Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Dritte mit individuellen Leistungen beauftragen, die ebenfalls im Vertrag zu erwähnen und dem<br />
Auftragnehmer hinsichtlich der Rechte und Pflichten anzuzeigen sind.<br />
Das Red Book <strong>für</strong> finanziell umfangreichere Projekte als das Green Book sieht neben den<br />
weiteren noch nicht spezifizierten Projektbeteiligten des Auftraggebers den Engineer sowie<br />
weitere Erfüllungsgehilfen des Engineers und des Auftraggebers vor (vgl. Cl. 1.1.2.6 Red Book).<br />
Diese können beispielsweise Ingenieure sein, die Untersuchungen und Tests an Anlagen oder<br />
Materialien durchführen, vergleichbar mit den in Deutschland tätigen Gutachtern. Die<br />
Möglichkeit zu Anweisungen gegenüber dem Auftragnehmer ist <strong>für</strong> die weiteren<br />
Projektbeteiligten beschränkt auf ihre explizit im Vertrag erwähnten Rechte. Die weiteren<br />
Vertreter des Engineers sind dabei nach Cl. 3.2 Red Book im Rahmen ihrer Rechte<br />
gleichberechtigt dem Engineer.<br />
Der Engineer als zentraler Projektbeteiligter zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist<br />
jederzeit berechtigt, Anweisungen oder <strong>für</strong> die Ausführung erforderliche Änderungen im<br />
Rahmen seiner Befugnisse an den Auftragnehmer anzuweisen. Sofern jedoch Anweisungen<br />
erfolgen, die zu einer Veränderung der Vertragsgrundlagen führen, z.B. ein geänderter<br />
Bauentwurf, so wird verwiesen auf die Regelungen, die bei Leistungsänderungen und<br />
Änderungen des Vertrags greifen (vgl. Cl. 13 Red Book).<br />
Der Engineer nimmt in den FIDIC-Vertragswerken eine zentrale Position ein, die sich nicht<br />
durch eine in Deutschland bekannten Projektbeteiligten abbilden lässt. Daher wird im<br />
Folgenden auf die Anforderungen, Rechte und Pflichten des Engineers ausführlich<br />
eingegangen. Die Rolle des Engineers ist in Cl. 3 Red Book umschrieben. Er wird vom<br />
Auftraggeber beauftragt und führt die ihm durch den Vertag zugewiesenen Aufgaben aus.<br />
66<br />
Cl. 3.1.a Red Book sowie Cl. 3.1 a Yellow Book<br />
„…the Engineer shall be deemed to act fort the Employer.“<br />
Die Vertragswerke sagen explizit, dass der Engineer als Vertreter des Auftraggebers<br />
anzusehen ist. Er ist jedoch nicht in jeder Angelegenheit als Vertreter des Auftraggebers<br />
anzusehen, da er als unabhängiger Ingenieur objektiv – impartially – tätig sein soll. 69<br />
Er ist vom Grundsatz her nicht berechtigt, den Vertrag zwischen Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer (Red Book) zu ändern, eine Partei zu benachteiligen oder jemanden aus seiner<br />
Leistungspflicht zu entlassen. Derjenige, der die Funktion des Engineer im Rahmen des<br />
Vertrags ausführt, muss aufgrund seiner bisherigen Bildung und der Berufspraxis da<strong>für</strong><br />
geeignet sein. Eine genauere Spezifikation ist dem Red Book hinsichtlich der Qualifikation nicht<br />
zu entnehmen. Der Engineer ist befugt, weitere Erfüllungsgehilfen durch eine schriftliche<br />
Beauftragung zu Hilfe zu nehmen. Diese Beauftragung ist beiden Parteien zwingend zukommen<br />
zu lassen, erst danach gilt der weitere Erfüllungsgehilfe als befugt. Alle Anweisungen, die der<br />
Engineer im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftragnehmer gibt, sollen nach Möglichkeit –<br />
whenever practicable – in Schriftform erfolgen. Unter entsprechenden Randbedingungen ist es<br />
möglich, dass die Person des Engineers durch den Auftraggeber im laufenden Vertrag durch<br />
eine andere Person ersetzt wird.<br />
69 Vgl. FIDIC (Hrsg.): The FIDIC Contracts Guide. Genf 2000, S. 82.