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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Zollbefreiungen<br />

III. Außenhandel<br />

Einige Warenpositionen, einschließlich nach Polen für bestimmte Zeit eingeführte<br />

unverkäufliche Waren- und Handelsmuster, die für Werbe- bzw. Ausstellungszwecke<br />

Verwendung finden, sind zollfrei. Eine ausführliche Auflistung zollfreier Waren ist in<br />

Art. 190 4 - 190 48 des gegenwärtig geltenden Zollgesetzes vom 9. Januar 1997 enthalten.<br />

Der Art. 190 11 bezieht sich auf die Zollbefreiung hinsichtlich der Geschäftsanteile von<br />

Unternehmern, die ihre operative Geschäftstätigkeit aus dem Ausland nach Polen<br />

verlegen. Generell fallen Geschäftsanteile von Unternehmern, die ihre Geschäftstätigkeit<br />

im Ausland einstellen und die Aufnahme einer ähnlichen Geschäftstätigkeit in Polen<br />

beabsichtigen, unter die Zollbefreiung.<br />

Ebenso sind <strong>Gesellschaft</strong>santeile eines ausländischen Partners, die in Form einer<br />

Sacheinlage in ein Joint-Venture-Unternehmen eingebracht wurden und deren<br />

Eigentumsrechte im Laufe von 3 Jahren ab dem Tage ihrer zollmäßigen Abfertigung<br />

nicht veräußert werden, zollfrei. Diesbezügliche Bestimmungen sind in dem bereits<br />

genannten Art. 190 11 Zollgesetz enthalten, jedoch die Befreiung an sich wird durch<br />

Verordnung des Ministerrates gewährleistet. Weitere Informationen zu rechtlichen<br />

Regelungen bezüglich dieser Befreiungen sind im Kapitel V. enthalten.<br />

Vorrangig betreffen diese Regelungen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die<br />

ihren Sitz auf dem Territorium der Republik Polen haben. Der Begriff „Sacheinlage“ im<br />

Sinne einer Zollbefreiung ist in Art. 190 2 Zollgesetz exakt definiert. Es handelt sich<br />

hierbei um aus dem Ausland importierte ganzheitliche dingliche Sachen, bzw. Teile, die<br />

das Attribut der Vollständigkeit erfüllen, und vom Tage ihrer Einfuhr an (mit Rechnung)<br />

in einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren genutzt werden.<br />

Neben der generellen Behandlung von Ex- und Importangelegenheiten sieht das<br />

Zollrecht gesonderte Verfahrensweisen zur Erlangung von Zollbefreiungen,<br />

Erstattungen und Zahlungsaufschub für Waren, die für spezielle Zwecke nach Polen<br />

importiert bzw. reimportiert werden, vor. Diese Verfahren betreffen zeitlich befristete<br />

Zollabfertigungen, Transitgüter, im Ausland lohnveredelte Waren und Produkte die für<br />

Zolllager, Lohnveredlung und Verarbeitung unter Zollaufsicht vorgesehen sind. Die<br />

Anwendung dieser Verfahren ermöglicht z.B., die Erfüllung behördlicher<br />

Anforderungen vorausgesetzt, die Erstattung von allen einbehaltenen Zöllen auf<br />

Rohstoffe, Halbfabrikate und Baugruppen von Exportgütern.

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