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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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VIII. Immobilien und Bauwirtschaft<br />

Hypotheken, Eigentumsrechte an Genossenschaftswohnungen, Genossenschaftsgeschäftsräumen<br />

sowie genossenschaftlichen Einfamilienhäusern.<br />

Vertragliche Eigentumsrechte - Miete und Pacht<br />

• „Miete“ (Najem) - Der Eigentümer sichert dem Mieter gegen Mietzahlung die<br />

Nutzung von Wohn- bzw.- Geschäftsräumen für eine bestimmte Frist (nicht länger<br />

als 10 Jahre) oder auf unbestimmte Zeit zu;<br />

• „Pacht“ (Dzierżawa) - Der Eigentümer sichert dem Pächter gegen Entgelt zu, dass<br />

dieser den Grund und Boden binnen eines bestimmten Zeitraums (nicht länger als<br />

30 Jahre) oder auf unbestimmte Zeit nutzen kann und Vorteile daraus ziehen kann.<br />

(ausgeschlossen Bodenschätze).<br />

Erwerb von Immobilien durch Ausländer<br />

Das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer von 1920 regelt die<br />

Eigentumsrechte von Ausländern an Grund und Boden sowie Immobilien. Das Gesetz<br />

wurde im Mai 1996 verändert und liberalisiert.<br />

Als „Ausländer“ gelten:<br />

1. natürliche Personen, die keine polnische Bürger sind,<br />

2. Rechtspersonen mit Firmensitz im Ausland,<br />

3. zwischen den o.g. Personen, oder nach ausländischem Recht gegründete<br />

Unternehmen mit Firmensitz im Ausland,<br />

4. eine Partnergesellschaft oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit mit<br />

Firmensitz in Polen, die von den o.g. unmittelbar bzw. mittelbar kontrolliert wird.<br />

Im Allgemeinen erfordert der Erwerb von Grund und Boden oder die Übernahme des<br />

Nießbrauchrechts, gleichermaßen auch die Übernahme von Anteilen an einem<br />

Unternehmen mit Sitz in Polen, das den Rechtstitel bzw. das Nießbrauchrecht an Grund<br />

und Boden besitzt, eine Genehmigung des Ministers für Innere Angelegenheiten und<br />

Verwaltung.<br />

Genehmigungen werden von der Abteilung Genehmigungen und Lizenzen<br />

(Departament Zezwoleń i Koncesji) des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und<br />

Verwaltung in Form einen Bescheids nach Prüfung eines entsprechenden Antrags des<br />

Ausländers erteilt. Die Genehmigung ist ein Jahr nach Ausstellungsdatum gültig. Im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens kommen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts<br />

zur Anwendung.<br />

Gegenwärtig benötigt ein Ausländer in den nachfolgend genannten Fällen keine<br />

Genehmigung:

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