Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Einheitspreises kommen kann. Sofern die tatsächlich ausgeführte und abzurechnende Menge<br />
die zuvor im Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber vorgegebene Menge um mehr als 10 %<br />
übersteigt, so werden 110 % der ursprünglich im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen<br />
Menge mit dem bereits vertraglich fixierten Einheitspreis abgerechnet, der über 110 %<br />
hinausgehende Mengenteil wird mit dem neu vereinbarten Einheitspreis abgerechnet.<br />
Gesamtpreis = X110 % x EPalt + Y>110 % x EPneu<br />
Bei einer Mengenunterschreitung um mehr als 10 % darf auf Verlangen ein neuer Einheitspreis<br />
<strong>für</strong> die gesamte abzurechnende Menge der betreffenden Position bestimmt werden. Der<br />
Hintergrund der 10 %-Regel liegt in der Kalkulationssystematik der Zuschlagskalkulation.<br />
Der Einheitspreis besteht aus drei verschiedenen Bestandteilen:<br />
• Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)<br />
• Projektgemeinkosten (PGK)<br />
• Allgemeinen Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn (AGK + WuG)<br />
Die Einzelkosten der Teilleistungen werden detailliert <strong>für</strong> eine abzurechnende Mengeneinheit<br />
kalkuliert, so dass sich dieser Anteil des Einheitspreises bei einer Veränderung der<br />
auszuführenden Menge nicht verändert. PGK sowie AGK + WuG werden ebenfalls<br />
kalkulatorisch ermittelt und als prozentualer Anteil auf die Summe aller EKT aufgeschlagen, d.h.<br />
umgelegt. Die Summe EKT wird gebildet über die im LV enthaltenen Mengen, so dass bei<br />
Ausführung von 100 % der ausgeschriebenen Menge auch 100 % der zuvor kalkulierten Kosten<br />
bei der Abrechnung Berücksichtigung finden. Sofern die tatsächliche Menge maßgeblich die<br />
ausgeschriebene Menge übersteigt, werden durch jede Mengeneinheit der Überschreitung<br />
weitere Projektgemeinkosten im Rahmen der Abrechnung EP x tatsächliche Menge<br />
abgerechnet. Bei einer Mengenunterschreitung werden folglich aus der Sicht des<br />
Auftragnehmers zu wenige Projektgemeinkosten abgerechnet, so dass es zu einer<br />
Gemeinkostenunterdeckung kommt (vgl. Abbildung 4-16).<br />
Sofern durch die Mengendifferenz zusätzliche Projektgemeinkosten oder auch zusätzliche<br />
Einzelkosten der Teilleistungen anfallen, so sind diese entsprechend in die Berechnung des<br />
neuen Einheitspreises mit einzubeziehen. Ein Anspruch auf einen neuen Preis entsteht jedoch<br />
nicht, wenn ein entsprechender Ausgleich der Projektgemeinkostenüberdeckung bzw. -<br />
unterdeckung in anderen Positionen des Leistungsverzeichnis durch entsprechende<br />
Mengenabweichungen erfolgt ist.<br />
Abweichung<br />
x < 90 %<br />
§ 2 Nr. 3 (3) VOB/B<br />
Gemeinkosten-<br />
Unterdeckung<br />
neuer Preis<br />
<strong>für</strong> alle x<br />
Abweichung<br />
90 % ≤ x ≤ 110 %<br />
§ 2 Nr. 3 (1) VOB/B<br />
Vergütung = ∑ EP x Menge<br />
Abweichung<br />
x > 110 %<br />
§ 2 Nr. 3 (2) VOB/B<br />
Gemeinkosten-<br />
Überdeckung<br />
keine Preisanpassung neuer Preis <strong>für</strong><br />
x > 110%<br />
Abbildung 4-16: Anpassung der Vergütung beim Einheitspreisvertrag<br />
x: ausgeführte Menge<br />
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