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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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• den General Conditions<br />

• den Particular Conditions<br />

• dem Anhang 1 bis 4<br />

Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Die Vertragsparteien des White Book, hier werden insbesondere die Namen Kunde (client –<br />

d.h. der Auftraggeber) und Berater (consultant) verwendet, müssen alle Teile des White Book<br />

ausfüllen, die anders als die anderen FIDIC-Vertragswerke einen geringeren Regelungsumfang<br />

vorgeben. Dennoch fällt auch das White Book unter die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.<br />

Das White Book regelt keine inhaltlichen Planungsleistungen, d.h. es sind daraus keine<br />

Leistungsabschnitte abzuleiten, wie sie die in Deutschland bekannte HOAI zur Berechnung des<br />

Honoraranspruches mit den Leistungsphasen umschreibt. Der <strong>für</strong> das White Book vorgesehene<br />

Anwendungsbereich wird im Vorwort zum White Book wie folgt beschrieben:<br />

• Investitionsentwurf<br />

• Machbarkeitsstudien<br />

• Planungsleistungen<br />

• Bauleitungs- sowie Projektleitungsleistungen.<br />

Alle vorgesehenen Leistungen können dabei entweder auftraggeberseitig oder auch<br />

auftragnehmerseitig unter Verwendung des White Book vergeben werden. Der Berater steht<br />

entgegen der Regelungen aus Deutschland in einem dienstvertraglichen Verhältnis mit dem<br />

Auftraggeber, was durch die Leistungsbeschreibung als „service“ kategorisiert wird. Inwiefern<br />

unter einer Beratungs- und Planungsleistung ausschließlich Dienstleistungen zu verstehen sind,<br />

die keinerlei Erfolgshaftung mit sich bringen, wird in der Literatur aktuell diskutiert. Das White<br />

Book schreibt vor, dass der Berater keine andere Verantwortung hat, als ihm durch die übliche<br />

angemessene Sorgfalt – reasonable skill, care and dilligence – aufgebürdet werden (vgl. Cl.<br />

3.3.1 White Book).<br />

Dieses ist zudem abhängig von den jeweils nationalen Rechtsordnungen als auch vom<br />

detailliert beschriebenen Planungsumfang. Sofern es sich bei der Planungsleistung um den Teil<br />

einer schlüsselfertigen Bauleistung handelt, die auftragnehmerseitig zu erbringen ist, so ist eine<br />

Erfolgshaftung auch <strong>für</strong> die Planungsleistung zu unterstellen. 68<br />

Eine besondere Stellung hinsichtlich der Planungsleistungen nehmen die Conditions of Contract<br />

for Design, Build and Operate Projects (DBO) ein, da diese <strong>für</strong> Projekte mit wesentlichem<br />

auftragnehmerseitig zu erbringenden Planungsanteil bestimmt sind, die sich über eine sehr<br />

lange Vertragslaufzeit erstrecken. Die DBO-Verträge stehen nicht im Mittelpunkt dieser<br />

Untersuchung und werden daher nicht detailliert untersucht.<br />

4.2.1.2.2 Weitere auftraggeberseitige Projektbeteiligte nach FIDIC<br />

In Cl. 3 Green Book sind die Projektbeteiligten, die im Verantwortungsbereich des<br />

Auftraggebers liegen, beschrieben. Darin ist bestimmt, dass der Auftraggeber einen<br />

Vertretungsbefugten benennen muss, der im Anhang zum Vertrag mit dem Auftragnehmer<br />

inklusive der ihm übertragenen Rechte zu erwähnen ist. Der Auftraggeber darf zudem weitere<br />

68<br />

Vgl. Hök, Götz-Sebastian: Einführung in das FIDIC White Book. In: FIDIC White Book – Erläuterungen und<br />

Übersetzung. Hrsg. Verband Beratender Ingenieure. 1. Aufl. Berlin 2006, S. 10.<br />

65

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