Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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5.2.4 Anforderungen an die Leistungsbeschreibung<br />
Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
Der <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragswerke zeigt, dass in keinem der Vertragswerke<br />
grundlegende Vorgaben über den Detaillierungsgrad und den Umfang der zur Verfügung<br />
gestellten Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber getroffen werden. Allen<br />
Vertragswerken ist gemein, dass sie unterscheiden zwischen dem Umfang der vom<br />
Auftraggeber beizubringenden Planung.<br />
Aufgrund der Prämisse der Flexibilität der internationalen Vertragswerke wird bei den FIDIC-<br />
Verträgen je nach Planung durch Auftragnehmer bzw. Auftraggeber ein anderer Vertrag<br />
verwendet (vgl. Abbildung 2-3). Bei einer vom Auftraggeber zu erbringenden Planung oder nur<br />
sehr geringem im Vertrag detailliert beschriebenen Planungsumfang <strong>für</strong> den Auftragnehmer<br />
sind Green oder Red Book anzuwenden. Sobald eine auftragnehmerseitige Planung im<br />
Rahmen des Vertrags vorgesehen ist, ist zwischen Yellow und Silver Book als<br />
Vertragsgrundlage zu wählen. Die Vertragsgrundlagen unterscheiden sich bezogen auf die<br />
Planung durch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Risikoübernahme <strong>für</strong> die<br />
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des geplanten Objektes.<br />
Im Vertragswerk der VOB wird hinsichtlich der Leistungsbeschreibung in Teil A definiert, dass<br />
diese entweder als Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (setzt eine detaillierte<br />
Planung durch den Auftraggeber voraus) oder mittels Leistungsprogramm (Beschreibung<br />
funktionaler Anforderungen der fertigen Immobilie durch den Auftraggeber, die durch den<br />
Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsbearbeitung sowie Leistungserbringung zu detaillieren<br />
sind). Die VOB/B unterscheidet hingegen nicht hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken, die<br />
durch eine anteilige Planung des Auftragnehmers maßgebend werden können. Derartige<br />
Regelungen finden sich in deutschen Bauverträgen bislang ausschließlich in den<br />
Individualvereinbarungen.<br />
Die NEC3-Verträge halten <strong>für</strong> die unterschiedlichen Vertragsbeziehungen des Auftraggebers<br />
zugeschnittene aufeinander abgestimmte Vertragswerke vor. Für die Beziehung zwischen<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer wird – wie in Deutschland – nur ein Vertragsmuster<br />
vorgehalten, der NEC ECC, der durch unterschiedliche Vergütungsoptionen sowie Secondary<br />
Options den Bedürfnissen entsprechend verändert werden kann. Bereits auf dem Deckblatt des<br />
Standardvertrags ist festgehalten, dass er <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer <strong>für</strong> alle unterschiedlichen Anteile an auftragnehmerseitiger Planung vorgesehen<br />
ist. Der jeweilige Vertragspartner ist nach NEC3 jeweils nur soweit <strong>für</strong> die Planung<br />
verantwortlich, wie er sie gemäß den Works Information zu erbringen hat. Der Auftragnehmer<br />
übernimmt folglich nicht das Risiko einer richtigen Planung <strong>für</strong> den Teil, den der Auftraggeber<br />
bzw. einer seiner Erfüllungsgehilfen geplant hat.<br />
Die unterschiedlichen Vergütungsoptionen in NEC3 sehen eine Unterscheidung im Bereich der<br />
Risikotragung vor. Sofern die Planung nicht so weit vorangeschritten ist oder die Projektaufgabe<br />
so umfangreich ist, dass eine Ermittlung der zu erwartenden Kosten zum Zeitpunkt der<br />
Angebotsbearbeitung ein nicht tragbares Risiko auf den Auftragnehmer verlagert, so sind<br />
entsprechende Selbstkostenerstattungsverträge zu verwenden. Der Öffentlichen Hand in<br />
Deutschland wird durch die Regelung in § 9 der VOB/A eine ähnliche Vorgabe gemacht, da<br />
dem Auftragnehmer „kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden“ darf. Für nicht<br />
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