Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
diese Position nicht verändert haben, z.B. durch eine Bausoll-Änderung, erfolgt auch keine<br />
Anpassung der vereinbarten Vergütung.<br />
Neben der Veränderung der Vergütung durch eine veränderte Menge, wird in Cl. 60.4 NEC<br />
ECC Opt. B <strong>für</strong> spezielle Mengenänderungen eine weitere Option auf ein Compensation Event<br />
ermöglicht, das zu einer Anpassung der vereinbarten Einheitspreise führen kann. Dazu sind<br />
folgende drei Randbedingungen zu erfüllen:<br />
• die Mengenänderung darf nicht auf eine geänderte Works Information zurückzuführen<br />
sein,<br />
• die Mengenänderung muss zu einer Änderung der Defined Cost pro Mengeneinheit<br />
führen,<br />
• das Produkt aus Einheitspreis aus dem Leistungsverzeichnis und der tatsächlich<br />
ausgeführten Ist-Menge nimmt einen Anteil von mindestens 0,5 % der Auftragssumme<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein.<br />
Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein, um eine Anpassung der Einheitspreise zu<br />
erlangen. Insbesondere die dritte Randbedingung zeigt ähnlich wie die Regelung in § 2 Nr. 3<br />
VOB/B eine Bagatellgrenze auf, bis zu der kein Anspruch auf eine Anpassung des vereinbarten<br />
Einheitspreises auftritt. Während in der VOB die Grenze bezogen auf die entsprechende<br />
Leistungsposition über eine Mengenabweichung von mehr als 10 % definiert wird, wird in NEC<br />
ECC Opt. B eine Mindestabweichung von 0,5 % der Auftragssumme als Bagatelle definiert.<br />
Diese Regelung wurde durch die Veränderungen von NEC2 zu NEC3 von 0,1 % auf 0,5 %<br />
verändert, da Auftragnehmer in der geringen Schwelle von 0,1 % ein Potential gesehen haben,<br />
Compensation Events herbeizuführen, die zu einer Preisanpassung führen können. 113 Neben<br />
der Anpassung der Einheitspreise besteht in entsprechend begründeten Fällen auch ein Recht<br />
auf eine Anpassung des vereinbarten Fertigstellungstermins.<br />
Die Vergütung eines Compensation Event erfolgt nach Cl. 63.13 NEC ECC Opt. B durch die<br />
Anpassung der Bill of Quantities – der Liste der vereinbarten Einheitspreise. Abweichend<br />
hiervon können im beidseitigem Einverständnis zwischen Project Manager und Auftragnehmer<br />
Raten und Pauschalbeträge anstelle einer Kostenermittlung auf Basis der Defined Cost zum<br />
Ausgleich eines Compensation Event vereinbart werden (vgl. Cl. 63.13 NEC ECC Option B).<br />
Die Verrechnung des Ausgleichs erfolgt wie bei Option A gemeinsam am nächsten Assessment<br />
Date. Zu zahlen sind die Ansprüche ebenfalls spätestens 3 Wochen nach dem Assessment<br />
Date, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten zur Angebotsbearbeitung<br />
<strong>für</strong> das Compensation Event werden auch hier nicht durch die Defined Cost abgegolten,<br />
sondern sind im Rahmen der prozentualen Zuschläge zu berücksichtigen.<br />
4.4.3.3 NEC ECC Option C: Target contract with activity schedule<br />
Option C ist ein Vergütungsmodell mit Selbstkostenerstattung, bei dem die eingesparten Kosten<br />
bzw. die Überschreitung der erwarteten Kosten anteilig auf die Vertragsparteien umgelegt<br />
werden, so dass die Bestimmung der Schlussrechnungssumme erst zum Vertragsende<br />
ermöglicht wird. Während der Angebotsphase werden vom Bieter definierte Abschnitte wie in<br />
Option A mit pauschalen Beträgen versehen und im Activity Schedule festgehalten. Im<br />
113 Vgl. Broome, Jonathan C.: The effect of the new engineering contract on the management of change. Diss.<br />
Birmingham 1998, S. 109-110.<br />
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