BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
Eine Kommanditgesellschaft entsteht mit ihrer Eintragung. Danach muss sie sich ihre<br />
statistische Nummer zuteilen lassen, sich bei der Sozialversicherung (ZUS) und nach<br />
Eröffnung eines Bankkontos beim zuständigen Finanzamt anmelden.<br />
In manchen Geschäftsbereichen erfordert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine<br />
Zulassung oder Erlaubnis unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische<br />
<strong>Gesellschaft</strong> handelt. Die genehmigungspflichtigen Geschäftsbereiche sind<br />
hauptsächlich im Gesetz über Wirtschaftstätigkeit vom 19. November 1999 aufgeführt.<br />
Anzumerken ist, dass in einigen anderen Bereichen die Genehmigungspflicht durch<br />
gesonderte Vorschriften geregelt wird.<br />
Zweigniederlassungen ausländischer <strong>Gesellschaft</strong>en<br />
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Wirtschaftstätigkeit vom 19.<br />
November 1999 können ausländische Unternehmen Zweigstellen und Vertretungen in<br />
Polen eröffnen. Anders als nach früheren Vorschriften bedarf es dazu keiner Erlaubnis.<br />
Für die Registrierung wird jedoch eine Gegenseitigkeitsbescheinigung des betreffenden<br />
polnischen Konsulats verlangt.<br />
Zweigniederlassung<br />
Ausländische <strong>Gesellschaft</strong>en können auf der Basis der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen<br />
in Polen gründen, um auch hier, aber ausschließlich im Rahmen ihres<br />
Geschäftszwecks, tätig zu werden. Eine ausländische Firma, die eine Zweigniederlassung<br />
einrichtet, muss eine dort zu ihrer Vertretung berechtigte Person benennen. Eine<br />
Zweigniederlassung darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie im Nationalen<br />
Unternehmensregister eingetragen ist.<br />
Zweigniederlassungen müssen eine getrennte Buchführung in polnischer Sprache und<br />
gemäß den polnischen Buchführungsvorschriften unterhalten. Sie sind auch verpflichtet,<br />
dem polnischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Soziales gegebenenfalls Mitteilung<br />
zu machen über:<br />
• dem Beginn der Liquidation der Stammfirma, welche die Zweigniederlassung in<br />
Polen eröffnet hat,<br />
• Verlust des Rechts eines ausländischen Unternehmens auf Geschäftstätigkeit,<br />
• dem Verlust des Rechts der Stammfirma, über ihr Vermögen zu verfügen.<br />
Darüber hinaus müssen Zweigniederlassungen den Namen der Stammfirma in der<br />
Landessprache des Firmensitzes führen, und zwar unter Angabe der (ins <strong>Polnische</strong><br />
übersetzten) Bezeichnung ihrer Rechtsform und unter Hinzufügung der Worte „oddział<br />
w Polsce“ (Zweigniederlassung in Polen).