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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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IX. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum<br />

Das Patent bzw. Schutzrecht eines Gebrauchsmusters verleiht dem Inhaber das<br />

ausschließliche Nutzungsrecht auf dem Territorium Polens für den Zeitraum der<br />

Gültigkeitsdauer. Das ausschließliche Recht darf jedoch nicht missbraucht werden,<br />

insbesondere nicht durch unzulässige Monopolpraktiken.<br />

Insbesondere finden Patentrechte dann keine Anwendung, wenn zur Nutzung Dritte<br />

notwendig sind, um entsprechenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, und falls das<br />

öffentliche Interesse dies erforderlich macht, des weiteren in dem Fall, insofern<br />

Quantität bzw. Qualität des Produkts unwesentlich ist oder der Preis unbotmäßige<br />

Ausmaße annimmt. Diese Vorschrift kommt jedoch in den ersten 3 Jahren nach der<br />

Patentregistrierung nicht zur Anwendung.<br />

Die Verweigerung von Patentrechten wie auch die Verhinderung oder Beseitigung eines<br />

nationalen Notstands können Anlass für die Beantragung einer Zwangslizenz sein.<br />

Spezielle Lizenzvorschriften gibt es nicht. Der Inhaber eines Patents oder einer<br />

ausschließlichen Lizenz hat das Recht, wegen Gewinnminderung und/ oder Schadens<br />

auf Unterlassung zu klagen. Strafrechtliche Verfolgung droht bei falscher<br />

Kennzeichnung und Schutzrechtsverletzung. Die Kennzeichnung von Produkten mit<br />

einer Patentnummer ist üblich, aber nicht vorgeschrieben.<br />

Erwähnensewert ist, dass das neue Gesetz über den Gewerbeschutz vom 6. Juni 2002<br />

eine Reihe neuer, zusätzlicher Schutzrechte definiert, die mit dem EU-Beitritt Polens in<br />

Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an greifen diese zusätzlichen Schutzrechte auf dem<br />

gesamten Territorium der Republik Polen, gestützt auf die Regelungen über zusätzliche<br />

Schutzzertifikate für medizinische Produkte und Pflanzenschutzmittel in der<br />

Europäischen Union.<br />

Markenzeichen<br />

Polen ist Vertragspartei des Madrider Abkommens über die Registrierung von<br />

Markenzeichen und den Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben über die<br />

Herkunft von Waren. Seit 1991 ist Polen auch Vertragspartei des Madrider Abkommens<br />

über die internationale Registrierung von Markenzeichen - seit Frühjahr 1997 auch des<br />

zu diesem Abkommen gehörenden Protokolls.<br />

Folgende Arten der Kennzeichnung sind registrierbar:<br />

• Markenzeichen für Waren (Warenzeichen),<br />

• Markenzeichen für Dienstleistungen,<br />

• Kollektive Markenzeichen,<br />

• Gütesiegel.

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