BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
Ein Zusammenschluss kann erst dann wirksam werden, wenn ihn das Amt für<br />
Wettbewerb und Verbraucherschutz bewilligte. Die neue Verordnung beschreibt ebenso<br />
die Voraussetzungen der Befreiung von der Mitteilungspflicht (Zusammenschlüsse von<br />
Unternehmen, deren Marktanteil zusammengenommen keine Bedrohung des<br />
Wettbewerbs darstellt).<br />
Um die Effizienz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz zu steigern,<br />
modifiziert die neue Verordnung Verfahrensvorschriften - bei wettbewerbsbeschränkenden<br />
Praktiken kann ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, um ein<br />
kostenträchtigeres und umfangreiches Kartellverfahren in Fällen zu erübrigen, in denen<br />
es ausreicht, die Entscheidung anhand des in einem kürzeren Verfahren gesammelten<br />
Beweismaterials zu fällen. Außerdem sind die neuen Vorschriften auch besser auf die<br />
Bearbeitung solcher Fälle zugeschnitten, in denen die betroffenen Unternehmer eine<br />
starke Marktposition haben.<br />
Darüber hinaus kam die Frage nach der Mitteilungspflicht transnationaler<br />
(grenzüberschreitender) Firmenzusammenschlüsse auf. Artikel 1 der Verordnung über<br />
Wettbewerb und Verbraucherschutz sieht vor, dass die Verordnung auf alle<br />
wettbewerbsbeschränkenden Praktiken Anwendung findet, “deren Folgen innerhalb des<br />
Gebiets der Republik Polen eintreten oder eintreten können“. Auf Grundlage dieser<br />
Bestimmung wurde entschieden, dass Vertragsparteien transnationaler Firmenzusammenschlüsse<br />
die Absicht ihres Zusammenschlusses dem Amt für Wettbewerb und<br />
Verbraucherschutz mitzuteilen verpflichtet sind, wenn:<br />
• eines der Unternehmen Niederlassungen in Polen hat oder<br />
• Vertriebsnetze in Polen unterhält oder<br />
• dauernd Umsätze auf dem Gebiet Polens tätigt.<br />
Die Verordnung verbietet ausdrücklich Abreden mit dem Ziel, den Wettbewerb zu<br />
eliminieren, zu beschränken oder anderweitige Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten<br />
Marktsegmenten herbeizuführen. Insbesondere handelt es sich hierbei um Abreden über:<br />
• direkte oder indirekte Absprachen über Preise und andere Bedingungen für den<br />
Ein- bzw. Verkauf von Waren,<br />
• Begrenzungen bzw. die Kontrolle von Produktion und Lieferungen bzw.<br />
technischen Entwicklungen oder Investitionen,<br />
• Marktaufteilungen,<br />
• Anwendung erschwerender bzw. ungleicher Vertragsbedingungen bei ähnlichen<br />
Geschäftsvorfällen mit Dritten, sodass sich daraus für diese unterschiedliche<br />
Wettbewerbsbedingungen entstehen,<br />
• Vertragsabschlüsse, die der Akzeptanz und der Realisierung einer anderen<br />
Vertragspartei obliegt, ohne substantielle bzw. geschäftsübliche Beziehungen zum<br />
eigentlichen Vertragsgegenstand,<br />
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