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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Rechtslage<br />

Business in Polen<br />

V. AUSLANDS<strong>IN</strong>VESTITIONEN<br />

Seit dem 1. Januar 2001 regeln das Gesetz über die Gewerbstätigkeit vom 19. November<br />

1999 und das Handelsgesetzbuch vom 15. September 2000 Geschäftstätigkeiten, die von<br />

Personen mit Wohnsitz im Ausland auf dem Territorium Polens ausgeübt werden.<br />

Ausgehend davon können ausländische Unternehmen sowie ausländische natürliche<br />

Personen in Polen gemäß den auch für die inländischen Unternehmer verbindlichen<br />

allgemeinen Grundsätzen geschäftlich tätig werden. Für die Gründung einer <strong>Gesellschaft</strong><br />

mit ausländischer Beteiligung ist keine behördliche Genehmigung erforderlich.<br />

Gleichzeitig wurde mit dem 1. Januar 2001 das vorher bestehende Handelsregister durch<br />

das Nationale Unternehmensregister ersetzt. Gemäß des Gesetzes über das Nationale<br />

Unternehmensregister vom 20. August 1997 sind <strong>Gesellschaft</strong>en des Handelsrechts,<br />

staatliche Unternehmen, Genossenschaften und andere Rechtspersonen verpflichtet, sich<br />

registrieren zu lassen. Dies gilt auch für natürliche Personen, die in Polen eine<br />

gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen.<br />

Eine <strong>Gesellschaft</strong>, die in Polen registriert ist, erlangt mit der Eintragung in das<br />

<strong>Gesellschaft</strong>sregister des Nationalen Unternehmensregisters am jeweils für den Sitz des<br />

in Gründung befindlichen Unternehmens zuständigen Wirtschaftsgerichts, den Status<br />

einer Rechtsperson.<br />

Ausländische Rechtspersonen können in folgenden Rechtsformen eine Geschäftstätigkeit<br />

ausüben:<br />

• Kommanditgesellschaft (Spółka komandytowa);<br />

• <strong>Gesellschaft</strong> mit beschränkter Haftung (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością);<br />

• Aktiengesellschaft (Spółka Akcyjna).<br />

Außerdem können ausländische Rechtspersonen und natürliche Personen Filialen,<br />

Vertretungen und Personengesellschaften gründen sowie als Einzelkaufmann tätig<br />

werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie eine Bescheinigung des für ihren<br />

Wohnsitz im Ausland zuständigen polnischen diplomatischen Vertretung vorlegen, in<br />

der bestätigt wird, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Heimatstaates es<br />

polnischen Bürgern und <strong>Gesellschaft</strong>en erlaubt, in ähnlicher Weise tätig zu werden. In<br />

der Praxis kann es aufgrund von rechtlichen Unterschiede zwischen Polen und in<br />

anderen Ländern gewisse Probleme bereiten, eine solche Bescheinigung zu erhalten.<br />

In Polen registrierte Unternehmen, die in ausländischem Besitz sind, werden genauso<br />

wie Unternehmen, deren Eigentümer polnische Staatsbürger sind, behandelt.<br />

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