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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

verzinst wird. Die Vorauszahlung ist nur zu leisten, wenn der Auftragnehmer im Gegenzug eine<br />

entsprechende Sicherheit beibringt. Die bedeutendste Zahlung ist die Schlusszahlung, mit der<br />

weitere Folgen einhergehen können. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nach Prüfung und<br />

Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens jedoch nach 2<br />

Monaten fällig. Bei nicht vorliegender Prüffähigkeit kann die Frist durch entsprechenden<br />

Hinweis außer Kraft gesetzt werden.<br />

Eine weitere Bedingung <strong>für</strong> die Fälligkeit der Schlusszahlung ist die erfolgreiche Abnahme der<br />

Bauleistung. Ist die Leistung mit wesentlichen Mängeln versehen und damit nicht abgenommen,<br />

wird die Schlusszahlung auch 2 Monate nach Zugang trotz Prüffähigkeit nicht fällig. Behält sich<br />

der Auftraggeber bei der Prüfung keine Vorbehalte ein, so sind Nachforderungen<br />

ausgeschlossen (vgl. § 16 Nr. 3 VOB/B).<br />

Für die Vorauszahlung gibt es keine einzuhaltenden Fristen. Sie kann auch erst nach<br />

Vertragsschluss vereinbart werden. Für Abschlags- und Schlusszahlungen werden in § 14 und<br />

§ 16 VOB/B verschiedene Fristen <strong>für</strong> die beteiligten Vertragsparteien definiert:<br />

Für den Zeitpunkt des Einreichens einer Anforderung auf Abschlagszahlung<br />

(Abschlagsrechnung) sind in der VOB/B keine Angaben gemacht. 18 Tage nach Zugang der<br />

prüffähigen Aufstellung der Abschlagsrechnung durch den Auftragnehmer wird diese fällig. Eine<br />

durch den Auftraggeber gezahlte Abschlagsrechnung hat keinen Einfluss auf die Haftung <strong>für</strong> die<br />

entsprechenden Leistungen.<br />

Die Schlussrechnung ist durch den Auftragnehmer innerhalb einer vorgegebenen Frist<br />

einzureichen, die sich in Abhängigkeit der vertraglichen Ausführungsfrist ergibt. Danach ist bei<br />

vertraglichen Ausführungsfristen von höchstens drei Monaten die Schlussrechnung innerhalb<br />

von 12 Werktagen nach Fertigstellung zu stellen. Bei längeren Ausführungsfristen vergrößert<br />

sich die Frist um 6 Tage je 3 Monate zusätzlicher Ausführungsfrist (vgl. Abbildung 4-17).<br />

94<br />

Ausführungsfrist<br />

höchstens 3 Monate<br />

größer 3 Monate<br />

Frist zur Einreichung der Schlussrechnung<br />

12 Werktage nach Fertigstellung<br />

12 Werktage +<br />

6 Werktage<br />

3 Monate weitere Ausführungsfrist<br />

Abbildung 4-17: Fristen zur Einreichung der Schlussrechnung nach § 14 VOB/B<br />

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlussrechnung selbst aufzustellen, wenn der<br />

Auftragnehmer die oben genannten Fristen <strong>für</strong> die Aufstellung nicht einhält. Die <strong>für</strong> die<br />

Aufstellung entstehenden Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen.<br />

Bei ausbleibender Zahlung trotz Fälligkeit der Schlussrechnung sowie einer vom Auftragnehmer<br />

gesetzten Nachfrist hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist Anspruch auf Zinsen, wenn<br />

er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.<br />

Die Fristen und Abrechnungsmodalitäten der VOB/B unterscheiden sich nicht in Abhängigkeit<br />

der unterschiedlichen Vergütungsformen. Die Vergütungsform – Einheitspreis oder

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