Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
Streitigkeiten anzuwenden ist. Dieses beginnt bereits bei einem nicht primär auf Streitigkeiten<br />
fokussierten Projektbeteiligten: dem unabhängigen Dritten, der bei FIDIC als Engineer, bei<br />
NEC3 als Project Manager bezeichnet wird. Beide Personen bzw. Institutionen haben die<br />
Aufgabe, Sachverhalte und Anfragen im Sinne des Vertrags – d.h. neutral – zu entscheiden.<br />
Die Entscheidung eines Sachverhalts durch eine dritte neutrale Person stellt die erste Instanz<br />
der Streitentscheidung dar.<br />
Sofern eine der Vertragsparteien mit der Entscheidung des Unparteiischen nicht einverstanden<br />
ist, hat sie innerhalb einer im Vertrag definierten Frist Einspruch einzulegen und die nächste<br />
Instanz anzurufen. Die nächste Instanz ist bei den FIDIC-Verträgen das Dispute Adjudication<br />
Board, das entweder aus einer Einzelperson oder einem Dreiergremium besteht, das<br />
gemeinschaftlich durch die Parteien mit da<strong>für</strong> geeigneten Personen zu besetzen ist. Das<br />
Dispute Adjudication Board trifft eine <strong>für</strong> beide Parteien vorläufig verbindliche Entscheidung, die<br />
dadurch ihren vorläufigen Charakter verliert, dass keine der Parteien innerhalb einer definierten<br />
Frist Einspruch dagegen erhebt. Anschließend besteht <strong>für</strong> die Parteien nicht mehr die<br />
Möglichkeit, den Sachverhalt vor einem staatlichen Gericht vorzutragen.<br />
Ein vergleichbares Verfahren halten die NEC3-Verträge vor, die als weiteren unabhängigen<br />
Projektbeteiligten den Adjudicator vorsehen. Der Adjudicator ist dann anzurufen, wenn eine<br />
Partei mit der Entscheidung des Project Manager nicht einverstanden ist. Auch hier sind formal<br />
vorgegebene Fristen einzuhalten, um den Anspruch aufrecht zu erhalten. Nach der vorläufig<br />
verbindlichen Entscheidung des Adjudicators wird die Entscheidung vollständig verbindlich,<br />
wenn keine Parteien dagegen Widerspruch innerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Frist einlegt. Ein<br />
Weg zum ordentlichen staatlichen Gericht ist nur dann möglich, wenn zuvor ein Adjudication-<br />
Verfahren stattgefunden hat und die da<strong>für</strong> vorgesehenen Widerspruchsfristen eingehalten<br />
wurden.<br />
Wie die durchgeführte Umfrage des Deutschen Baugerichtstages gezeigt hat, sind die<br />
Beteiligten der Bauwirtschaft mit der Erledigung von Streitigkeiten vor Gerichten nicht zufrieden<br />
(vgl. Kapitel 3.1.2), so dass Optimierungsbedarf besteht. Verfahren zur Streitbeilegung sind in<br />
Deutschland noch nicht durchgängig etabliert, so dass es aktuell von dem Willen der<br />
Vertragsparteien abhängt, ob sie ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbaren.<br />
Unterschiedliche Vereine und Verbände haben Verfahrensordnungen <strong>für</strong> die verschiedenen<br />
Modelle zur Streitbeilegung (vgl. Kapitel 4.7.2) konzipiert, die bei einzelnen Bauprojekten<br />
Anwendung finden.<br />
Nach Auswertung der Umfrage herrscht unter allen Parteien überwiegende Zustimmung, dass<br />
eine schnelle Entscheidung bei Konflikten eher eine Schadensreduktion als eine<br />
Schadenserhöhnung bewirkt (vgl. Abbildung 5-14).<br />
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