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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Dritte mit individuellen Leistungen beauftragen, die ebenfalls im Vertrag zu erwähnen und dem<br />

Auftragnehmer hinsichtlich der Rechte und Pflichten anzuzeigen sind.<br />

Das Red Book <strong>für</strong> finanziell umfangreichere Projekte als das Green Book sieht neben den<br />

weiteren noch nicht spezifizierten Projektbeteiligten des Auftraggebers den Engineer sowie<br />

weitere Erfüllungsgehilfen des Engineers und des Auftraggebers vor (vgl. Cl. 1.1.2.6 Red Book).<br />

Diese können beispielsweise Ingenieure sein, die Untersuchungen und Tests an Anlagen oder<br />

Materialien durchführen, vergleichbar mit den in Deutschland tätigen Gutachtern. Die<br />

Möglichkeit zu Anweisungen gegenüber dem Auftragnehmer ist <strong>für</strong> die weiteren<br />

Projektbeteiligten beschränkt auf ihre explizit im Vertrag erwähnten Rechte. Die weiteren<br />

Vertreter des Engineers sind dabei nach Cl. 3.2 Red Book im Rahmen ihrer Rechte<br />

gleichberechtigt dem Engineer.<br />

Der Engineer als zentraler Projektbeteiligter zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist<br />

jederzeit berechtigt, Anweisungen oder <strong>für</strong> die Ausführung erforderliche Änderungen im<br />

Rahmen seiner Befugnisse an den Auftragnehmer anzuweisen. Sofern jedoch Anweisungen<br />

erfolgen, die zu einer Veränderung der Vertragsgrundlagen führen, z.B. ein geänderter<br />

Bauentwurf, so wird verwiesen auf die Regelungen, die bei Leistungsänderungen und<br />

Änderungen des Vertrags greifen (vgl. Cl. 13 Red Book).<br />

Der Engineer nimmt in den FIDIC-Vertragswerken eine zentrale Position ein, die sich nicht<br />

durch eine in Deutschland bekannten Projektbeteiligten abbilden lässt. Daher wird im<br />

Folgenden auf die Anforderungen, Rechte und Pflichten des Engineers ausführlich<br />

eingegangen. Die Rolle des Engineers ist in Cl. 3 Red Book umschrieben. Er wird vom<br />

Auftraggeber beauftragt und führt die ihm durch den Vertag zugewiesenen Aufgaben aus.<br />

66<br />

Cl. 3.1.a Red Book sowie Cl. 3.1 a Yellow Book<br />

„…the Engineer shall be deemed to act fort the Employer.“<br />

Die Vertragswerke sagen explizit, dass der Engineer als Vertreter des Auftraggebers<br />

anzusehen ist. Er ist jedoch nicht in jeder Angelegenheit als Vertreter des Auftraggebers<br />

anzusehen, da er als unabhängiger Ingenieur objektiv – impartially – tätig sein soll. 69<br />

Er ist vom Grundsatz her nicht berechtigt, den Vertrag zwischen Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer (Red Book) zu ändern, eine Partei zu benachteiligen oder jemanden aus seiner<br />

Leistungspflicht zu entlassen. Derjenige, der die Funktion des Engineer im Rahmen des<br />

Vertrags ausführt, muss aufgrund seiner bisherigen Bildung und der Berufspraxis da<strong>für</strong><br />

geeignet sein. Eine genauere Spezifikation ist dem Red Book hinsichtlich der Qualifikation nicht<br />

zu entnehmen. Der Engineer ist befugt, weitere Erfüllungsgehilfen durch eine schriftliche<br />

Beauftragung zu Hilfe zu nehmen. Diese Beauftragung ist beiden Parteien zwingend zukommen<br />

zu lassen, erst danach gilt der weitere Erfüllungsgehilfe als befugt. Alle Anweisungen, die der<br />

Engineer im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftragnehmer gibt, sollen nach Möglichkeit –<br />

whenever practicable – in Schriftform erfolgen. Unter entsprechenden Randbedingungen ist es<br />

möglich, dass die Person des Engineers durch den Auftraggeber im laufenden Vertrag durch<br />

eine andere Person ersetzt wird.<br />

69 Vgl. FIDIC (Hrsg.): The FIDIC Contracts Guide. Genf 2000, S. 82.

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