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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

• Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mindestens fünf aufeinanderfolgende<br />

Jahre in Polen gelebt haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie eine<br />

Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten haben;<br />

• Kauf von Immobilien durch Ausländer, die mit polnischen Bürgern/innen<br />

verheiratet sind und in Polen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre gelebt<br />

haben, von dem Tag an gerechnet, an dem sie die eine Daueraufenthaltsgenehmigung<br />

erhalten haben, und insofern die Immobilie zu einem Teil des<br />

ehelichen Vermögens wird;<br />

• Erwerb von Immobilien durch Ausländer, wenn sie am Tage des Erwerbs<br />

berechtigt sind, den Eigentümer zu beerben, sofern der Eigentümer des Rechtstitels<br />

an dem Eigentum mindestens fünf Jahre lang Inhaber der Erbpachtrechts bzw.<br />

Eigentümer war;<br />

• Kauf einer Eigentumswohnung durch Ausländer;<br />

• Kauf eines Grundstücks durch eine Partnergesellschaft oder ein Unternehmen ohne<br />

Rechtspersönlichkeit mit Firmensitz in Polen, die von den unter 1., 2. und<br />

3. genannten. unmittelbar bzw. mittelbar kontrolliert wird, im Einklang mit deren<br />

satzungsmäßigen Zwecken, sofern die Gesamtfläche des Grundstückes im<br />

Stadtbereich 0,4 ha nicht überschreitet;<br />

• Erwerb einer Immobilie durch Ausländer als Bank und gleichzeitigem<br />

Hypothekengläubiger, im Resultat einer ergebnislosen Auktion bei<br />

Zwangsvollstreckungen;<br />

• Erwerb bzw. Übernahme von Aktien bzw. Anteilen an Unternehmen (s. Art. 3c des<br />

Gesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer) durch eine Bank mit<br />

juristischer Rechtspersönlichkeit (s. Art. 1 Abs. 2, Pkt. 4) aufgrund von<br />

Ansprüchen der Bank aus Bankdienstleistungen.<br />

Die Ausnahmeregelung betr. der Einholung von Genehmigungen gilt nicht für<br />

Immobilien, die in Grenzgebieten gelegen sind, desgleichen, wenn die Gesamtfläche des<br />

in landwirtschaftlichen Gebieten gelegenen Grund und Bodens die Fläche von 1 ha<br />

übersteigt.<br />

Darüber hinaus genießen EU-Unternehmer laut Art. 7 des Gesetzes bestimmte<br />

Präferenzen. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass einem Unternehmer aus der<br />

Europäischen Union eine entsprechende Genehmigung zu erteilen ist, wenn das<br />

Unternehmen bzw. deren Niederlassung auf dem Territorium Polens gegründet ist und<br />

die Genehmigung für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, zu deren Zweck das<br />

Unternehmen bzw. Niederlassung eingerichtet wurde, notwendig ist. Eine Genehmigung<br />

kann nur dann zurückgenommen werden, falls dies sozialpolitische Aspekte, Fragen der<br />

öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Gesundheitsschutz erfordern<br />

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