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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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166<br />

Mitarbeiter<br />

X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en mit ausländischen Anteilseignern, Niederlassungen und Zweigstellen<br />

dürfen Personal in beliebigem Umfang beschäftigen. Beschränkungen gibt es weder<br />

bezüglich der Zahl der Beschäftigten noch hinsichtlich ihrer Vergütung. Einzige<br />

Ausnahme ist das Mindestlohnlimit, das für alle Wirtschaftsunternehmen in Polen gilt;<br />

es liegt zur Zeit (Juni 2003) für Vollzeitbeschäftigte bei einem Bruttobetrag von<br />

monatlich 800 PLN, also bei ca. 210 USD.<br />

Ausländische Beschäftigte benötigen in Polen eine Arbeitserlaubnis, die von den<br />

Wojewodschaftsbehörden ausgestellt wird. Jedoch existieren laut Verordnung des<br />

Ministers für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 2001 Ausnahmen von dieser<br />

Regel. Die Verordnung legt 15 Ausnahmen fest, die eine Arbeitserlaubnis für Ausländer<br />

in Polen nicht erfordern. Sie betreffen:<br />

• Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die bis zu 3 Monaten von ihrem<br />

ausländischen Arbeitgeber nach Polen zur Durchführung nachfolgend genannter<br />

Tätigkeiten delegiert werden:<br />

- Montage, Instandhaltung und Reparaturen von Maschinen und Anlagen,<br />

Ausrüstungen u.ä., die vom ihrem Arbeitgeber hergestellt werden,<br />

- Abnahme von Maschinen und Anlagen, die bei einem polnischen Produzenten<br />

geordert wurden,<br />

- Schulungen von polnischen Mitarbeitern für die Bedienung von Maschinen und<br />

Anlagen, die von ihrem Arbeitgeber hergestellt und in Polen in Betrieb<br />

genommen werden,<br />

- Auf- und Abbau von Messeständen, falls ihr ausländischer Arbeitgeber<br />

Ausstellerstatus besitzt;<br />

• Lehrkräfte für Fremdsprachen und für die fremdsprachige Weiterbildung von<br />

Lehrern, die im Rahmen von internationalen Abkommen mit dem Ministerium für<br />

Volksbildung und Sport zum Einsatz kommen,<br />

• NATO-Militärangehörige und Zivilbeschäftigte,<br />

• Schauspieler, Sänger, Dirigenten u.ä., die sich zu Gastspielen bis zu 30 Tagen in<br />

Polen aufhalten,<br />

• Studenten, die an polnischen Hochschuleinrichtungen eingeschrieben sind, im<br />

Rahmen einer Erwerbstätigkeit innerhalb von 3 Monaten während der<br />

Semesterferien.<br />

Ausländische Unternehmen dürfen auch unbezahlte Leistungen von Personen in<br />

Anspruch nehmen, die von einem ausländischen Geschäftspartner hierzu abgestellt<br />

werden; solche Personen sind keine Angestellten der ausländischen <strong>Gesellschaft</strong> und<br />

werden auch nicht von ihr bezahlt.

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