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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

X. GEWERBLICHE TÄTIGKEIT <strong>IN</strong> <strong>POLEN</strong><br />

Gewerbliche Formen im Geschäftsleben<br />

Die polnischen Vorschriften erlauben folgende legale Formen der gewerblichen<br />

Tätigkeit:<br />

• Unternehmen, die von einer natürlichen Person betrieben werden (Einmannfirmen);<br />

sie müssen sich je nach Art und Reichweite ihrer geschäftlichen Tätigkeit<br />

registrieren lassen,<br />

• <strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts, gegründet nach den Bestimmungen des<br />

<strong>Polnische</strong>n Zivilgesetzbuchs,<br />

• Handelsgesellschaften, gegründet von natürlichen oder juristischen Personen nach<br />

den Bestimmungen des <strong>Polnische</strong>n Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften,<br />

• Genossenschaften (Kooperativen), gegründet von natürlichen oder juristischen<br />

Personen,<br />

• staatseigene Unternehmen.<br />

Das Gesetzbuch über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 regelt zwei<br />

Gruppen von <strong>Gesellschaft</strong>en:<br />

• Partnergesellschaften (eingetragene <strong>Gesellschaft</strong>, Kommanditgesellschaft, Berufspartnerschaft<br />

und Kommanditgesellschaft auf Aktienbasis),<br />

• Verbandsgesellschaften (Aktiengesellschaft und <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter<br />

Haftung). Zur Basisinformation über solche <strong>Gesellschaft</strong>en siehe die<br />

Rechtsausführungen in Kapitel V.<br />

Vereine, Stiftungen und Gewerkschaften können sich ebenfalls wirtschaftlich betätigen.<br />

Gründung einer <strong>Gesellschaft</strong><br />

Aufgrund des Gesetzes über gewerbliche Tätigkeit vom 19. November 1999 können<br />

sich ausländische <strong>Gesellschaft</strong>en und Ausländer (mit ausländischem Wohnsitz) in Polen<br />

in jeder legalen Form geschäftlich betätigen, wobei Gegenseitigkeit Voraussetzung ist.<br />

Das Gegenseitigkeitserfordernis gilt allerdings nicht für Kommanditgesellschaften,<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften.<br />

Die Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en der beiden letzteren Typen durch ausländische<br />

Rechtsträger war schon nach früheren Vorschriften zulässig. Diese Typen sind für alle<br />

Geschäfte - ausgenommen die kleineren Umfangs - gut geeignet; deshalb steht zu<br />

erwarten, dass sich ausländische Geschäftstätigkeit auch künftig überwiegend solcher<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en bedient. Da die Kommanditgesellschaft der einzige andere legale<br />

<strong>Gesellschaft</strong>styp ist, der ausländischen Investoren offen steht, ohne dass diese dafür eine<br />

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