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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

VIII. IMMOBILIEN UND BAUWIRTSCHAFT<br />

Gesetzlicher Rahmen für Immobilien<br />

Die rechtlichen Grundlagen über die Nutzung und das Eigentum von Immobilien durch<br />

Ausländer in Polen sind:<br />

• das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer vom 24. März 1920;<br />

• das Gesetz über die Entwicklung von in Staatseigentum befindlichem und für die<br />

landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Agrarflächen vom 19. Oktober 1991;<br />

• das Gesetz über die Verwaltung von Immobilien vom 21. August 1997.<br />

Entsprechende Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches, des Verwaltungsrechts<br />

sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichts finden auf alle Angelegenheiten<br />

Anwendung, die durch die vorgenannten Gesetze nicht geregelt werden.<br />

Formen des Immobilieneigentums<br />

Das polnische Rechtssystem unterscheidet zwischen drei Rechtsgruppen hinsichtlich<br />

Grund- bzw. Immobilienbesitzes: „Realrechte“, „Beschränkte Realrechte“ und<br />

„Vertragsrechte“. Der Grund für diese Unterscheidung entspringt dem Umfang an<br />

Rechten und Pflichten, die von den jeweiligen Immobilienhaltern bzw. –nutzern<br />

eingegangen werden.<br />

Es gibt zwei Formen des Immobilieneigentums in Polen, die denen in anderen Ländern<br />

ähneln:<br />

• Eigentum - entspricht dem absoluten Recht „in rem“,<br />

• Ewiger Nießbrauch (mindestens 40, höchstens 99 Jahre, erneuerbar) - eine Art von<br />

„in rem“ Recht, das dem Erbbaurecht entspricht. Dieser Rechtsanspruch ist mit der<br />

Entrichtung einer jährlichen Pachtgebühr an den Besitzer der Immobilie (den Staat<br />

bzw. die Kommune) verbunden. Bauten und Gebäude, die auf dem Erbpachtgrund<br />

entstehen bzw. errichtet werden, sind Eigentum des Pächters.<br />

Beide Formen des Eigentums an Grund bzw. Immobilien können gemäß polnischem<br />

Recht als Kreditsicherungen (Hypotheken) genutzt werden.<br />

Eigentum an Immobilien kann frei übertragen werden, doch muss die<br />

Eigentumsübertragung in Form einer notariellen Urkunde geschehen und in das<br />

Grundbuch eingetragen werden. Das polnische Zivilgesetzbuch sieht eine Reihe von<br />

beschränkten „in rem“ Rechten vor, z.B.: Nießbrauchrecht an fremdem Eigentum,<br />

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