BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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V. Auslandsinvestitionen<br />
Ausländische Investoren könne Anteile an <strong>Gesellschaft</strong>en, die bereits in Polen bestehen,<br />
erhalten bzw. erwerben. Dies kann auf dem Wege öffentlicher Ausschreibungen, an der<br />
Börse und, wenn die <strong>Gesellschaft</strong> nicht an der Börse notiert ist, durch individuelle<br />
Verhandlungen mit den Eigentümern erfolgen.<br />
Das Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit benennt mehrere Geschäftsfelder, wie z.B.<br />
den Abbau von natürlichen Rohstoffen, Luftverkehr, Waffen- und Sprengstoffhandel, in<br />
denen eine Geschäftstätigkeit nur nach vorheriger Gewährung einer entsprechenden<br />
Lizenz erlaubt ist. Derartige Lizenzen werden für mindestens zwei, jedoch nicht länger<br />
als fünfzig Jahre ausgestellt. Darüber hinaus ist in einigen weiteren Bereichen eine<br />
Genehmigung gemäß gesonderter Gesetzesvorschriften erforderlich.<br />
Das neue Gesetz hat die Problematik des Genehmigungsverfahrens geändert. Für viele<br />
früher genehmigungspflichtige Fälle, hat das Gesetz Änderungen eingeführt, denen<br />
zufolge diese Pflicht in ein Genehmigungserfordernis umgewandelt wurde. Nach Maßgabe<br />
des neuen Gesetzes hängt eine positive Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis<br />
lediglich von der Übereinstimmung mit entsprechenden Satzungsbestimmungen ab. Auf<br />
diese Weise wurde die Willkürlichkeit bei Entscheidungen über die Vergabe von<br />
gewerblichen Genehmigungen abgeschafft. Dies betrifft u.a. Geschäftstätigkeiten wie die<br />
Produktion von Tabakwaren, Leistungen von Detekteien, Kurierdienstleistungen,<br />
Zollagenturen und Fremdenverkehrs-dienstleistungen. Das neue Gesetz verzichtet<br />
vollständig auf die Regulierung von manchen Geschäfts-bereiche wie z.B. verarbeitende<br />
Industrie, Handel mit Nichteisenmetallen und Markt-dienstleistungen.<br />
Es gibt keinen Mindestwert für Anteile am Stammkapital durch ausländischer Partner<br />
(es gelten die Vorschriften über Mindestbeträge für Kapitalanteile an <strong>Gesellschaft</strong>en)<br />
und keine Vorschrift hinsichtlich eines prozentualen Mindest- bzw. Höchstanteils für<br />
ausländische Beteiligungen am Stammkapital von Unternehmen. Es können auch<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en gegründet werden, deren Anteile ausschließlich von Ausländern geeignet<br />
werden. Nichtsdestoweniger kann in Ausnahmefällen eine <strong>Gesellschaft</strong> von einem<br />
spezifischen Tätigkeitsgebiet ausgeschlossen werden, insofern der Anteil ausländischer<br />
Parteien am Gesamtkapital eine bestimmte Höhe übersteigt (z.B. Rundfunk).<br />
Laut polnischem Handelsgesetzbuch (Gesetz über Handelsgesellschaften) beträgt das<br />
Mindestkapital bei der Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en:<br />
• bei <strong>Gesellschaft</strong>en mit beschränkter Haftung 50.000 PLN (etwa 12.500 USD) und<br />
muss am Tage der Eintragung voll eingezahlt sein; Der Mindestwert eines Anteils<br />
beträgt 500 PLN, die Mindestzahl der Gründer beträgt eine Person;<br />
• bei Aktiengesellschaften beträgt das Mindestkapital 500.000 PLN (etwa 125.000<br />
USD). Mindestens 25 % des Stammkapitals muss am Tage der Eintragung<br />
eingezahlt sein. Der Mindestnominalwert einer Aktie beträgt 1 PLN und die<br />
Mindestzahl der Gründer ist eine Person.