BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
pro Woche (im Jahre 2001 galt noch die41-Stunden-Woche) Im Jahre 2003 gibt es in<br />
Polen 10 gesetzliche Feiertage: Neujahr (1. Januar), Ostermontag (21. April), 1. und 3.<br />
Mai, Fronleichnam (19. Juni), 15. August, Allerheiligen (1. November), Tag der<br />
Unabhängigkeit (11. November) und Weihnachten (25. und 26. Dezember).<br />
In besonderen Fällen verlängert sich die höchstzulässige Arbeitszeit auf bis zu 12<br />
Stunden täglich. Dabei darf sich die Mehrarbeit aber nur auf die Wahrnehmung solcher<br />
Pflichten beziehen, die außerhalb der durch die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs<br />
gezogenen Zeitgrenzen erfüllt werden müssen. Die Voraussetzungen, unter denen solche<br />
Mehrarbeit zulässig ist, sind eingehend geregelt und betreffen insbesondere:<br />
• Notfälle zur Rettung von menschlichem Leben, Gesundheit oder persönlicher Habe<br />
oder zur Schadensbeseitigung,<br />
• spezielle Bedürfnisse des Arbeitgebers.<br />
Die Mehrarbeitszeit darf in solchen Fällen 4 Stunden pro Person und Tag sowie 150<br />
Stunden im Jahr nicht überschreiten.<br />
Für geleistete Überstunden steht dem Beschäftigten neben der sonstigen Vergütung ein<br />
Zuschlag zu:<br />
• 50 % der Vergütung für jede Überstunde an Arbeitstagen und an Feiertagen, die als<br />
Arbeitstage gelten,<br />
• 100 % der Vergütung für jede Überstunde an Feiertagen, die keine Arbeitstage<br />
sind, und bei Nachtarbeit.<br />
Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; die Bezahlung richtet sich<br />
nach dem in den letzten drei Monaten erzielten Verdienst. Nach dem ersten Halbjahr der<br />
Beschäftigung steht ihnen der halbe, nach einem ganzen Jahr der volle Jahresurlaub zu.<br />
Die Länge des Urlaubs hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab und<br />
reicht von 18 Tagen (nach einem Jahr) bis zu 26 Tagen (nach 10 Jahren).<br />
Frauen erhalten bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei Erstgeburt eines<br />
Kindes, 18 Wochen bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes und von 26<br />
Wochen bei Mehrlingsgeburten. Sie haben außerdem Anspruch auf drei Jahre<br />
Arbeitsfreistellung (die von der Zentralstelle für Sozialversicherungen - ZUS - bezahlt<br />
werden) für die Erziehung von Kindern unter 4 Jahren. Ferner können alle Beschäftigten<br />
jährlich 1 bis 2 Arbeitstage Urlaub aus familiären Gründen nehmen, etwa bei<br />
Eheschließung, Geburten, Heirat von Kindern oder Tod nächster Angehöriger.<br />
Zusätzlich besteht Anspruch auf Urlaub von jährlich 2 Arbeitstagen zur Versorgung von<br />
Kindern unter 14 Jahren.