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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Streitigkeiten anzuwenden ist. Dieses beginnt bereits bei einem nicht primär auf Streitigkeiten<br />

fokussierten Projektbeteiligten: dem unabhängigen Dritten, der bei FIDIC als Engineer, bei<br />

NEC3 als Project Manager bezeichnet wird. Beide Personen bzw. Institutionen haben die<br />

Aufgabe, Sachverhalte und Anfragen im Sinne des Vertrags – d.h. neutral – zu entscheiden.<br />

Die Entscheidung eines Sachverhalts durch eine dritte neutrale Person stellt die erste Instanz<br />

der Streitentscheidung dar.<br />

Sofern eine der Vertragsparteien mit der Entscheidung des Unparteiischen nicht einverstanden<br />

ist, hat sie innerhalb einer im Vertrag definierten Frist Einspruch einzulegen und die nächste<br />

Instanz anzurufen. Die nächste Instanz ist bei den FIDIC-Verträgen das Dispute Adjudication<br />

Board, das entweder aus einer Einzelperson oder einem Dreiergremium besteht, das<br />

gemeinschaftlich durch die Parteien mit da<strong>für</strong> geeigneten Personen zu besetzen ist. Das<br />

Dispute Adjudication Board trifft eine <strong>für</strong> beide Parteien vorläufig verbindliche Entscheidung, die<br />

dadurch ihren vorläufigen Charakter verliert, dass keine der Parteien innerhalb einer definierten<br />

Frist Einspruch dagegen erhebt. Anschließend besteht <strong>für</strong> die Parteien nicht mehr die<br />

Möglichkeit, den Sachverhalt vor einem staatlichen Gericht vorzutragen.<br />

Ein vergleichbares Verfahren halten die NEC3-Verträge vor, die als weiteren unabhängigen<br />

Projektbeteiligten den Adjudicator vorsehen. Der Adjudicator ist dann anzurufen, wenn eine<br />

Partei mit der Entscheidung des Project Manager nicht einverstanden ist. Auch hier sind formal<br />

vorgegebene Fristen einzuhalten, um den Anspruch aufrecht zu erhalten. Nach der vorläufig<br />

verbindlichen Entscheidung des Adjudicators wird die Entscheidung vollständig verbindlich,<br />

wenn keine Parteien dagegen Widerspruch innerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Frist einlegt. Ein<br />

Weg zum ordentlichen staatlichen Gericht ist nur dann möglich, wenn zuvor ein Adjudication-<br />

Verfahren stattgefunden hat und die da<strong>für</strong> vorgesehenen Widerspruchsfristen eingehalten<br />

wurden.<br />

Wie die durchgeführte Umfrage des Deutschen Baugerichtstages gezeigt hat, sind die<br />

Beteiligten der Bauwirtschaft mit der Erledigung von Streitigkeiten vor Gerichten nicht zufrieden<br />

(vgl. Kapitel 3.1.2), so dass Optimierungsbedarf besteht. Verfahren zur Streitbeilegung sind in<br />

Deutschland noch nicht durchgängig etabliert, so dass es aktuell von dem Willen der<br />

Vertragsparteien abhängt, ob sie ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbaren.<br />

Unterschiedliche Vereine und Verbände haben Verfahrensordnungen <strong>für</strong> die verschiedenen<br />

Modelle zur Streitbeilegung (vgl. Kapitel 4.7.2) konzipiert, die bei einzelnen Bauprojekten<br />

Anwendung finden.<br />

Nach Auswertung der Umfrage herrscht unter allen Parteien überwiegende Zustimmung, dass<br />

eine schnelle Entscheidung bei Konflikten eher eine Schadensreduktion als eine<br />

Schadenserhöhnung bewirkt (vgl. Abbildung 5-14).<br />

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