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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

diese Position nicht verändert haben, z.B. durch eine Bausoll-Änderung, erfolgt auch keine<br />

Anpassung der vereinbarten Vergütung.<br />

Neben der Veränderung der Vergütung durch eine veränderte Menge, wird in Cl. 60.4 NEC<br />

ECC Opt. B <strong>für</strong> spezielle Mengenänderungen eine weitere Option auf ein Compensation Event<br />

ermöglicht, das zu einer Anpassung der vereinbarten Einheitspreise führen kann. Dazu sind<br />

folgende drei Randbedingungen zu erfüllen:<br />

• die Mengenänderung darf nicht auf eine geänderte Works Information zurückzuführen<br />

sein,<br />

• die Mengenänderung muss zu einer Änderung der Defined Cost pro Mengeneinheit<br />

führen,<br />

• das Produkt aus Einheitspreis aus dem Leistungsverzeichnis und der tatsächlich<br />

ausgeführten Ist-Menge nimmt einen Anteil von mindestens 0,5 % der Auftragssumme<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein.<br />

Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein, um eine Anpassung der Einheitspreise zu<br />

erlangen. Insbesondere die dritte Randbedingung zeigt ähnlich wie die Regelung in § 2 Nr. 3<br />

VOB/B eine Bagatellgrenze auf, bis zu der kein Anspruch auf eine Anpassung des vereinbarten<br />

Einheitspreises auftritt. Während in der VOB die Grenze bezogen auf die entsprechende<br />

Leistungsposition über eine Mengenabweichung von mehr als 10 % definiert wird, wird in NEC<br />

ECC Opt. B eine Mindestabweichung von 0,5 % der Auftragssumme als Bagatelle definiert.<br />

Diese Regelung wurde durch die Veränderungen von NEC2 zu NEC3 von 0,1 % auf 0,5 %<br />

verändert, da Auftragnehmer in der geringen Schwelle von 0,1 % ein Potential gesehen haben,<br />

Compensation Events herbeizuführen, die zu einer Preisanpassung führen können. 113 Neben<br />

der Anpassung der Einheitspreise besteht in entsprechend begründeten Fällen auch ein Recht<br />

auf eine Anpassung des vereinbarten Fertigstellungstermins.<br />

Die Vergütung eines Compensation Event erfolgt nach Cl. 63.13 NEC ECC Opt. B durch die<br />

Anpassung der Bill of Quantities – der Liste der vereinbarten Einheitspreise. Abweichend<br />

hiervon können im beidseitigem Einverständnis zwischen Project Manager und Auftragnehmer<br />

Raten und Pauschalbeträge anstelle einer Kostenermittlung auf Basis der Defined Cost zum<br />

Ausgleich eines Compensation Event vereinbart werden (vgl. Cl. 63.13 NEC ECC Option B).<br />

Die Verrechnung des Ausgleichs erfolgt wie bei Option A gemeinsam am nächsten Assessment<br />

Date. Zu zahlen sind die Ansprüche ebenfalls spätestens 3 Wochen nach dem Assessment<br />

Date, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten zur Angebotsbearbeitung<br />

<strong>für</strong> das Compensation Event werden auch hier nicht durch die Defined Cost abgegolten,<br />

sondern sind im Rahmen der prozentualen Zuschläge zu berücksichtigen.<br />

4.4.3.3 NEC ECC Option C: Target contract with activity schedule<br />

Option C ist ein Vergütungsmodell mit Selbstkostenerstattung, bei dem die eingesparten Kosten<br />

bzw. die Überschreitung der erwarteten Kosten anteilig auf die Vertragsparteien umgelegt<br />

werden, so dass die Bestimmung der Schlussrechnungssumme erst zum Vertragsende<br />

ermöglicht wird. Während der Angebotsphase werden vom Bieter definierte Abschnitte wie in<br />

Option A mit pauschalen Beträgen versehen und im Activity Schedule festgehalten. Im<br />

113 Vgl. Broome, Jonathan C.: The effect of the new engineering contract on the management of change. Diss.<br />

Birmingham 1998, S. 109-110.<br />

103

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