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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Nachdem in den vorangegangenen Kapiteln die <strong>für</strong> diese Untersuchung bedeutenden<br />

Vertragswerke VOB, FIDIC sowie NEC3 in Entstehung, strukturellem Aufbau und rechtlicher<br />

Bedeutung vorgestellt wurden, wird in dem nun folgenden Abschnitt auf die Unterschiede<br />

eingegangen. Ziel ist es dabei, ausgehend von den in Kapitel 3 formulierten Anforderungen aus<br />

der Projektabwicklung die Zweckmäßigkeit der bestehenden Regelungen zu überprüfen und in<br />

den anschließenden Abschnitten sinnvolle Regelungsmöglichkeiten vorzustellen.<br />

4.1 Rechtliche Einordnung<br />

Wie bereits in Kapitel 3 ausgeführt, gelten insbesondere im deutschen Rechtsbereich seit der<br />

Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 die Regelungen der §§ 305 ff. BGB bezüglich<br />

der inhaltlichen Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle drei in dieser Arbeit<br />

behandelten Vertragsordnungen stellen vorformulierte Vertragswerke dar, die Bestandteil des<br />

Bauvertrags sind.<br />

Es sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, damit Regelungen, die im Rahmen eines<br />

Bauvertrags vereinbart werden – dazu gehören neben den vertraglichen Regelungen auch<br />

weitere Vertragsbestandteile – auch rechtskräftig und unanfechtbar zwischen den beiden<br />

Vertragsparteien vereinbart werden. Folgende Bedingungen sind dabei zu untersuchen 53 :<br />

1. Vertragsbedingungen – es muss sich um Formulierungen handeln, die zum<br />

Vertragsbestandteil werden und nicht nur eine Wunschäußerung einer Partei darstellen.<br />

2. Vorformulierung – es muss sich um bereits festgehaltene Aufzeichnungen (schriftlich<br />

oder digital) handeln, die <strong>für</strong> eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind<br />

3. Vielzahl von Verträgen – es muss sich um <strong>für</strong> eine Vielzahl von Verträgen (mindestens<br />

drei) bestimmte Formulierungen handeln<br />

4. Stellen von Vertragsbedingungen – es handelt sich um Vertragsbedingungen, deren<br />

Einbeziehung in den Vertrag von einer Partei verlangt wird<br />

5. Regelungsalternativen – es handelt sich um bereits vorformulierte<br />

Alternativmöglichkeiten, zwischen denen eine Partei wählen, nicht jedoch deren<br />

wesentliche Bedeutung maßgeblich verändern kann. Im Vordergrund stehen die<br />

vorformulierten Anteile, nicht jedoch die noch im Rahmen des Vertragsabschlusses<br />

anzupassenden Lücken<br />

Verlangen beide Vertragsparteien gleichermaßen und unabhängig voneinander die<br />

Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag, so gelten diese nicht als AGB und unterliegen<br />

somit auch nicht der inhaltlichen Überprüfung. 54 Der wesentliche Charakter liegt also darin,<br />

dass die eine Partei der anderen Partei Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgibt, die einseitig<br />

benachteiligend sind und auf die keine Einflussnahme bzw. Veränderungsmöglichkeit besteht.<br />

53<br />

Vgl. Heinrichs, Helmut: § 305 BGB. Rn. 2-24. In: Bürgerliches Gesetzbuch – Beck’sche Kurz-Kommentare. Band<br />

7. Hrsg. Otto Palandt. München 2005.<br />

54<br />

Vgl. Heinrichs, Helmut: § 305 BGB. Rn. 13. In: Bürgerliches Gesetzbuch – Beck’sche Kurz-Kommentare. Band 7.<br />

Hrsg. Otto Palandt. München 2005.<br />

55

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