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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Die jeweiligen Planungsverträge sowie Bauverträge sind vergleichbar mit denen aus Kapitel<br />

4.2.1.1 und werden daher im Folgenden nicht erneut umschrieben. Der zu berücksichtigende<br />

Unterschied ist, dass die Verträge nicht zwischen dem jeweiligen Planer oder Nachunternehmer<br />

mit dem Auftraggeber geschlossen werden, sondern mit dem Auftragnehmer, der in Abbildung<br />

4-10 als Totalunternehmer dargestellt ist. Der Totalunternehmer steht somit als einziger<br />

Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber in der Verantwortung des Werkerfolgs.<br />

Infolge der vertraglichen Abhängigkeiten der auftragnehmerseitigen Projektbeteiligten, zu denen<br />

beispielsweise auch Gutachter oder Projektsteuerer zählen können, ergeben sich jedoch<br />

weitere Risiken des Auftragnehmers, die zu Konflikten mit dem Auftraggeber führen können.<br />

4.2.2.2 Auftragnehmerseitige Projektbeteiligte nach FIDIC<br />

Der Auftragnehmer wird in den FIDIC-Vertragswerken als Contractor bezeichnet und ist mit<br />

seinen wesentlichen Vertragspflichten in Cl. 4.1 der jeweiligen Standardverträge erwähnt.<br />

Hierzu gehören neben den herkömmlichen Bauleistungen auch Planungsleistungen, deren<br />

Umfang durch den Auftraggeber festzulegen ist. Abhängig vom Umfang der<br />

Planungsleistungen, die zusätzlich zur Bauleistung zu erbringen sind, empfiehlt sich ein anderer<br />

Standardvertrag nach FIDIC.<br />

Der Auftragnehmer ist entsprechend der Vertragswerke befugt, Teile seiner Pflichten durch<br />

weitere Projektbeteiligte ausführen zu lassen, während er gegenüber dem Auftraggeber jedoch<br />

als einziger Verantwortlicher <strong>für</strong> die Vergabeeinheit des Vertrags zwischen Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer verbleibt.<br />

Die FIDIC-Vertragswerke sehen vor, dass die Arbeiten nicht als Ganzes vom Auftragnehmer an<br />

einen oder mehrere Nachunternehmer vergeben werden sollen. Im Green Book ist <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer zudem die Zustimmung des Auftraggebers<br />

erforderlich.<br />

Unabhängig davon, ob die Leistungen bei Vereinbarung der anderen FIDIC-Verträge an weitere<br />

Nachunternehmer vergeben werden, ist der Auftragnehmer aufgefordert, einen verantwortlichen<br />

Ansprechpartner zu benennen, der auch die vollen Rechte des Auftragnehmers wahrnehmen<br />

wird. Neben dem im Vertrag genannten Verantwortlichen können auch Nachunternehmer<br />

namentlich erwähnt werden mit der Folge, dass diese bereits durch beide Vertragsparteien bei<br />

Vertragsabschluss als Projektbeteiligte akzeptiert wurden. Sofern weitere, noch nicht im Vertrag<br />

erwähnte, Nachunternehmer in die Ausführung der Bauleistung einbezogen werden, ist nach Cl.<br />

4.1 (c) Red Book die Zustimmung des Engineers erforderlich. Sowohl das Yellow (Cl. 4 (b)) als<br />

auch das Silver Book (Cl. 4) sehen eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> die Nachbeauftragung von<br />

Nachunternehmern vor.<br />

Ungeachtet des verwendeten Vertragswerks bleibt der Auftragnehmer <strong>für</strong> die Leistungen seiner<br />

Nachunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber soweit verantwortlich, als ob die Leistungen<br />

durch ihn selber erstellt wurden.<br />

Die Durchführung von Planungsleistungen ist nicht standardmäßig in allen Vertragswerken<br />

vorgesehen. Das Yellow und das Silver Book gehen von einer auftragnehmerseitigen Planung<br />

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