BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
X. GEWERBLICHE TÄTIGKEIT <strong>IN</strong> <strong>POLEN</strong><br />
Gewerbliche Formen im Geschäftsleben<br />
Die polnischen Vorschriften erlauben folgende legale Formen der gewerblichen<br />
Tätigkeit:<br />
• Unternehmen, die von einer natürlichen Person betrieben werden (Einmannfirmen);<br />
sie müssen sich je nach Art und Reichweite ihrer geschäftlichen Tätigkeit<br />
registrieren lassen,<br />
• <strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts, gegründet nach den Bestimmungen des<br />
<strong>Polnische</strong>n Zivilgesetzbuchs,<br />
• Handelsgesellschaften, gegründet von natürlichen oder juristischen Personen nach<br />
den Bestimmungen des <strong>Polnische</strong>n Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften,<br />
• Genossenschaften (Kooperativen), gegründet von natürlichen oder juristischen<br />
Personen,<br />
• staatseigene Unternehmen.<br />
Das Gesetzbuch über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 regelt zwei<br />
Gruppen von <strong>Gesellschaft</strong>en:<br />
• Partnergesellschaften (eingetragene <strong>Gesellschaft</strong>, Kommanditgesellschaft, Berufspartnerschaft<br />
und Kommanditgesellschaft auf Aktienbasis),<br />
• Verbandsgesellschaften (Aktiengesellschaft und <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter<br />
Haftung). Zur Basisinformation über solche <strong>Gesellschaft</strong>en siehe die<br />
Rechtsausführungen in Kapitel V.<br />
Vereine, Stiftungen und Gewerkschaften können sich ebenfalls wirtschaftlich betätigen.<br />
Gründung einer <strong>Gesellschaft</strong><br />
Aufgrund des Gesetzes über gewerbliche Tätigkeit vom 19. November 1999 können<br />
sich ausländische <strong>Gesellschaft</strong>en und Ausländer (mit ausländischem Wohnsitz) in Polen<br />
in jeder legalen Form geschäftlich betätigen, wobei Gegenseitigkeit Voraussetzung ist.<br />
Das Gegenseitigkeitserfordernis gilt allerdings nicht für Kommanditgesellschaften,<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften.<br />
Die Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en der beiden letzteren Typen durch ausländische<br />
Rechtsträger war schon nach früheren Vorschriften zulässig. Diese Typen sind für alle<br />
Geschäfte - ausgenommen die kleineren Umfangs - gut geeignet; deshalb steht zu<br />
erwarten, dass sich ausländische Geschäftstätigkeit auch künftig überwiegend solcher<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en bedient. Da die Kommanditgesellschaft der einzige andere legale<br />
<strong>Gesellschaft</strong>styp ist, der ausländischen Investoren offen steht, ohne dass diese dafür eine<br />
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