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BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft

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Business in Polen<br />

Das Konkursrecht gleicht demjenigen entwickelter Volkswirtschaften und sieht vor,<br />

dass das in Konkurs gegangene Unternehmen das Recht der Verfügung über sein<br />

Vermögen an einen Konkursverwalter abtritt. Konkurseröffnung findet statt, wenn ein<br />

Wirtschaftsunternehmen seine Zahlungen eingestellt hat; handelt es sich aber nur um<br />

Zahlungsverzug aufgrund vorübergehender Schwierigkeiten, so ist dies kein<br />

hinreichender Konkursgrund.<br />

Bei staatlichen Unternehmen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, <strong>Gesellschaft</strong>en<br />

mit beschränkter Haftung oder anderen juristischen Personen, die sich wirtschaftlich<br />

betätigen, ebenso bei in Liquidation befindlichen Offenen Handelsgesellschaften,<br />

eingetragenen Vereinen, Berufs-Partnerschaften und Kommanditgesellschaften auf<br />

Aktienbasis wird Konkurs auch bei Überschuldung eröffnet. In allen Fällen unterliegen<br />

die Vorgänge strenger gerichtlicher Aufsicht.<br />

Tritt eine Situation ein, bei der sich ein Konkursgrund ergibt, so muss der Unternehmer<br />

binnen 2 Wochen die Konkurseröffnung beantragen. Unterlässt er dies schuldhaft,<br />

macht er sich strafbar.<br />

Auch ein Gläubiger aus der <strong>Gesellschaft</strong> kann wie jeder andere Gläubiger die<br />

Konkurseröffnung beantragen. Bei Offenen Handelsgesellschaften, eingetragenen<br />

Vereinen, Berufs-Partnerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis ist<br />

jeder <strong>Gesellschaft</strong>er oder Anteilseigner berechtigt, den Antrag auf Konkurseröffnung zu<br />

stellen, bei juristischen Personen und anderen Organisationen steht dieses Recht jedem<br />

Vertretungsberechtigten zu.<br />

Bei Zahlungsunfähigkeit können folgende Verfahren eingeschlagen werden:<br />

• Konkurs,<br />

• Vergleich innerhalb des Konkursverfahrens,<br />

• Vergleich,<br />

• bankmäßige Schuldenabkommen.<br />

Der Konkurs einer <strong>Gesellschaft</strong> führt zur Veräußerung des gesamten Vermögens, zur<br />

Feststellung sämtlicher Verbindlichkeiten und zur Zusammenfassung aller Schulden.<br />

Soweit möglich sollten zahlungsunfähige Unternehmen noch bei laufendem<br />

Geschäftsbetrieb verkauft werden. Das Vergleichsverfahrensgesetz bezweckt die<br />

Vermeidung des Konkurses bei solchen Wirtschaftsunternehmen, die in kurzfristige<br />

Liquiditätschwierigkeiten geraten sind.<br />

Nach dem Vergleichsverfahrensgesetz kann ein Wirtschaftsunternehmen, das infolge<br />

außergewöhnlicher, von ihm nicht zu vertretender Umstände die Zahlungen eingestellt<br />

hat oder voraussichtlich einstellen muss, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit<br />

dem Ziel beantragen, einen Vergleich mit den Gläubigern anzustrengen.<br />

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