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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Konkursverfahren sehr langwierig sind und nicht<br />

in dem Maße wie es in Westeuropa Gang und Gebe ist, Schuldnerschutz gewährleisten.<br />

Wichtiger Hinweis! Mit dem 1. Oktober 2003 tritt ein neues Insolvenzgesetz in Kraft.<br />

Es ersetzt das bisher geltende Konkursgesetz und die Vergleichsverfahrensordnung.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass Gesetzgebung auf das Jahr 1934 zurückgeht, spiegelt es<br />

trotz erfolgter Neuauflagen nicht mehr die moderne Unternehmensrealität wider.<br />

Ziel des neues Gesetzes ist die Gewährleistung eines umfangreicheren Schutzes von<br />

Kreditgebern und fördert die Möglichkeiten von Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

während des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es hauptsächlich um die Sicherung der<br />

weiteren Geschäftstätigkeit einer <strong>Gesellschaft</strong> im Hinblick auf Beschäftigung und<br />

Unternehmensintegrität.<br />

Darüber hinaus zielt das Gesetz auf die Erholung des Unternehmens, Befriedigung der<br />

Gläubiger, den Schutz vor erneuter Insolvenz, Anwendung von Umschuldungsmaßnahmen<br />

und eine Verstärkung verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns.<br />

Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf Unternehmer, <strong>Gesellschaft</strong>en mit<br />

beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Partnergesellschaften und Niederlassungen<br />

ausländischer Banken in Polen.<br />

Das neue Gesetz schließt die Anwendung von Insolvenzverfahren aus in Bezug auf:<br />

• den Staatsschatz,<br />

• lokale Behörden und Verwaltungseinrichtungen,<br />

• Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens,<br />

• Institutionen und Einrichtungen, die per Parlamentsgesetz bzw. durch gesetzgebende<br />

Verfügungen von dafür bevollmächtigte Einrichtungen gegründet worden sind,<br />

• Landwirte,<br />

• Bildungseinrichtungen.<br />

Der Insolvenzverwalter ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintreten der Insolvenz<br />

verpflichtet, einen entsprechenden formalen Antrag zu stellen. Ein Ausbleiben kann<br />

zivilrechtliche Konsequenzen, die Untersagung der Geschäftstätigkeit und das Verbot<br />

der Ausübung von Funktionen als Direktor bzw. Aufsichtsratmitglied in Unternehmen<br />

führen. Zusätzlich können Personen, die unwahr handeln bzw. den Insolvenzprozess zu<br />

behindern versuchen, strafrechtlich verfolgt werden.<br />

Das neue Gesetz verfügt über eingeschränkte Möglichkeiten hinsichtlich seiner<br />

Anwendung auf Einzelpersonen, da diesbezüglich nur Insolvenzgründe in Betracht<br />

gezogen werden, die von der jeweiligen Einzelperson nicht beeinflussbar sind. Das<br />

Gesetz ist ebenfalls nicht auf nichtkommerzielle Einrichtungen anwendbar.

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