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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

pro Woche (im Jahre 2001 galt noch die41-Stunden-Woche) Im Jahre 2003 gibt es in<br />

Polen 10 gesetzliche Feiertage: Neujahr (1. Januar), Ostermontag (21. April), 1. und 3.<br />

Mai, Fronleichnam (19. Juni), 15. August, Allerheiligen (1. November), Tag der<br />

Unabhängigkeit (11. November) und Weihnachten (25. und 26. Dezember).<br />

In besonderen Fällen verlängert sich die höchstzulässige Arbeitszeit auf bis zu 12<br />

Stunden täglich. Dabei darf sich die Mehrarbeit aber nur auf die Wahrnehmung solcher<br />

Pflichten beziehen, die außerhalb der durch die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs<br />

gezogenen Zeitgrenzen erfüllt werden müssen. Die Voraussetzungen, unter denen solche<br />

Mehrarbeit zulässig ist, sind eingehend geregelt und betreffen insbesondere:<br />

• Notfälle zur Rettung von menschlichem Leben, Gesundheit oder persönlicher Habe<br />

oder zur Schadensbeseitigung,<br />

• spezielle Bedürfnisse des Arbeitgebers.<br />

Die Mehrarbeitszeit darf in solchen Fällen 4 Stunden pro Person und Tag sowie 150<br />

Stunden im Jahr nicht überschreiten.<br />

Für geleistete Überstunden steht dem Beschäftigten neben der sonstigen Vergütung ein<br />

Zuschlag zu:<br />

• 50 % der Vergütung für jede Überstunde an Arbeitstagen und an Feiertagen, die als<br />

Arbeitstage gelten,<br />

• 100 % der Vergütung für jede Überstunde an Feiertagen, die keine Arbeitstage<br />

sind, und bei Nachtarbeit.<br />

Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; die Bezahlung richtet sich<br />

nach dem in den letzten drei Monaten erzielten Verdienst. Nach dem ersten Halbjahr der<br />

Beschäftigung steht ihnen der halbe, nach einem ganzen Jahr der volle Jahresurlaub zu.<br />

Die Länge des Urlaubs hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab und<br />

reicht von 18 Tagen (nach einem Jahr) bis zu 26 Tagen (nach 10 Jahren).<br />

Frauen erhalten bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei Erstgeburt eines<br />

Kindes, 18 Wochen bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes und von 26<br />

Wochen bei Mehrlingsgeburten. Sie haben außerdem Anspruch auf drei Jahre<br />

Arbeitsfreistellung (die von der Zentralstelle für Sozialversicherungen - ZUS - bezahlt<br />

werden) für die Erziehung von Kindern unter 4 Jahren. Ferner können alle Beschäftigten<br />

jährlich 1 bis 2 Arbeitstage Urlaub aus familiären Gründen nehmen, etwa bei<br />

Eheschließung, Geburten, Heirat von Kindern oder Tod nächster Angehöriger.<br />

Zusätzlich besteht Anspruch auf Urlaub von jährlich 2 Arbeitstagen zur Versorgung von<br />

Kindern unter 14 Jahren.

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