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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Einheitspreises kommen kann. Sofern die tatsächlich ausgeführte und abzurechnende Menge<br />

die zuvor im Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber vorgegebene Menge um mehr als 10 %<br />

übersteigt, so werden 110 % der ursprünglich im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen<br />

Menge mit dem bereits vertraglich fixierten Einheitspreis abgerechnet, der über 110 %<br />

hinausgehende Mengenteil wird mit dem neu vereinbarten Einheitspreis abgerechnet.<br />

Gesamtpreis = X110 % x EPalt + Y>110 % x EPneu<br />

Bei einer Mengenunterschreitung um mehr als 10 % darf auf Verlangen ein neuer Einheitspreis<br />

<strong>für</strong> die gesamte abzurechnende Menge der betreffenden Position bestimmt werden. Der<br />

Hintergrund der 10 %-Regel liegt in der Kalkulationssystematik der Zuschlagskalkulation.<br />

Der Einheitspreis besteht aus drei verschiedenen Bestandteilen:<br />

• Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)<br />

• Projektgemeinkosten (PGK)<br />

• Allgemeinen Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn (AGK + WuG)<br />

Die Einzelkosten der Teilleistungen werden detailliert <strong>für</strong> eine abzurechnende Mengeneinheit<br />

kalkuliert, so dass sich dieser Anteil des Einheitspreises bei einer Veränderung der<br />

auszuführenden Menge nicht verändert. PGK sowie AGK + WuG werden ebenfalls<br />

kalkulatorisch ermittelt und als prozentualer Anteil auf die Summe aller EKT aufgeschlagen, d.h.<br />

umgelegt. Die Summe EKT wird gebildet über die im LV enthaltenen Mengen, so dass bei<br />

Ausführung von 100 % der ausgeschriebenen Menge auch 100 % der zuvor kalkulierten Kosten<br />

bei der Abrechnung Berücksichtigung finden. Sofern die tatsächliche Menge maßgeblich die<br />

ausgeschriebene Menge übersteigt, werden durch jede Mengeneinheit der Überschreitung<br />

weitere Projektgemeinkosten im Rahmen der Abrechnung EP x tatsächliche Menge<br />

abgerechnet. Bei einer Mengenunterschreitung werden folglich aus der Sicht des<br />

Auftragnehmers zu wenige Projektgemeinkosten abgerechnet, so dass es zu einer<br />

Gemeinkostenunterdeckung kommt (vgl. Abbildung 4-16).<br />

Sofern durch die Mengendifferenz zusätzliche Projektgemeinkosten oder auch zusätzliche<br />

Einzelkosten der Teilleistungen anfallen, so sind diese entsprechend in die Berechnung des<br />

neuen Einheitspreises mit einzubeziehen. Ein Anspruch auf einen neuen Preis entsteht jedoch<br />

nicht, wenn ein entsprechender Ausgleich der Projektgemeinkostenüberdeckung bzw. -<br />

unterdeckung in anderen Positionen des Leistungsverzeichnis durch entsprechende<br />

Mengenabweichungen erfolgt ist.<br />

Abweichung<br />

x < 90 %<br />

§ 2 Nr. 3 (3) VOB/B<br />

Gemeinkosten-<br />

Unterdeckung<br />

neuer Preis<br />

<strong>für</strong> alle x<br />

Abweichung<br />

90 % ≤ x ≤ 110 %<br />

§ 2 Nr. 3 (1) VOB/B<br />

Vergütung = ∑ EP x Menge<br />

Abweichung<br />

x > 110 %<br />

§ 2 Nr. 3 (2) VOB/B<br />

Gemeinkosten-<br />

Überdeckung<br />

keine Preisanpassung neuer Preis <strong>für</strong><br />

x > 110%<br />

Abbildung 4-16: Anpassung der Vergütung beim Einheitspreisvertrag<br />

x: ausgeführte Menge<br />

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