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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

132<br />

„Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Arbeiten einzustellen, es sei<br />

denn, daß der Auftraggeber eine fällig gewordene Zahlung trotz Mahnung innerhalb einer<br />

gestellten Nachfrist nicht geleistet hat.“<br />

Bereits in der Fassung aus dem Jahr 1965 ist eine Regelung zur vorzeitigen Streitschlichtung<br />

nicht mehr enthalten, ebenso ist die Regelung der Einstellung der Arbeiten in Ausnahmefällen<br />

gestrichen worden. Die Einstellung infolge nicht geleisteter Zahlungen trotz verstrichener<br />

Nachfrist wurde jedoch in § 16 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B (1965) „Zahlung“ aufgenommen und behält<br />

somit nach wie vor Gültigkeit. Nach Ingenstau und Korbion besteht darüber hinaus die<br />

Möglichkeit in Ausnahmefällen <strong>für</strong> den Auftragnehmer das Einstellen der Arbeiten zu erwägen,<br />

sofern bei objektiver Betrachtung die Fortführung der Leistung nach den Grundsätzen von Treu<br />

und Glauben <strong>für</strong> den Auftragnehmer unzumutbar ist. 153<br />

Erst die aktuelle Fassung der VOB aus dem Jahr 2006 greift die bereits 1926 enthaltene<br />

Regelung zur vorzeitigen Streitschlichtung in § 18 Nr. 3 VOB/B wieder auf. Schulze-Hagen und<br />

Vygen beklagen jedoch den fehlenden Mut des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses<br />

(DVA), der mit der Einführung des § 18 Nr. 3 VOB/B 2006 zwar ein Verfahren zur<br />

Streitbeilegung ermöglicht, dieses jedoch zu „inhaltsleer“ 154 bzw. zu „schwach“ 155 tätigt.<br />

Laut der bereits mehrfach zitierten Umfrage des Deutschen Baugerichtstages e.V. be<strong>für</strong>worten<br />

bei den Auftragnehmern 81,45 %, bei den Auftraggebern 69,92 % der Befragten ein<br />

zwingendes außergerichtliches Streitlösungsverfahren vor Einleitung eines Bauprozesses.<br />

Unterstützt wird diese Forderung bereits durch den Gesetzgeber, der durch die Reform des<br />

selbstständigen Beweisverfahrens die Prozessvermeidung fördern wollte. 156 Im Bereich von<br />

Bagatellen ist bereits durch § 15a Einführungsgesetz ZPO (EGZPO) eine<br />

Ermächtigungsgrundlage <strong>für</strong> eine Zulassungsvoraussetzung <strong>für</strong> gerichtliche Streitigkeiten<br />

geschaffen worden, die besagt, dass zunächst eine erfolglose außergerichtliche Schlichtung hat<br />

erfolgen müssen.<br />

§15a EGZPO<br />

„Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist,<br />

nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle<br />

versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen….“<br />

Wie bereits verdeutlicht wurde, hält die VOB/B 2006 zum Thema der vorläufigen Streitbeilegung<br />

keine detaillierten Regelungen vor, mit Ausnahme § 18 Nr. 2 und 3 VOB/B. In § 18 Nr. 2 VOB/B<br />

wird die Möglichkeit <strong>für</strong> den Auftragnehmer geregelt, im Konfliktfall mit Behörden die der<br />

auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anzurufen, die dem Auftragnehmer<br />

innerhalb definierter Fristen die Möglichkeit zur mündlichen Aussprache gewähren soll und<br />

anschließend innerhalb einer weiteren Frist eine Entscheidung treffen soll. Lembcke beschreibt<br />

153<br />

Vgl. Ingenstau, Heinz und Hermann Korbion (Hrsg.): § 18 Nr. 3 VOB/B. Rn. 15. In: VOB Teil A und B.<br />

Kommentar. 5. Aufl. Düsseldorf 1968.<br />

154<br />

Schulze-Hagen, Alfons: Plädoyer <strong>für</strong> Adjudikation in Deutschland. In: Baurecht. 12/2007, S. 1952.<br />

155<br />

Vygen, Klaus: VOB/B 2006: Stellungnahme zum Beschluss des DVA-Hauptausschuss Allgemeines vom 17. Mai<br />

2006. Veröffentlicht auf ibr-online.de. Aufgerufen am 18.05.2008. Rn. 21 und 22.<br />

156<br />

Vgl. Schulze-Hagen, Alfons: Plädoyer <strong>für</strong> Adjudikation in Deutschland. In: Baurecht. 12/2007, S. 1951f.

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