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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Die Behinderungsanzeige ist somit jedoch nicht ausschließlich als Anspruchswahrung im Sinne<br />

einer formal erforderlichen Handlung zu sehen, sondern vielmehr als ein wesentlicher<br />

Bestandteil eines gemeinsamen Kommunikationsprozesses 133 auf dem Bauprojekt, in der<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen ihrer Kooperationspflichten sich gegenseitig bei<br />

der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Der Auftraggeber muss durch eine<br />

134, 135<br />

Behinderungsanzeige in die Lage versetzt werden, die hindernden Gründe beizulegen.<br />

Um in kurzer Zeit auf einen behindernden Umstand reagieren zu können, hat die Anzeige nach<br />

§ 6 Nr. 1 VOB/B „unverzüglich“ und schriftlich zu erfolgen. Unverzüglich wird juristisch als „ohne<br />

schuldhaftes Zögern“ mit einem Zeitraum von 1 bis 3 Tagen angesehen. Der Auftragnehmer hat<br />

folglich spätestens drei Tage, nachdem die Umstände der Behinderung hätten bekannt sein<br />

müssen, eine schriftliche Anzeige an den Auftraggeber zu übermitteln, andernfalls verliert er die<br />

Ansprüche auf Berücksichtigung der hindernden Umstände (vgl. Abbildung 4-24).<br />

Bekanntwerden der<br />

hindernden Umstände<br />

114<br />

unverzüglich<br />

Schriftliche<br />

Behinderungsanzeige<br />

Anspruchsverlust bei nicht erfolgter Behinderungsanzeige<br />

Abbildung 4-27: Fristen zur Wahrung von aus Behinderungen resultierenden Ansprüchen nach VOB/B<br />

Sofern die hindernden Umstände offenkundig sind, kann es dazu führen, dass auch bei<br />

unterbliebener schriftlicher Anzeige an den Auftraggeber der Auftragnehmer weiterhin Anspruch<br />

auf eine Berücksichtigung der hindernden Umstände hat. 136<br />

Bei der Verteilung der Gefahr, die in § 7 VOB/B geregelt ist, ist zu unterscheiden zwischen der<br />

Leistungs- und der Vergütungsgefahr. 137 Die Frage der Leistungsgefahr wird im Gesetz<br />

allgemein dahingehend entschieden, dass diese durch den Auftragnehmer getragen wird. Der<br />

Auftragnehmer bleibt, auch wenn die Leistung durch ein nicht aus seinem Risikobereich<br />

stammendes Ereignis zerstört wird, <strong>für</strong> die erfolgreiche Herstellung verantwortlich, sofern die<br />

Leistung nicht unmöglich geworden ist und kein „unverhältnismäßiger“ Aufwand mit der<br />

Herstellung verbunden ist. 138 . Die Vergütungsgefahr, die in § 7 VOB/B geregelt ist, liegt<br />

entsprechend § 7 Nr. 1 VOB/B dann beim Auftraggeber, wenn die Leistung vor der „Abnahme<br />

133<br />

Vgl. Zacherl, Rita: Anforderungen und Konsequenzen aus Bedenken und Behinderungsanzeige. S. 17-6. In:<br />

Seminar Unternehmeringenieur. Hrsg. Josef Zimmermann. Skriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong><br />

<strong>für</strong> Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung der Technischen Universität München. München 2008.<br />

134<br />

Vgl. Oberhauser, Iris: Privates Baurecht. Vorlesungsskriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong><br />

Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung der Technischen Universität München. Ausgabe 10/2007.<br />

München 2007, S. 7-6.<br />

135<br />

Vgl. hierzu auch die Anmerkungen zu den FIDIC Verträgen: FIDIC (Hrsg.): The FIDIC Contracts Guide. Genf<br />

2000, S. 299.<br />

136<br />

Für den Fall der Offenkundigkeit des Behinderungsumstandes erfolgt nach VOB kein Anspruchsverlust bei nicht<br />

erfolgter schriftlicher Behinderungsanzeige. Die Behinderungsanzeige sollte jedoch aus Gründen der<br />

Beweisbarkeit und Dokumentation des gesamten Bauablaufs immer schriftlich erfolgen.<br />

137<br />

Oppler, Peter: § 7 VOB/B Rn. 2-3. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus Vygen.<br />

16. Aufl. Düsseldorf 2007.<br />

138<br />

Vgl. Kaiser, Gisbert: Die Gefahrtragung im Bauvertrag. In: Festschrift <strong>für</strong> Hermann Korbion zum 60. Geburtstag<br />

am 18. Juni 1986. Hrsg. Walter Pastor. Düsseldorf 1986, S. 199.

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