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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Wettbewerb und Verbraucherschutz<br />

X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />

Die polnische Wettbewerbsbehörde, das Kartellamt, wurde auf der Grundlage des<br />

Gesetzes über die Bekämpfung von Monopolpraktiken und den Verbraucherschutz vom<br />

24. Februar 1990 eingerichtet, dessen Aufgabe im der Gewährleitung der Entwicklung<br />

eines fairen Wettbewerbs, dem Schutz von Unternehmen vor Monopolpraktiken und<br />

Verbraucherinteressen besteht. Im Oktober 1996 wurden seine Kompetenzbereiche<br />

durch weitere rechtliche Bestimmungen erweitert, und sein Name in Amt für<br />

Wettbewerb und Verbraucherschutz umgewandelt.<br />

Die Verordnung vom 24. Februar 1990 zur Bekämpfung monopolistischer Praktiken<br />

und zum Schutz der Verbraucher war bis zum 1. April 2001 Grundlage für den Schutz<br />

des freien Wettbewerbs. Am 1. April 2001 trat die Verordnung über Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000 in Kraft. Die neue Verordnung ändert<br />

insbesondere die sogenannte „rule of reason“ (Vertretbarkeitsklausel), die sie nun<br />

vollständig der im EU-Recht angenommenen Formel anpasst. Sie ersetzt das relative<br />

Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position durch ein absolutes Verbot<br />

und definiert die Verträge minderer Bedeutung, die nach der Verordnung nicht untersagt<br />

sind.<br />

Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz wacht über den freien Wettbewerb und<br />

schützt die Verbraucher in Polen. Der Hauptsitz des Amtes befindet sich in Warschau<br />

und es existieren weitere 9 Regionalbüros in polnischen Großstädten. Zu seinen<br />

zentralen Aufgaben gehören die Bekämpfung monopolistischer Praktiken, die<br />

Fusionskontrolle und der Verbraucherschutz. Aus der Sicht ausländischer Investoren<br />

sind wahrscheinlich diejenigen Maßnahmen des Amts und seiner regionalen<br />

Dienststellen die interessantesten, die sich auf die Fusionskontrolle beziehen.<br />

Die Zustimmung des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist bei<br />

Unternehmensfusionen erforderlich, deren gemeinsame Umsatzhöhe in den Folgejahren<br />

50 Mio. EUR übersteigt. Die Zustimmung des Amtes betrifft im Einzelnen:<br />

• den Zusammenschluss von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen,<br />

• Übernahmen durch Erwerb von Aktien, anderen Vermögenswerten, Anteilen, eines<br />

Unternehmens oder Teilen von diesem bzw. anderweitig, sodass eine direkte bzw.<br />

indirekte Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen erzielt wird,<br />

• Gründung eines Joint-Venture- Unternehmens,<br />

• Erwerb von Anteilen einer anderen <strong>Gesellschaft</strong> in einem Umfang, der mindestens<br />

25 % der Stimmen auf der Teilhaber- bzw. Aktionärshauptversammlung sichert,<br />

• Die Übernahme von Funktionen in Konkurrenzunternehmen auf Vorstandsebene<br />

bzw. in Kontrollorganen durch ein und dieselbe Person.

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