BUSINESS IN POLEN - Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft
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Business in Polen<br />
Das Konkursrecht gleicht demjenigen entwickelter Volkswirtschaften und sieht vor,<br />
dass das in Konkurs gegangene Unternehmen das Recht der Verfügung über sein<br />
Vermögen an einen Konkursverwalter abtritt. Konkurseröffnung findet statt, wenn ein<br />
Wirtschaftsunternehmen seine Zahlungen eingestellt hat; handelt es sich aber nur um<br />
Zahlungsverzug aufgrund vorübergehender Schwierigkeiten, so ist dies kein<br />
hinreichender Konkursgrund.<br />
Bei staatlichen Unternehmen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, <strong>Gesellschaft</strong>en<br />
mit beschränkter Haftung oder anderen juristischen Personen, die sich wirtschaftlich<br />
betätigen, ebenso bei in Liquidation befindlichen Offenen Handelsgesellschaften,<br />
eingetragenen Vereinen, Berufs-Partnerschaften und Kommanditgesellschaften auf<br />
Aktienbasis wird Konkurs auch bei Überschuldung eröffnet. In allen Fällen unterliegen<br />
die Vorgänge strenger gerichtlicher Aufsicht.<br />
Tritt eine Situation ein, bei der sich ein Konkursgrund ergibt, so muss der Unternehmer<br />
binnen 2 Wochen die Konkurseröffnung beantragen. Unterlässt er dies schuldhaft,<br />
macht er sich strafbar.<br />
Auch ein Gläubiger aus der <strong>Gesellschaft</strong> kann wie jeder andere Gläubiger die<br />
Konkurseröffnung beantragen. Bei Offenen Handelsgesellschaften, eingetragenen<br />
Vereinen, Berufs-Partnerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis ist<br />
jeder <strong>Gesellschaft</strong>er oder Anteilseigner berechtigt, den Antrag auf Konkurseröffnung zu<br />
stellen, bei juristischen Personen und anderen Organisationen steht dieses Recht jedem<br />
Vertretungsberechtigten zu.<br />
Bei Zahlungsunfähigkeit können folgende Verfahren eingeschlagen werden:<br />
• Konkurs,<br />
• Vergleich innerhalb des Konkursverfahrens,<br />
• Vergleich,<br />
• bankmäßige Schuldenabkommen.<br />
Der Konkurs einer <strong>Gesellschaft</strong> führt zur Veräußerung des gesamten Vermögens, zur<br />
Feststellung sämtlicher Verbindlichkeiten und zur Zusammenfassung aller Schulden.<br />
Soweit möglich sollten zahlungsunfähige Unternehmen noch bei laufendem<br />
Geschäftsbetrieb verkauft werden. Das Vergleichsverfahrensgesetz bezweckt die<br />
Vermeidung des Konkurses bei solchen Wirtschaftsunternehmen, die in kurzfristige<br />
Liquiditätschwierigkeiten geraten sind.<br />
Nach dem Vergleichsverfahrensgesetz kann ein Wirtschaftsunternehmen, das infolge<br />
außergewöhnlicher, von ihm nicht zu vertretender Umstände die Zahlungen eingestellt<br />
hat oder voraussichtlich einstellen muss, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit<br />
dem Ziel beantragen, einen Vergleich mit den Gläubigern anzustrengen.<br />
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