Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
„(a) the Contract Agreement (if any),<br />
(b) the Letter of Acceptance,<br />
(c) the Tender,<br />
(d) the Particular Conditions - Part A,<br />
(e) the Particular Conditions - Part B,<br />
(f) these General Conditions,<br />
(g) the Specification,<br />
(h) the Drawings, and<br />
(i) the Schedules and any other documents forming part of the Contract.”<br />
Auffallend ist im <strong>Vergleich</strong> zu den Regelungen aus der VOB/B, dass insbesondere die<br />
Leistungsbeschreibung sowie technischen Vertragsbedingungen und Pläne sowie die Listen, zu<br />
denen auch Ablaufpläne zu zählen sind, nachrangig angesehen werden im <strong>Vergleich</strong> zu den<br />
General Conditions, d.h. den vertraglichen Standardregelungen.<br />
Das Red Book als Standardvertrag der FIDIC-Familie enthält in Cl. 4.1 Contractors General<br />
Obligations eine globale Beschreibung dessen, was die Leistungspflicht des Auftragnehmers<br />
umfasst:<br />
„The Contractor shall design (to the extent specified in the Contract), execute and complete the<br />
Works in accordance with the Contract and with the Engineer’s instructions, and shall remedy any<br />
defects in the Works.“<br />
Der Auftragnehmer soll die Arbeiten, die im Red Book als Works bezeichnet werden, in<br />
Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Anweisungen des Engineers durchführen und<br />
gegebenenfalls auftretende Mängel beseitigen. Insbesondere im Red Book ist <strong>für</strong> die<br />
technische Planung und den Entwurf eine Einschränkung vorgegeben, da diese nur soweit zu<br />
erbringen sind, wie es im Vertrag ausdrücklich beschrieben ist (specified). Bei Verwendung des<br />
Red Book ist davon auszugehen, dass nur in Ausnahmefällen Planungsleistungen durch den<br />
Auftragnehmer erforderlich werden (vgl. auch Abbildung 2-3). Daher findet sich in den weiteren<br />
Vertragswerken (Silver Book und Yellow Book) die Einschränkung des Planungsumfangs nicht<br />
wieder. Das Green Book als Short form of contract weist lediglich aus, dass der Auftragnehmer<br />
die Arbeiten ordnungsgemäß (properly) und in Übereinstimmung mit dem Vertrag auszuführen<br />
hat.<br />
Eine Beschreibung, welchen Umfang die Leistungsbeschreibung haben muss, ob diese<br />
detailliert oder auch global funktional oder eine Symbiose aus diesen beiden sein soll, enthalten<br />
die FIDIC-Regelwerke nicht.<br />
4.3.2.1 Änderung und Ergänzungen des Bausolls<br />
Änderungen und Ergänzungen des Bausolls sind in den FIDIC-Verträgen ebenso zulässig, wie<br />
nach VOB/B. Die Änderungen sind jedoch nach Cl. 13 (unabhängig vom Vertragswerk) –<br />
abhängig von der Konstellation und Weisungsbefugnis der Projektbeteiligten nach FIDIC –<br />
durch den Engineer gegenüber dem Auftragnehmer anzuordnen, sie dürfen zu jedem Zeitpunkt<br />
vor Ausstellung der Abnahmebescheinigung veranlasst werden.<br />
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