BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
Gegenseitigkeitsbescheinigung vom <strong>Polnische</strong>n Konsulat ihres Heimatlandes beibringen<br />
müssen, kann auch dieser <strong>Gesellschaft</strong>styp, namentlich für kleinere <strong>Gesellschaft</strong>en und<br />
Einzelpersonen, attraktiv sein.<br />
Aktiengesellschaft und <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung<br />
Bevor das Eintragungsverfahren für eine <strong>Gesellschaft</strong> beginnen kann, müssen Satzung<br />
(Aktiengesellschaft) oder <strong>Gesellschaft</strong>svertrag (<strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung)<br />
fertiggestellt, ordnungsgemäß unterzeichnet und notariell beurkundet sein. Bevor diese<br />
Urkunden bei der notariellen Konsultation ihre endgültige Fassung erhalten, sollten die<br />
Rechtsberater den <strong>Gesellschaft</strong>sgründern einen Entwurf vorgelegt haben.<br />
Bei einer Aktiengesellschaft sollte die notarielle Urkunde folgende Angaben enthalten:<br />
• Firmenname und Sitz der <strong>Gesellschaft</strong>,<br />
• Gegenstand der Geschäftstätigkeit,<br />
• Dauer der <strong>Gesellschaft</strong>, falls begrenzt,<br />
• Höhe des Stammkapitals, Höhe des vor Eintragung eingezahlten Kapitals,<br />
Nominalwert der Aktien und deren Zahl, mit der Angabe, ob es sich um Inhaber-<br />
oder Namensaktien handelt,<br />
• bei Sonderaktien gegebenenfalls deren Zahl und die darin verbrieften Rechte,<br />
• Namen und Anschriften der Gründer,<br />
• Zahl der Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen oder zumindest deren<br />
Höchst- und Mindestzahl sowie die Bezeichnung des Organs, das die Mitglieder<br />
ernennt,<br />
• zumindest die ungefähren Aufwendungen für die Kosten der Unternehmensgründung,<br />
• eine Zeitung/Zeitschrift für Bekanntmachungen, falls die <strong>Gesellschaft</strong> ihre<br />
Bekanntmachungen andernorts als im Amtsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy)<br />
veröffentlichen will.<br />
Abgesehen davon sollte die Satzung Bestimmungen enthalten über: Zahl und Art von<br />
Dokumenten, die dem Inhaber Gewinnbeteiligungsrechte oder Ansprüche auf Anteile<br />
am <strong>Gesellschaft</strong>svermögens verleihen, auch etwa damit verbundene Befugnisse,<br />
Zusatzverpflichtungen, die sich auf den Erwerb von Aktien, Bedingungen und Art und<br />
Weise des Rückkaufs von Aktien beziehen, Beschränkungen der Übertragbarkeit oder<br />
des Verkaufs von Aktien sowie alle Sonderrechte, die einzelnen Aktionären gewährt<br />
worden sind.<br />
Bei einer <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung sollte die notarielle Urkunde folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
• Name und Sitz der <strong>Gesellschaft</strong>,