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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

ein polnischer Standard, kann der entsprechende IAS-Standard angewendet werden. In<br />

der Praxis bedeutet dies, dass viele Unternehmen nicht auf IAS-Standards zurückgreifen,<br />

da das Gesetz über das Rechnungswesen bestimmte Sachlagen nicht kennt.<br />

Laut Vorschriften über die Wirtschaftstätigkeit ist ein Unternehmer verpflichtet,<br />

geschäftliche Zahlungen über ein Bankkonto abzuwickeln, falls:<br />

• der Zahlungsbetrag 3.000 EUR überschreitet,<br />

• der Zahlungsbetrag 1.000 EUR überschreitet und im vorausgegangenen Monat der<br />

Gesamtumsatz mit demselben Partner den Wert von 10.000 EUR überschritten hatte.<br />

Der Unternehmer muss seine Absicht, ein Geschäftskonto zu eröffnen, dem zuständigen<br />

Finanzamt anzeigen. Hat er mehrere Bankkonten eröffnet, so ist er verpflichtet, eines der<br />

Konten als Hauptkonto zu bezeichnen und Bank sowie Finanzamt hiervon zu informieren.<br />

Aktiengesellschaften, Banken und Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und<br />

Rechtsträger, deren Tätigkeit dem Gesetz über den Vertrieb öffentlicher Anleihen und<br />

Investmentfonds unterliegt, haben sich einer jährlichen Bilanz- und Rechnungsprüfung<br />

zu unterziehen.Dies gilt auch für andere <strong>Gesellschaft</strong>en, bei denen im vorausgegangenen<br />

Jahr mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt waren:<br />

• die Anzahl der Beschäftigten beträgt über 50 Mitarbeiter,<br />

• die Bilanzsumme beläuft sich auf über 2,5 Millionen EUR,<br />

• der Nettogewinn beläuft sich über 5 Millionen EUR.<br />

Der Prüfungsbericht muss dem für die <strong>Gesellschaft</strong> zuständigen Finanzamt sowie dem<br />

Registergericht vorgelegt werden; er kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden.<br />

Alle Wirtschaftsprüfer müssen der Nationalen Kammer eingetragener Wirtschaftsprüfer<br />

angehören und sind ihren Weisungen unterworfen; dort ist ebenfalls eine Liste<br />

zugelassener Wirtschaftsprüfer erhältlich.<br />

Öffentliches Auftragswesen<br />

Das öffentliche Auftragswesen in Polen unterliegt dem Gesetz über öffentliche Aufträge<br />

vom 10. Juni 1994 in der zuletzt geänderten Fassung. Das Gesetz bestimmt Grundsätze,<br />

Formen und Verfahren bei öffentlichen Aufträgen, außerdem die für das Auftragswesen<br />

zuständigen Regierungsstellen und das Verfahren der Behandlung von Einsprüchen und<br />

Beschwerden, die im Lauf des Auftragsverfahrens eingereicht werden. Mit wenigen<br />

Ausnahme bei Sonderfällen ist das Gesetz überall dort, wo öffentliche Gelder zur<br />

Finanzierung von Bauleistungen, Warenproduktion und Dienstleistungen verwendet<br />

werden, anwendbar. Im besonderen greift das Gesetz nicht bei öffentlichen<br />

Ausschreibungen für Waren und Dienstleistungen mit einem Wert unter 3.000 EUR.<br />

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