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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

Ein Zusammenschluss kann erst dann wirksam werden, wenn ihn das Amt für<br />

Wettbewerb und Verbraucherschutz bewilligte. Die neue Verordnung beschreibt ebenso<br />

die Voraussetzungen der Befreiung von der Mitteilungspflicht (Zusammenschlüsse von<br />

Unternehmen, deren Marktanteil zusammengenommen keine Bedrohung des<br />

Wettbewerbs darstellt).<br />

Um die Effizienz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz zu steigern,<br />

modifiziert die neue Verordnung Verfahrensvorschriften - bei wettbewerbsbeschränkenden<br />

Praktiken kann ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, um ein<br />

kostenträchtigeres und umfangreiches Kartellverfahren in Fällen zu erübrigen, in denen<br />

es ausreicht, die Entscheidung anhand des in einem kürzeren Verfahren gesammelten<br />

Beweismaterials zu fällen. Außerdem sind die neuen Vorschriften auch besser auf die<br />

Bearbeitung solcher Fälle zugeschnitten, in denen die betroffenen Unternehmer eine<br />

starke Marktposition haben.<br />

Darüber hinaus kam die Frage nach der Mitteilungspflicht transnationaler<br />

(grenzüberschreitender) Firmenzusammenschlüsse auf. Artikel 1 der Verordnung über<br />

Wettbewerb und Verbraucherschutz sieht vor, dass die Verordnung auf alle<br />

wettbewerbsbeschränkenden Praktiken Anwendung findet, “deren Folgen innerhalb des<br />

Gebiets der Republik Polen eintreten oder eintreten können“. Auf Grundlage dieser<br />

Bestimmung wurde entschieden, dass Vertragsparteien transnationaler Firmenzusammenschlüsse<br />

die Absicht ihres Zusammenschlusses dem Amt für Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz mitzuteilen verpflichtet sind, wenn:<br />

• eines der Unternehmen Niederlassungen in Polen hat oder<br />

• Vertriebsnetze in Polen unterhält oder<br />

• dauernd Umsätze auf dem Gebiet Polens tätigt.<br />

Die Verordnung verbietet ausdrücklich Abreden mit dem Ziel, den Wettbewerb zu<br />

eliminieren, zu beschränken oder anderweitige Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten<br />

Marktsegmenten herbeizuführen. Insbesondere handelt es sich hierbei um Abreden über:<br />

• direkte oder indirekte Absprachen über Preise und andere Bedingungen für den<br />

Ein- bzw. Verkauf von Waren,<br />

• Begrenzungen bzw. die Kontrolle von Produktion und Lieferungen bzw.<br />

technischen Entwicklungen oder Investitionen,<br />

• Marktaufteilungen,<br />

• Anwendung erschwerender bzw. ungleicher Vertragsbedingungen bei ähnlichen<br />

Geschäftsvorfällen mit Dritten, sodass sich daraus für diese unterschiedliche<br />

Wettbewerbsbedingungen entstehen,<br />

• Vertragsabschlüsse, die der Akzeptanz und der Realisierung einer anderen<br />

Vertragspartei obliegt, ohne substantielle bzw. geschäftsübliche Beziehungen zum<br />

eigentlichen Vertragsgegenstand,<br />

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