Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
verzinst wird. Die Vorauszahlung ist nur zu leisten, wenn der Auftragnehmer im Gegenzug eine<br />
entsprechende Sicherheit beibringt. Die bedeutendste Zahlung ist die Schlusszahlung, mit der<br />
weitere Folgen einhergehen können. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nach Prüfung und<br />
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens jedoch nach 2<br />
Monaten fällig. Bei nicht vorliegender Prüffähigkeit kann die Frist durch entsprechenden<br />
Hinweis außer Kraft gesetzt werden.<br />
Eine weitere Bedingung <strong>für</strong> die Fälligkeit der Schlusszahlung ist die erfolgreiche Abnahme der<br />
Bauleistung. Ist die Leistung mit wesentlichen Mängeln versehen und damit nicht abgenommen,<br />
wird die Schlusszahlung auch 2 Monate nach Zugang trotz Prüffähigkeit nicht fällig. Behält sich<br />
der Auftraggeber bei der Prüfung keine Vorbehalte ein, so sind Nachforderungen<br />
ausgeschlossen (vgl. § 16 Nr. 3 VOB/B).<br />
Für die Vorauszahlung gibt es keine einzuhaltenden Fristen. Sie kann auch erst nach<br />
Vertragsschluss vereinbart werden. Für Abschlags- und Schlusszahlungen werden in § 14 und<br />
§ 16 VOB/B verschiedene Fristen <strong>für</strong> die beteiligten Vertragsparteien definiert:<br />
Für den Zeitpunkt des Einreichens einer Anforderung auf Abschlagszahlung<br />
(Abschlagsrechnung) sind in der VOB/B keine Angaben gemacht. 18 Tage nach Zugang der<br />
prüffähigen Aufstellung der Abschlagsrechnung durch den Auftragnehmer wird diese fällig. Eine<br />
durch den Auftraggeber gezahlte Abschlagsrechnung hat keinen Einfluss auf die Haftung <strong>für</strong> die<br />
entsprechenden Leistungen.<br />
Die Schlussrechnung ist durch den Auftragnehmer innerhalb einer vorgegebenen Frist<br />
einzureichen, die sich in Abhängigkeit der vertraglichen Ausführungsfrist ergibt. Danach ist bei<br />
vertraglichen Ausführungsfristen von höchstens drei Monaten die Schlussrechnung innerhalb<br />
von 12 Werktagen nach Fertigstellung zu stellen. Bei längeren Ausführungsfristen vergrößert<br />
sich die Frist um 6 Tage je 3 Monate zusätzlicher Ausführungsfrist (vgl. Abbildung 4-17).<br />
94<br />
Ausführungsfrist<br />
höchstens 3 Monate<br />
größer 3 Monate<br />
Frist zur Einreichung der Schlussrechnung<br />
12 Werktage nach Fertigstellung<br />
12 Werktage +<br />
6 Werktage<br />
3 Monate weitere Ausführungsfrist<br />
Abbildung 4-17: Fristen zur Einreichung der Schlussrechnung nach § 14 VOB/B<br />
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlussrechnung selbst aufzustellen, wenn der<br />
Auftragnehmer die oben genannten Fristen <strong>für</strong> die Aufstellung nicht einhält. Die <strong>für</strong> die<br />
Aufstellung entstehenden Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen.<br />
Bei ausbleibender Zahlung trotz Fälligkeit der Schlussrechnung sowie einer vom Auftragnehmer<br />
gesetzten Nachfrist hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist Anspruch auf Zinsen, wenn<br />
er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.<br />
Die Fristen und Abrechnungsmodalitäten der VOB/B unterscheiden sich nicht in Abhängigkeit<br />
der unterschiedlichen Vergütungsformen. Die Vergütungsform – Einheitspreis oder