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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

Gegenseitigkeitsbescheinigung vom <strong>Polnische</strong>n Konsulat ihres Heimatlandes beibringen<br />

müssen, kann auch dieser <strong>Gesellschaft</strong>styp, namentlich für kleinere <strong>Gesellschaft</strong>en und<br />

Einzelpersonen, attraktiv sein.<br />

Aktiengesellschaft und <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung<br />

Bevor das Eintragungsverfahren für eine <strong>Gesellschaft</strong> beginnen kann, müssen Satzung<br />

(Aktiengesellschaft) oder <strong>Gesellschaft</strong>svertrag (<strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung)<br />

fertiggestellt, ordnungsgemäß unterzeichnet und notariell beurkundet sein. Bevor diese<br />

Urkunden bei der notariellen Konsultation ihre endgültige Fassung erhalten, sollten die<br />

Rechtsberater den <strong>Gesellschaft</strong>sgründern einen Entwurf vorgelegt haben.<br />

Bei einer Aktiengesellschaft sollte die notarielle Urkunde folgende Angaben enthalten:<br />

• Firmenname und Sitz der <strong>Gesellschaft</strong>,<br />

• Gegenstand der Geschäftstätigkeit,<br />

• Dauer der <strong>Gesellschaft</strong>, falls begrenzt,<br />

• Höhe des Stammkapitals, Höhe des vor Eintragung eingezahlten Kapitals,<br />

Nominalwert der Aktien und deren Zahl, mit der Angabe, ob es sich um Inhaber-<br />

oder Namensaktien handelt,<br />

• bei Sonderaktien gegebenenfalls deren Zahl und die darin verbrieften Rechte,<br />

• Namen und Anschriften der Gründer,<br />

• Zahl der Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen oder zumindest deren<br />

Höchst- und Mindestzahl sowie die Bezeichnung des Organs, das die Mitglieder<br />

ernennt,<br />

• zumindest die ungefähren Aufwendungen für die Kosten der Unternehmensgründung,<br />

• eine Zeitung/Zeitschrift für Bekanntmachungen, falls die <strong>Gesellschaft</strong> ihre<br />

Bekanntmachungen andernorts als im Amtsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy)<br />

veröffentlichen will.<br />

Abgesehen davon sollte die Satzung Bestimmungen enthalten über: Zahl und Art von<br />

Dokumenten, die dem Inhaber Gewinnbeteiligungsrechte oder Ansprüche auf Anteile<br />

am <strong>Gesellschaft</strong>svermögens verleihen, auch etwa damit verbundene Befugnisse,<br />

Zusatzverpflichtungen, die sich auf den Erwerb von Aktien, Bedingungen und Art und<br />

Weise des Rückkaufs von Aktien beziehen, Beschränkungen der Übertragbarkeit oder<br />

des Verkaufs von Aktien sowie alle Sonderrechte, die einzelnen Aktionären gewährt<br />

worden sind.<br />

Bei einer <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung sollte die notarielle Urkunde folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

• Name und Sitz der <strong>Gesellschaft</strong>,

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