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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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V. Auslandsinvestitionen<br />

Ausländische Investoren könne Anteile an <strong>Gesellschaft</strong>en, die bereits in Polen bestehen,<br />

erhalten bzw. erwerben. Dies kann auf dem Wege öffentlicher Ausschreibungen, an der<br />

Börse und, wenn die <strong>Gesellschaft</strong> nicht an der Börse notiert ist, durch individuelle<br />

Verhandlungen mit den Eigentümern erfolgen.<br />

Das Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit benennt mehrere Geschäftsfelder, wie z.B.<br />

den Abbau von natürlichen Rohstoffen, Luftverkehr, Waffen- und Sprengstoffhandel, in<br />

denen eine Geschäftstätigkeit nur nach vorheriger Gewährung einer entsprechenden<br />

Lizenz erlaubt ist. Derartige Lizenzen werden für mindestens zwei, jedoch nicht länger<br />

als fünfzig Jahre ausgestellt. Darüber hinaus ist in einigen weiteren Bereichen eine<br />

Genehmigung gemäß gesonderter Gesetzesvorschriften erforderlich.<br />

Das neue Gesetz hat die Problematik des Genehmigungsverfahrens geändert. Für viele<br />

früher genehmigungspflichtige Fälle, hat das Gesetz Änderungen eingeführt, denen<br />

zufolge diese Pflicht in ein Genehmigungserfordernis umgewandelt wurde. Nach Maßgabe<br />

des neuen Gesetzes hängt eine positive Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis<br />

lediglich von der Übereinstimmung mit entsprechenden Satzungsbestimmungen ab. Auf<br />

diese Weise wurde die Willkürlichkeit bei Entscheidungen über die Vergabe von<br />

gewerblichen Genehmigungen abgeschafft. Dies betrifft u.a. Geschäftstätigkeiten wie die<br />

Produktion von Tabakwaren, Leistungen von Detekteien, Kurierdienstleistungen,<br />

Zollagenturen und Fremdenverkehrs-dienstleistungen. Das neue Gesetz verzichtet<br />

vollständig auf die Regulierung von manchen Geschäfts-bereiche wie z.B. verarbeitende<br />

Industrie, Handel mit Nichteisenmetallen und Markt-dienstleistungen.<br />

Es gibt keinen Mindestwert für Anteile am Stammkapital durch ausländischer Partner<br />

(es gelten die Vorschriften über Mindestbeträge für Kapitalanteile an <strong>Gesellschaft</strong>en)<br />

und keine Vorschrift hinsichtlich eines prozentualen Mindest- bzw. Höchstanteils für<br />

ausländische Beteiligungen am Stammkapital von Unternehmen. Es können auch<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en gegründet werden, deren Anteile ausschließlich von Ausländern geeignet<br />

werden. Nichtsdestoweniger kann in Ausnahmefällen eine <strong>Gesellschaft</strong> von einem<br />

spezifischen Tätigkeitsgebiet ausgeschlossen werden, insofern der Anteil ausländischer<br />

Parteien am Gesamtkapital eine bestimmte Höhe übersteigt (z.B. Rundfunk).<br />

Laut polnischem Handelsgesetzbuch (Gesetz über Handelsgesellschaften) beträgt das<br />

Mindestkapital bei der Gründung von <strong>Gesellschaft</strong>en:<br />

• bei <strong>Gesellschaft</strong>en mit beschränkter Haftung 50.000 PLN (etwa 12.500 USD) und<br />

muss am Tage der Eintragung voll eingezahlt sein; Der Mindestwert eines Anteils<br />

beträgt 500 PLN, die Mindestzahl der Gründer beträgt eine Person;<br />

• bei Aktiengesellschaften beträgt das Mindestkapital 500.000 PLN (etwa 125.000<br />

USD). Mindestens 25 % des Stammkapitals muss am Tage der Eintragung<br />

eingezahlt sein. Der Mindestnominalwert einer Aktie beträgt 1 PLN und die<br />

Mindestzahl der Gründer ist eine Person.

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