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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

Es existieren ein vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Soziales festgelegtes<br />

Quoten-, sprich Kontingentsystem, sowie zeitweilige Importverbote. Diese unterliegen<br />

jedoch Veränderungen in Abhängigkeit von der Bedarfslage auf dem polnischen Markt<br />

und der weltweiten Wirtschaftssituation. Teilweise resultieren sie auch aus<br />

internationalen Abkommen, denen Polen beigetreten ist und beziehen sich auf<br />

Erzeugnisgruppen sowie Erzeuger- bzw. Warenherkunftsländer. In den letzten Jahren<br />

kamen diese Handelsbarrieren nur relativ wenig zur Anwendung, vorwiegend nur zum<br />

Schutz des Agrarmarktes bzw. bezüglich einiger weniger Länder. Ein striktes<br />

Einfuhrverbot besteht für Abfälle (Müll) und giftige Substanzen.<br />

Der Import als auch der Export von Waren unterliegt einer zollmäßigen Abfertigung, die<br />

auf der Grundlage des SAD-Dokuments, zusammen mit Zollerklärung und<br />

Ursprungszertifikat, durchgeführt wird.<br />

Um den Warenexport zu erleichtern wurde in Polen auf der Grundlage des Gesetzes<br />

vom 8. Juni 2001 über die Refinanzierung von festverzinslichen Exportkrediten ein<br />

Programm zur Refinanzierung von festen Zinssätzen bei Exportkrediten (DOKE)<br />

gestartet und es wird von einer Reihe Durchführungsbestimmungen des Ministers der<br />

Finanzen reguliert. Das Programm lehnt sich an das in der OECD-Vereinbarung über<br />

Richtlinien für Exportkredithilfen der Öffentlichen Hand (OECD-Konsens) praktizierte<br />

Modell, übernommen vom Europa-Recht, an. Das DOKE-Programm führt einen<br />

Stabilisierungsmechanismus für Zinssätze ein, der es polnischen Exporteuren,<br />

Geschäftsbanken und anderen Finanzinstitutionen erlaubt, langfristige Exportkreditierungen<br />

(Laufzeit mindestens 2 Jahre) zu einem Festzins für die Finanzierung des<br />

polnischen Exports auszureichen. Damit wird das Risiko von Verlusten durch<br />

marktbedingte Veränderungen der Zinssätze ausgeschlossen.<br />

Dieser Mechanismus basiert auf periodisch festgelegten Regelungen zwischen der<br />

staatlichen Landeswirtschaftsbank (BGK), die das DOKE-Programm im Namen des<br />

Staatsschatzes verwaltet, und Geschäftsbanken, die festverzinsliche Exportkredite im<br />

Rahmen langfristiger Verträge ausreichen. Falls der CIRR-Satz während der Gültigkeit<br />

der Regelung niedriger als die Finanzierungskosten (der marktbedingte kurzfristige<br />

Zinssatz für eine jeweilige Währung plus einer Abweichung von 80 bis 170 Punkten) ist,<br />

wird von der BGK eine entsprechende Ausgleichszahlung an die Geschäftsbank<br />

ausgelöst. Im entgegengesetzten Fall ist die Geschäftsbank zum Transfer des<br />

Mehrbetrags an die BGK verpflichtet.<br />

Die CIRR-Sätze für die Währungen der am OECD-Konsens beteiligten Länder werden<br />

monatlich vom OECD-Sekretariat veröffentlicht.<br />

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