BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
ein polnischer Standard, kann der entsprechende IAS-Standard angewendet werden. In<br />
der Praxis bedeutet dies, dass viele Unternehmen nicht auf IAS-Standards zurückgreifen,<br />
da das Gesetz über das Rechnungswesen bestimmte Sachlagen nicht kennt.<br />
Laut Vorschriften über die Wirtschaftstätigkeit ist ein Unternehmer verpflichtet,<br />
geschäftliche Zahlungen über ein Bankkonto abzuwickeln, falls:<br />
• der Zahlungsbetrag 3.000 EUR überschreitet,<br />
• der Zahlungsbetrag 1.000 EUR überschreitet und im vorausgegangenen Monat der<br />
Gesamtumsatz mit demselben Partner den Wert von 10.000 EUR überschritten hatte.<br />
Der Unternehmer muss seine Absicht, ein Geschäftskonto zu eröffnen, dem zuständigen<br />
Finanzamt anzeigen. Hat er mehrere Bankkonten eröffnet, so ist er verpflichtet, eines der<br />
Konten als Hauptkonto zu bezeichnen und Bank sowie Finanzamt hiervon zu informieren.<br />
Aktiengesellschaften, Banken und Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und<br />
Rechtsträger, deren Tätigkeit dem Gesetz über den Vertrieb öffentlicher Anleihen und<br />
Investmentfonds unterliegt, haben sich einer jährlichen Bilanz- und Rechnungsprüfung<br />
zu unterziehen.Dies gilt auch für andere <strong>Gesellschaft</strong>en, bei denen im vorausgegangenen<br />
Jahr mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt waren:<br />
• die Anzahl der Beschäftigten beträgt über 50 Mitarbeiter,<br />
• die Bilanzsumme beläuft sich auf über 2,5 Millionen EUR,<br />
• der Nettogewinn beläuft sich über 5 Millionen EUR.<br />
Der Prüfungsbericht muss dem für die <strong>Gesellschaft</strong> zuständigen Finanzamt sowie dem<br />
Registergericht vorgelegt werden; er kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden.<br />
Alle Wirtschaftsprüfer müssen der Nationalen Kammer eingetragener Wirtschaftsprüfer<br />
angehören und sind ihren Weisungen unterworfen; dort ist ebenfalls eine Liste<br />
zugelassener Wirtschaftsprüfer erhältlich.<br />
Öffentliches Auftragswesen<br />
Das öffentliche Auftragswesen in Polen unterliegt dem Gesetz über öffentliche Aufträge<br />
vom 10. Juni 1994 in der zuletzt geänderten Fassung. Das Gesetz bestimmt Grundsätze,<br />
Formen und Verfahren bei öffentlichen Aufträgen, außerdem die für das Auftragswesen<br />
zuständigen Regierungsstellen und das Verfahren der Behandlung von Einsprüchen und<br />
Beschwerden, die im Lauf des Auftragsverfahrens eingereicht werden. Mit wenigen<br />
Ausnahme bei Sonderfällen ist das Gesetz überall dort, wo öffentliche Gelder zur<br />
Finanzierung von Bauleistungen, Warenproduktion und Dienstleistungen verwendet<br />
werden, anwendbar. Im besonderen greift das Gesetz nicht bei öffentlichen<br />
Ausschreibungen für Waren und Dienstleistungen mit einem Wert unter 3.000 EUR.<br />
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