BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Konkursverfahren sehr langwierig sind und nicht<br />
in dem Maße wie es in Westeuropa Gang und Gebe ist, Schuldnerschutz gewährleisten.<br />
Wichtiger Hinweis! Mit dem 1. Oktober 2003 tritt ein neues Insolvenzgesetz in Kraft.<br />
Es ersetzt das bisher geltende Konkursgesetz und die Vergleichsverfahrensordnung.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass Gesetzgebung auf das Jahr 1934 zurückgeht, spiegelt es<br />
trotz erfolgter Neuauflagen nicht mehr die moderne Unternehmensrealität wider.<br />
Ziel des neues Gesetzes ist die Gewährleistung eines umfangreicheren Schutzes von<br />
Kreditgebern und fördert die Möglichkeiten von Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
während des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es hauptsächlich um die Sicherung der<br />
weiteren Geschäftstätigkeit einer <strong>Gesellschaft</strong> im Hinblick auf Beschäftigung und<br />
Unternehmensintegrität.<br />
Darüber hinaus zielt das Gesetz auf die Erholung des Unternehmens, Befriedigung der<br />
Gläubiger, den Schutz vor erneuter Insolvenz, Anwendung von Umschuldungsmaßnahmen<br />
und eine Verstärkung verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns.<br />
Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf Unternehmer, <strong>Gesellschaft</strong>en mit<br />
beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Partnergesellschaften und Niederlassungen<br />
ausländischer Banken in Polen.<br />
Das neue Gesetz schließt die Anwendung von Insolvenzverfahren aus in Bezug auf:<br />
• den Staatsschatz,<br />
• lokale Behörden und Verwaltungseinrichtungen,<br />
• Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens,<br />
• Institutionen und Einrichtungen, die per Parlamentsgesetz bzw. durch gesetzgebende<br />
Verfügungen von dafür bevollmächtigte Einrichtungen gegründet worden sind,<br />
• Landwirte,<br />
• Bildungseinrichtungen.<br />
Der Insolvenzverwalter ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten der Insolvenz<br />
verpflichtet, einen entsprechenden formalen Antrag zu stellen. Ein Ausbleiben kann<br />
zivilrechtliche Konsequenzen, die Untersagung der Geschäftstätigkeit und das Verbot<br />
der Ausübung von Funktionen als Direktor bzw. Aufsichtsratmitglied in Unternehmen<br />
führen. Zusätzlich können Personen, die unwahr handeln bzw. den Insolvenzprozess zu<br />
behindern versuchen, strafrechtlich verfolgt werden.<br />
Das neue Gesetz verfügt über eingeschränkte Möglichkeiten hinsichtlich seiner<br />
Anwendung auf Einzelpersonen, da diesbezüglich nur Insolvenzgründe in Betracht<br />
gezogen werden, die von der jeweiligen Einzelperson nicht beeinflussbar sind. Das<br />
Gesetz ist ebenfalls nicht auf nichtkommerzielle Einrichtungen anwendbar.