis für Ausländer<br />
in Polen nicht erfordern. Sie betreffen:<br />
• Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die bis zu 3 Monaten von ihrem<br />
ausländischen Arbeitgeber nach Polen zur Durchführung nachfolgend genannter<br />
Tätigkeiten delegiert werden:<br />
- Montage, Instandhaltung und Reparaturen von Maschinen und Anlagen,<br />
Ausrüstungen u.ä., die vom ihrem Arbeitgeber hergestellt werden,<br />
- Abnahme von Maschinen und Anlagen, die bei einem polnischen Produzenten<br />
geordert wurden,<br />
- Schulungen von polnischen Mitarbeitern für die Bedienung von Maschinen und<br />
Anlagen, die von ihrem Arbeitgeber hergestellt und in Polen in Betrieb<br />
genommen werden,<br />
- Auf- und Abbau von Messeständen, falls ihr ausländischer Arbeitgeber<br />
Ausstellerstatus besitzt;<br />
• Lehrkräfte für Fremdsprachen und für die fremdsprachige Weiterbildung von<br />
Lehrern, die im Rahmen von internationalen Abkommen mit dem Ministerium für<br />
Volksbildung und Sport zum Einsatz kommen,<br />
• NATO-Militärangehörige und Zivilbeschäftigte,<br />
• Schauspieler, Sänger, Dirigenten u.ä., die sich zu Gastspielen bis zu 30 Tagen in<br />
Polen aufhalten,<br />
• Studenten, die an polnischen Hochschuleinrichtungen eingeschrieben sind, im<br />
Rahmen einer Erwerbstätigkeit innerhalb von 3 Monaten während der<br />
Semesterferien.<br />
Ausländische Unternehmen dürfen auch unbezahlte Leistungen von Personen in<br />
Anspruch nehmen, die von einem ausländischen Geschäftspartner hierzu abgestellt<br />
werden; solche Personen sind keine Angestellten der ausländischen <strong>Gesellschaft</strong> und<br />
werden auch nicht von ihr bezahlt.