BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Wettbewerb und Verbraucherschutz<br />
X. Gewerbliche Tätigkeit in Polen<br />
Die polnische Wettbewerbsbehörde, das Kartellamt, wurde auf der Grundlage des<br />
Gesetzes über die Bekämpfung von Monopolpraktiken und den Verbraucherschutz vom<br />
24. Februar 1990 eingerichtet, dessen Aufgabe im der Gewährleitung der Entwicklung<br />
eines fairen Wettbewerbs, dem Schutz von Unternehmen vor Monopolpraktiken und<br />
Verbraucherinteressen besteht. Im Oktober 1996 wurden seine Kompetenzbereiche<br />
durch weitere rechtliche Bestimmungen erweitert, und sein Name in Amt für<br />
Wettbewerb und Verbraucherschutz umgewandelt.<br />
Die Verordnung vom 24. Februar 1990 zur Bekämpfung monopolistischer Praktiken<br />
und zum Schutz der Verbraucher war bis zum 1. April 2001 Grundlage für den Schutz<br />
des freien Wettbewerbs. Am 1. April 2001 trat die Verordnung über Wettbewerb und<br />
Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000 in Kraft. Die neue Verordnung ändert<br />
insbesondere die sogenannte „rule of reason“ (Vertretbarkeitsklausel), die sie nun<br />
vollständig der im EU-Recht angenommenen Formel anpasst. Sie ersetzt das relative<br />
Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position durch ein absolutes Verbot<br />
und definiert die Verträge minderer Bedeutung, die nach der Verordnung nicht untersagt<br />
sind.<br />
Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz wacht über den freien Wettbewerb und<br />
schützt die Verbraucher in Polen. Der Hauptsitz des Amtes befindet sich in Warschau<br />
und es existieren weitere 9 Regionalbüros in polnischen Großstädten. Zu seinen<br />
zentralen Aufgaben gehören die Bekämpfung monopolistischer Praktiken, die<br />
Fusionskontrolle und der Verbraucherschutz. Aus der Sicht ausländischer Investoren<br />
sind wahrscheinlich diejenigen Maßnahmen des Amts und seiner regionalen<br />
Dienststellen die interessantesten, die sich auf die Fusionskontrolle beziehen.<br />
Die Zustimmung des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist bei<br />
Unternehmensfusionen erforderlich, deren gemeinsame Umsatzhöhe in den Folgejahren<br />
50 Mio. EUR übersteigt. Die Zustimmung des Amtes betrifft im Einzelnen:<br />
• den Zusammenschluss von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen,<br />
• Übernahmen durch Erwerb von Aktien, anderen Vermögenswerten, Anteilen, eines<br />
Unternehmens oder Teilen von diesem bzw. anderweitig, sodass eine direkte bzw.<br />
indirekte Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen erzielt wird,<br />
• Gründung eines Joint-Venture- Unternehmens,<br />
• Erwerb von Anteilen einer anderen <strong>Gesellschaft</strong> in einem Umfang, der mindestens<br />
25 % der Stimmen auf der Teilhaber- bzw. Aktionärshauptversammlung sichert,<br />
• Die Übernahme von Funktionen in Konkurrenzunternehmen auf Vorstandsebene<br />
bzw. in Kontrollorganen durch ein und dieselbe Person.