Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Die jeweiligen Planungsverträge sowie Bauverträge sind vergleichbar mit denen aus Kapitel<br />
4.2.1.1 und werden daher im Folgenden nicht erneut umschrieben. Der zu berücksichtigende<br />
Unterschied ist, dass die Verträge nicht zwischen dem jeweiligen Planer oder Nachunternehmer<br />
mit dem Auftraggeber geschlossen werden, sondern mit dem Auftragnehmer, der in Abbildung<br />
4-10 als Totalunternehmer dargestellt ist. Der Totalunternehmer steht somit als einziger<br />
Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber in der Verantwortung des Werkerfolgs.<br />
Infolge der vertraglichen Abhängigkeiten der auftragnehmerseitigen Projektbeteiligten, zu denen<br />
beispielsweise auch Gutachter oder Projektsteuerer zählen können, ergeben sich jedoch<br />
weitere Risiken des Auftragnehmers, die zu Konflikten mit dem Auftraggeber führen können.<br />
4.2.2.2 Auftragnehmerseitige Projektbeteiligte nach FIDIC<br />
Der Auftragnehmer wird in den FIDIC-Vertragswerken als Contractor bezeichnet und ist mit<br />
seinen wesentlichen Vertragspflichten in Cl. 4.1 der jeweiligen Standardverträge erwähnt.<br />
Hierzu gehören neben den herkömmlichen Bauleistungen auch Planungsleistungen, deren<br />
Umfang durch den Auftraggeber festzulegen ist. Abhängig vom Umfang der<br />
Planungsleistungen, die zusätzlich zur Bauleistung zu erbringen sind, empfiehlt sich ein anderer<br />
Standardvertrag nach FIDIC.<br />
Der Auftragnehmer ist entsprechend der Vertragswerke befugt, Teile seiner Pflichten durch<br />
weitere Projektbeteiligte ausführen zu lassen, während er gegenüber dem Auftraggeber jedoch<br />
als einziger Verantwortlicher <strong>für</strong> die Vergabeeinheit des Vertrags zwischen Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer verbleibt.<br />
Die FIDIC-Vertragswerke sehen vor, dass die Arbeiten nicht als Ganzes vom Auftragnehmer an<br />
einen oder mehrere Nachunternehmer vergeben werden sollen. Im Green Book ist <strong>für</strong> die<br />
Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer zudem die Zustimmung des Auftraggebers<br />
erforderlich.<br />
Unabhängig davon, ob die Leistungen bei Vereinbarung der anderen FIDIC-Verträge an weitere<br />
Nachunternehmer vergeben werden, ist der Auftragnehmer aufgefordert, einen verantwortlichen<br />
Ansprechpartner zu benennen, der auch die vollen Rechte des Auftragnehmers wahrnehmen<br />
wird. Neben dem im Vertrag genannten Verantwortlichen können auch Nachunternehmer<br />
namentlich erwähnt werden mit der Folge, dass diese bereits durch beide Vertragsparteien bei<br />
Vertragsabschluss als Projektbeteiligte akzeptiert wurden. Sofern weitere, noch nicht im Vertrag<br />
erwähnte, Nachunternehmer in die Ausführung der Bauleistung einbezogen werden, ist nach Cl.<br />
4.1 (c) Red Book die Zustimmung des Engineers erforderlich. Sowohl das Yellow (Cl. 4 (b)) als<br />
auch das Silver Book (Cl. 4) sehen eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> die Nachbeauftragung von<br />
Nachunternehmern vor.<br />
Ungeachtet des verwendeten Vertragswerks bleibt der Auftragnehmer <strong>für</strong> die Leistungen seiner<br />
Nachunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber soweit verantwortlich, als ob die Leistungen<br />
durch ihn selber erstellt wurden.<br />
Die Durchführung von Planungsleistungen ist nicht standardmäßig in allen Vertragswerken<br />
vorgesehen. Das Yellow und das Silver Book gehen von einer auftragnehmerseitigen Planung<br />
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