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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

oder physische Leistung, der Auftraggeber ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten<br />

Vergütung verpflichtet, sofern die Leistung des Auftragnehmers vertragsgerecht erbracht wurde.<br />

4.4.1 Vertrags- und Vergütungsformen nach VOB<br />

Die VOB/B sieht grundsätzlich drei Arten der Vergütung in § 2 Nr. 2 VOB/B vor, die abhängig<br />

von der gewählten Vertragsform sind:<br />

• Leistungsvergütung im Rahmen eines Leistungsvertrags (EP- oder Pauschalvertrag)<br />

• Stundenlohnvergütung im Rahmen eines Stundenlohnvertrags<br />

• Selbstkostenerstattung im Rahmen eines Selbstkostenerstattungsvertrags<br />

Bei Bauverträgen kommen bislang überwiegend Leistungslohnverträge zur Anwendung, die ggf.<br />

auch eine Kombination von Stundenlohnvergütung sowie Selbstkostenerstattung beinhalten.<br />

Bei den Leistungsverträgen wird die Vergütung an die Erfüllung vertraglich vereinbarter<br />

Leistungsziele gekoppelt. Der Auftraggeber zahlt eine Vergütung auf Grundlage des<br />

herbeigeführten Bauerfolges und nicht etwa aufgrund der dabei <strong>für</strong> den Auftragnehmer<br />

entstandenen Kosten. Für die Ermittlung des Angebotspreises muss der Auftragnehmer im<br />

Vorfeld des Angebotes und der Vertragsunterzeichnung den ihm entstehenden Aufwand zeitlich<br />

und finanziell kalkulieren. Eine Änderung der Vergütung kann nur erfolgen, wenn sich das<br />

vertraglich vereinbarte Bausoll dem Inhalt oder der Menge nach ändert. Ein typischer<br />

Leistungslohnvertrag ist der Werkvertrag gemäß § 631 BGB.<br />

Bei der Vergütung von Arbeitsleistung nach Stundenlohn ist nicht der Bauerfolg <strong>für</strong> die<br />

Vergütung maßgebend, sondern die Anzahl der aufgewendeten Lohnstunden und der<br />

vertraglich vereinbarte Stundenlohn. Diese Art der Vertragsumsetzung wird vor allem bei<br />

kleinen Regie- oder Nebenarbeiten angewendet, wenn diese nicht im Leistungsverzeichnis<br />

enthalten sind und unverzüglich ausgeführt werden müssen. Im Gegensatz zum<br />

Leistungsvertrag steht die zu erwartende Vergütung somit nicht zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses fest, sondern erst nach der erbrachten Bauleistung. 102 Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer einigen sich auf Stundenabrechnung, um sich so die Prüfung und Ausarbeitung<br />

eines Nachtrages zu ersparen.<br />

Beim Selbstkostenerstattungsvertrag muss der Auftragnehmer die ihm tatsächlich entstandenen<br />

Kosten durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen und bekommt diese mit einem zuvor<br />

im Vertrag vereinbarten Zuschlag <strong>für</strong> Geschäftskosten und Gewinn vergütet. In der Praxis ist<br />

dieses Vorgehen nach Schwerdtner jedoch sehr selten zu finden und unüblich. 103<br />

Da Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsverträge gemäß der zitierten Quellen nicht den<br />

Regelfall darstellen, werden im Weiteren ausschließlich Leistungsverträge betrachtet. Abbildung<br />

4-15 veranschaulicht die in der Bauwirtschaft gängigen Vertragsformen der Leistungsverträge.<br />

102<br />

Vgl. Keldungs, Karl-Heinz: § 2 Nr. 2 VOB/B. Rn. 12. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher<br />

und Klaus Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.<br />

103<br />

Vgl. Schwerdtner, Patrick: Anreizbasiertes Steuerungs- und Vergütungsmodell <strong>für</strong> Einzelvergaben im Hochbau.<br />

Diss. Braunschweig 2007, S. 16.<br />

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