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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

Eine Kommanditgesellschaft entsteht mit ihrer Eintragung. Danach muss sie sich ihre<br />

statistische Nummer zuteilen lassen, sich bei der Sozialversicherung (ZUS) und nach<br />

Eröffnung eines Bankkontos beim zuständigen Finanzamt anmelden.<br />

In manchen Geschäftsbereichen erfordert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine<br />

Zulassung oder Erlaubnis unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische<br />

<strong>Gesellschaft</strong> handelt. Die genehmigungspflichtigen Geschäftsbereiche sind<br />

hauptsächlich im Gesetz über Wirtschaftstätigkeit vom 19. November 1999 aufgeführt.<br />

Anzumerken ist, dass in einigen anderen Bereichen die Genehmigungspflicht durch<br />

gesonderte Vorschriften geregelt wird.<br />

Zweigniederlassungen ausländischer <strong>Gesellschaft</strong>en<br />

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Wirtschaftstätigkeit vom 19.<br />

November 1999 können ausländische Unternehmen Zweigstellen und Vertretungen in<br />

Polen eröffnen. Anders als nach früheren Vorschriften bedarf es dazu keiner Erlaubnis.<br />

Für die Registrierung wird jedoch eine Gegenseitigkeitsbescheinigung des betreffenden<br />

polnischen Konsulats verlangt.<br />

Zweigniederlassung<br />

Ausländische <strong>Gesellschaft</strong>en können auf der Basis der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen<br />

in Polen gründen, um auch hier, aber ausschließlich im Rahmen ihres<br />

Geschäftszwecks, tätig zu werden. Eine ausländische Firma, die eine Zweigniederlassung<br />

einrichtet, muss eine dort zu ihrer Vertretung berechtigte Person benennen. Eine<br />

Zweigniederlassung darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie im Nationalen<br />

Unternehmensregister eingetragen ist.<br />

Zweigniederlassungen müssen eine getrennte Buchführung in polnischer Sprache und<br />

gemäß den polnischen Buchführungsvorschriften unterhalten. Sie sind auch verpflichtet,<br />

dem polnischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Soziales gegebenenfalls Mitteilung<br />

zu machen über:<br />

• dem Beginn der Liquidation der Stammfirma, welche die Zweigniederlassung in<br />

Polen eröffnet hat,<br />

• Verlust des Rechts eines ausländischen Unternehmens auf Geschäftstätigkeit,<br />

• dem Verlust des Rechts der Stammfirma, über ihr Vermögen zu verfügen.<br />

Darüber hinaus müssen Zweigniederlassungen den Namen der Stammfirma in der<br />

Landessprache des Firmensitzes führen, und zwar unter Angabe der (ins <strong>Polnische</strong><br />

übersetzten) Bezeichnung ihrer Rechtsform und unter Hinzufügung der Worte „oddział<br />

w Polsce“ (Zweigniederlassung in Polen).

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