BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
• Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mindestens fünf aufeinanderfolgende<br />
Jahre in Polen gelebt haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie eine<br />
Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten haben;<br />
• Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mit polnischen Bürgern/innen<br />
verheiratet sind und in Polen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre gelebt<br />
haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie die eine Daueraufenthaltsgenehmigung<br />
erhalten haben, und insofern die Immobilie zu einem Teil des<br />
ehelichen Vermögens wird;<br />
• Erwerb von Immobilien durch Ausländer, wenn sie am Tage des Erwerbs<br />
berechtigt sind, den Eigentümer zu beerben, sofern der Eigentümer des Rechtstitels<br />
an dem Eigentum mindestens fünf Jahre lang Inhaber der Erbpachtrechts bzw.<br />
Eigentümer war;<br />
• Kauf einer Eigentumswohnung durch Ausländer;<br />
• Kauf eines Grundstücks durch eine Partnergesellschaft oder ein Unternehmen ohne<br />
Rechtspersönlichkeit mit Firmensitz in Polen, die von den unter 1., 2. und<br />
3. genannten. unmittelbar bzw. mittelbar kontrolliert wird, im Einklang mit deren<br />
satzungsmäßigen Zwecken, sofern die Gesamtfläche des Grundstückes im<br />
Stadtbereich 0,4 ha nicht überschreitet;<br />
• Erwerb einer Immobilie durch Ausländer als Bank und gleichzeitigem<br />
Hypothekengläubiger, im Resultat einer ergebnislosen Auktion bei<br />
Zwangsvollstreckungen;<br />
• Erwerb bzw. Übernahme von Aktien bzw. Anteilen an Unternehmen (s. Art. 3c des<br />
Gesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer) durch eine Bank mit<br />
juristischer Rechtspersönlichkeit (s. Art. 1 Abs. 2, Pkt. 4) aufgrund von<br />
Ansprüchen der Bank aus Bankdienstleistungen.<br />
Die Ausnahmeregelung betr. der Einholung von Genehmigungen gilt nicht für<br />
Immobilien, die in Grenzgebieten gelegen sind, desgleichen, wenn die Gesamtfläche des<br />
in landwirtschaftlichen Gebieten gelegenen Grund und Bodens die Fläche von 1 ha<br />
übersteigt.<br />
Darüber hinaus genießen EU-Unternehmer laut Art. 7 des Gesetzes bestimmte<br />
Präferenzen. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass einem Unternehmer aus der<br />
Europäischen Union eine entsprechende Genehmigung zu erteilen ist, wenn das<br />
Unternehmen bzw. deren Niederlassung auf dem Territorium Polens gegründet ist und<br />
die Genehmigung für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, zu deren Zweck das<br />
Unternehmen bzw. Niederlassung eingerichtet wurde, notwendig ist. Eine Genehmigung<br />
kann nur dann zurückgenommen werden, falls dies sozialpolitische Aspekte, Fragen der<br />
öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Gesundheitsschutz erfordern<br />
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